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BGH Beschluss vom 04.08.2004 – XII ZB 73/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 73/04

BESCHLUSS

vom

4. August 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die

Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-

richts München vom 8. März 2004 wird auf ihre Kosten zurückge-

wiesen.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 6. August 1987 geheiratet. Der Scheidungsantrag

der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 28. Oktober 1962) ist dem Ehemann

(Antragsgegner; geboren am 22. Juni 1959) am 11. Februar 2003 zugestellt

worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe

geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gere-

gelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Ver-

sicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt

Oberbayern (LVA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der An-

tragstellerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich

150,89 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu

Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des

Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen

Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der An-

tragstellerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 27,42 €,

bezogen auf den 31. Januar 2003, begründet.

Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten

zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. August 1987 bis 31. Januar 2003; § 1587

Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversiche-

rung bei der LVA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in

Höhe von 137,24 € für die Antragstellerin und 439,01

€ für den Antragsgegner

ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwart-

schaften hat das Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Lei-

stungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung

anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 54,85 € dem

Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesge-

richt zurückgewiesen.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-

stehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wis-

sen. Die Parteien sowie die LVA und die BfA haben sich im Rechtsbeschwer-

deverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist

nicht begründet.

Das Amtsgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden

Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium

volldynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwer-

deführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich ent-

schieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentli-

chen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar

2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch

zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur

Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage bei-

gefügt).

Hahne Sprick Wagenitz

Vézina Dose