Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.08.2004 – XII ZB 74/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. August 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die

Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Hol-

steinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. März 2004

wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 500 €.

Gründe

I.

Die Parteien haben am 26. Oktober 1993 geheiratet. Der Scheidungsan-

trag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 18. Oktober 1967) ist dem Ehe-

mann (Antragsgegner; geboren am 3. September 1968) am 30. November 2002

zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil

die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich ge-

regelt. Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

(BfA; weitere Beteiligte zu 2) hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin

abgeändert, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB

vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA auf das Versicherungs-

konto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von mo-

natlich 22,45 €, bezogen auf den 31. Oktober 2002, übe rtragen hat. Ferner hat

es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des

Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen

Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto des An-

tragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 5,44 €,

bezogen auf den 31. Oktober 2002, begründet.

Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-

teiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Oktober 1993 bis 31. Oktober 2002;

§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Renten-

versicherung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der

Ehezeit, in Höhe von 210,25 € für die Antragstellerin und 165,36 € für den An-

tragsgegner ausgegangen. Die für die Antragstellerin bei der VBL bestehenden

Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium sta-

tisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender

Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragstellerin monat-

lich 10,89 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-

stehenden Anrechte der Antragstellerin insgesamt als statisch qualifiziert wis-

sen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht

geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist

nicht begründet.

Das Oberlandesgericht hat die für die Antragstellerin bei der VBL beste-

henden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Lei-

stungsstadium volldynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der

Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi-

schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor-

gung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung

zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungssta-

dium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004

- XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses

ist in der Anlage beigefügt).

Hahne

Sprick

Wagenitz

Vézina

Dose