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BGH Beschluss vom 04.08.2004 – XII ZB 75/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. August 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die

Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Hol-

steinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. März 2004

wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe

I.

Die Parteien haben am 24. September 1976 geheiratet. Der Schei-

dungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 30. März 1956) ist dem

Ehemann (Antragsgegner; geboren am 17. November 1951) am 28. Januar

2003 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Ver-

bundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungs-

ausgleich geregelt. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes

und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) hat das Oberlandesgericht die

Entscheidung dahin abgeändert, daß es im Wege des Rentensplittings nach

§ 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf

das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften

in Höhe von monatlich 320,05 €, bezogen auf den 31. Dezember 2002, übertra-

gen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der

VBL im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem

Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in

Höhe von monatlich 46,98 , bezogen auf den 31. Dezember 2002, begründet.

Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-

teiligten zu 1 und 2 und der Hamburg-Mannheimer von ehezeitlichen (1. Sep-

tember 1976 bis 31. Dezember 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der

Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, jeweils monatlich

und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 175,07 € für die Antrag-

stellerin und 815,17 € für den Antragsgegner sowie für die Antragstellerin in

Höhe von monatlich (dynamisiert) 0,90 € bei der Hambur g-Mannheimer ausge-

gangen. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften

hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Lei-

stungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung

anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 94,86 € dem

Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-

stehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wis-

sen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht

geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist

nicht begründet.

Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL be-

stehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Lei-

stungsstadium volldynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der

Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi-

schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor-

gung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung

zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungssta-

dium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004

- XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses

ist in der Anlage beigefügt).

Hahne

Sprick

Wagenitz

Vézina

Dose