BGH Beschluss vom 04.08.2004 – XII ZB 75/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. August 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Hol-
steinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. März 2004
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500 €
Gründe
I.
Die Parteien haben am 24. September 1976 geheiratet. Der Schei-
dungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 30. März 1956) ist dem
Ehemann (Antragsgegner; geboren am 17. November 1951) am 28. Januar
2003 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Ver-
bundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungs-
ausgleich geregelt. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes
und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) hat das Oberlandesgericht die
Entscheidung dahin abgeändert, daß es im Wege des Rentensplittings nach
§ 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf
das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften
in Höhe von monatlich 320,05 €, bezogen auf den 31. Dezember 2002, übertra-
gen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der
VBL im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem
Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in
Höhe von monatlich 46,98 , bezogen auf den 31. Dezember 2002, begründet.
Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-
teiligten zu 1 und 2 und der Hamburg-Mannheimer von ehezeitlichen (1. Sep-
tember 1976 bis 31. Dezember 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der
Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, jeweils monatlich
und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 175,07 € für die Antrag-
stellerin und 815,17 € für den Antragsgegner sowie für die Antragstellerin in
Höhe von monatlich (dynamisiert) 0,90 € bei der Hambur g-Mannheimer ausge-
gangen. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften
hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Lei-
stungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung
anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 94,86 € dem
Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-
stehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wis-
sen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist
nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL be-
stehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Lei-
stungsstadium volldynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi-
schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor-
gung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung
zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungssta-
dium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004
- XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses
ist in der Anlage beigefügt).
Hahne
Sprick
Wagenitz
Vézina
Dose