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BGH Beschluss vom 04.08.2004 – XII ZB 87/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 87/04

BESCHLUSS

vom

4. August 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die

Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der weiteren

Beteiligten zu 1 werden der Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat

für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 22. März

2004 aufgehoben und Ziff. II des Urteils des Amtsgerichts - Fami-

liengericht - Celle vom 21. Januar 2004 abgeändert und wie folgt

neu gefaßt:

Vom Versicherungskonto Nr. 10 110958 A 509 der Antragstellerin

bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf

das Versicherungskonto Nr. 59 230269 F 022 des Antragsgegners

bei der Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Ham-

burg Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1,25 €

, bezo-

gen auf den 30. November 2002, übertragen. Der Monatsbetrag

der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Versor-

gungsanstalt des Bundes und der Länder werden auf dem Versi-

cherungskonto Nr. 59 230269 F 022 des Antragsgegners bei der

Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg Ren-

tenanwartschaften von monatlich 18,60 €, bezogen auf den

30. November 2002, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenan-

wartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 25. August 1985 geheiratet. Der Scheidungsan-

trag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 11. September 1958) ist dem E-

hemann (Antragsgegner; geboren am 23. Februar 1969) am 6. Dezember 2002

zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil

die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich

geregelt. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der

Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) hat das Oberlandesgericht die

Entscheidung dahin abgeändert, daß es im Wege des Rentensplittings nach

§ 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bun-

desversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das

Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt

Freie und Hansestadt Hamburg (LVA; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwart-

schaften in Höhe von monatlich 1,25 €, bezogen auf den 3 0. November 2002,

übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei

VBL im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem

Versicherungskonto des Antragsgegners bei der LVA Rentenanwartschaften in

Höhe von monatlich 54,97 €, bezogen auf den 30. Novembe r 2002, begründet.

Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-

teiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1989 bis 30. November 2002;

§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Renten-

versicherung bei der BfA und der LVA, jeweils monatlich und bezogen auf das

Ende der Ehezeit, in Höhe von 198,75 € für die Antrag stellerin und 196,25 € für

den Antragsgegner ausgegangen. Die für die Antragstellerin bei der VBL beste-

henden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als volldynamisch bewertet

und daher ohne Umrechnung für die Antragstellerin monatlich 109,94 € dem

Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.

Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden möchten die Antragstellerin

und die VBL die bei dieser bestehenden Anrechte der Antragstellerin insgesamt

als statisch qualifiziert wissen. Der Antragsgegner sowie die LVA und die BfA

haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässigen Rechtsbeschwerden der Antrag-

stellerin und der VBL sind begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die für die Antragstellerin bei der VBL be-

stehenden Anwartschaften als volldynamisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Ü-

berprüfung nicht stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die

Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei

der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwart-

schaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind

(vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung

bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).

2. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Bei der Umwertung der VBL-Anwartschaften in eine dynamische Versor-

gung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur

Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 3,6 (Alter der Antragstellerin bei

Ende der Ehezeit: 44 Jahre) um 65 % auf 5,94 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO).

Aus der Jahresrente von 1.319,28 € errechnet sich demna ch ein Barwert von

1.319,28 € x 5,94 = 7.836,52 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor

der Rechengrößenbekanntmachung für 2002 von 0,0001835894 ergeben sich

1,4387 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen

Rentenwert zum Ehezeitende von 25,86 € eine dynamische Re nte von 37,20 €.

Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragsgegners in Höhe

von 196,25 € stehe somit Anwartschaften der Antragsteller in in Höhe von ins-

gesamt 198,75 € + 37,20 € = 235,95 € gegenüber, so da

ß sich eine Aus-

gleichspflicht der Antragstellerin in Höhe von 19,85 € errechnet (235,95 € ./.

196,25 € = 39,70 €; 39,70 € : 2 = 19,85 €).

Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Renten-

splitting zu erfolgen in Höhe von 1,25 € (198,75 € ./.

196,25 : 2). Der Ausgleich

erfolgt weiter durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe

von 18,60 € (37,20 € : 2). Die Anordnung der Umrechnu

ng in Entgeltpunkte

folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.

Hahne

Sprick

Wagenitz

Vézina

Dose