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BGH Beschluss vom 16.08.2004 – IXa ZB 31/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 31/03

BESCHLUSS

vom

16. August 2004

in dem Zwangsverwaltungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 16. August 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluß

der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt

am Main aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das

Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

957,37 € festgesetzt.

Gründe:

Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache und läßt die

Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Die Beschwerdeent-

scheidung unterliegt jedoch auf das Rechtsmittel wegen fehlerhafter Besetzung

des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ 154, 200).

Für die erneute Entscheidung des Landgerichts wird zur Auslegung von

§ 24 ZwVerwVO auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom

12. September 2002 (BGHZ 152, 18) betreffend die Anpassung der Degressi-

onsstaffel und vom 25. Juni 2004 (IXa ZB 30/03, z.V.b.) betreffend die regel-

mäßige Steigerung der hiernach errechneten Grundbeträge um den Faktor 1,5

hingewiesen.

Der Rechtsbeschwerdewert deckt sich mit dem zutreffend festgesetzten

Wert der Erstbeschwerde.

Kreft Raebel Athing

Boetticher Kessal-Wulf