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BGH Beschluß vom 25.06.2004 – IXa ZB 30/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2004
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZwVerwVO § 24 Abs. 1 Satz 1
Die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO in der Auslegung von BGHZ 152, 18 er- rechneten Grundbeträge sind für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 in der Regel um den Faktor 1,5 zu steigern, es sei denn, dies hätte wegen geringer De- gression im Einzelfall ein Mißverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der so gesteigerten Vergütung zur Folge.
ZwVerwVO § 24 Abs. 2
Die Hundertsätze für die einzelnen vermieteten oder verpachteten Teile eines Grundstücks sind auch innerhalb eines Abrechnungszeitraums nicht für jedes Miet- oder Pachtverhältnis, sondern nur für jedes Miet- oder Pachtobjekt besonders zu berechnen.
BGH, Beschluß vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 30/03 - LG Dresden AG Dresden
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, von
Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter Zoll
am 25. Juni 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Be-
schluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 29. Au-
gust 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
19.924,64 DM (= 10.187,31 €) festgesetzt.
Gründe:
I.
Auf Antrag des Beteiligten zu 1) ordnete das Amtsgericht D. am
3. September 1999 die Zwangsverwaltung des vorbezeichneten Grundstückes
an, welches mit einem Haupt- und einem Hinterhaus bebaut ist. Insgesamt ent-
halten die Gebäude zwei Gewerbeeinheiten und 15 Wohnungen, die jeweils
durch Vermietung genutzt werden. Zum Verwalter wurde der als Rechtsanwalt
tätige Beteiligte zu 1) bestellt. Er beantragte, seine Vergütung nach den §§ 24,
25 ZwVerwVO wegen der ungewöhnlich mühsamen Verwaltung auf das Zwei-
fache des Regelsatzes festzusetzen und als Bezugswert die Soll-Mieten
zugrunde zu legen. Einschließlich Erstattung bar verauslagter 248,12 DM und
Ersatz von Umsatzsteuer in Höhe von 5.363,05 DM errechnete er daraus im
Abrechnungszeitraum des Kalenderjahres 2000 eine Gesamtforderung von
38.882,09 DM.
Das Amtsgericht setzte die Vergütung und die Erstattungsbeträge an-
tragsgemäß fest. In seiner hiergegen erhobenen Beschwerde machte der Be-
teiligte zu 2 c) geltend, bei tatsächlich geflossenen Mieten von 188.111 DM sei
die zugebilligte Vergütung zu hoch.
Das Landgericht ermäßigte danach die Vergütung des Beteiligten zu 1)
einschließlich darin enthaltener Erstattungen von Barauslagen und Umsatz-
steuer auf 18.957,45 DM. Hierbei legte es entgegen der Vorstellung des Betei-
ligten zu 1) nur die tatsächlich eingegangenen Mieten zugrunde und führte den
Aufteilungsgrundsatz in der Weise durch, daß es nicht nur objektbezogen, son-
dern bei Mieterwechsel jedes Mietverhältnis gesondert nach den Hun-
dertsätzen der Regelvergütung berechnete. Die Anwendung eines Steige-
rungssatzes von 2,0 für die Regelvergütung, wie sie der Beteiligte zu 1) nach
den besonderen Erschwernissen der Verwaltung, aber auch nach den allge-
meinen Veränderungen seit Erlaß der Verordnung vom 16. Februar 1970 er-
strebt, lehnte das Landgericht ab.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach
§ 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie
führt insoweit nach § 577 Abs. 4 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses und zur Zurückverweisung.
1. Gemäß § 153 Abs. 1 ZVG ist dem Zwangsverwalter eine Vergütung
zu gewähren. Deren Berechnung bestimmt sich nach der Überleitungsvorschrift
des § 25 der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) vom 19. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2804) noch auf der Grundlage der nach § 14 EGZVG (jetzt § 152a
ZVG) erlassenen Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung
des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185 - ZwVerwVO).
§ 23 Abs. 1 ZwVerwVO räumt dem Zwangsverwalter einen Vergütungsan-
spruch für seine Geschäftsführung, einen Anspruch auf Erstattung angemes-
sener barer Auslagen und einen Anspruch auf Ersatz der darauf entfallenden
Umsatzsteuer ein. Bei Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten
genutzt werden, erhält der Verwalter von den im Kalenderjahr eingezogenen
Beträgen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO in der Auslegung des Bundesge-
richtshofs vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18) von den ersten 1.500 €
9 v.H., von dem Mehrbetrag bis zu 3.000 € 8 v.H., von dem Mehrbetrag bis zu
4.500 € 7 v.H. und von dem darüber hinausgehenden Betr ag 6 v.H.. Ist das
Grundstück - wie hier - in einzelnen Teilen vermietet oder verpachtet, so wer-
den nach § 24 Abs. 2 ZwVerwVO die Hundertsätze von den Miet- und Pacht-
einnahmen für jeden Teil besonders berechnet.
2. Zur Anwendung des vor dem 1. Januar 2004 geltenden Rechts der
Zwangsverwaltervergütung ist eine Fülle landgerichtlicher Entscheidungen er-
gangen, in denen eine pauschale Steigerung der Regelsätze des § 24 Abs. 1
Satz 1 ZwVerwVO auf den 1,5-fachen oder 2,0-fachen, ausnahmsweise bis hin
zum 3,0-fachen Betrag vertreten wurde, weil die Verordnung seit ihrem Erlaß
im Jahre 1970 den veränderten Verhältnissen nicht angepaßt worden war. Der
Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18,
S. 24 ff) läßt erkennen, daß diese Rechtsprechung nach dem damaligen Stand
der Erkenntnisse im allgemeinen nicht ausreichend begründet gewesen ist und
auf diese Weise die Bindung an das Recht verletzt hat, welche die Gerichte
auch gegenüber Rechtsverordnungen zu beobachten haben. Allerdings kön-
nen Rechtsvorschriften ähnlich wie Rechtsgeschäfte mit Dauerwirkung im Ein-
zelfall durch eine allgemeine Veränderung der rechtlichen oder wirtschaftlichen
Grundlagen während der Zeit ihres formellen Bestandes überholt werden. Das
kann den Richter zur Anpassung von Rechtsnormen entsprechend § 313
Abs. 1 BGB, § 60 Abs. 1 VwVfG nötigen, wenn er daran durch das Verwer-
fungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht
gehindert ist (vgl. BVerfGE 85, 329, 334 f). Voraussetzung einer solchen An-
passung ist aber, daß sich ein entsprechender Wegfall der Verordnungsgrund-
lagen abstrakt feststellen läßt. Dafür gibt der Vortrag des Rechtsbeschwerde-
führers in den Tatsacheninstanzen, der den Beschluß des Bundesgerichtshofs
vom 12. September 2002 noch nicht berücksichtigen konnte, nichts her. Kön-
nen dagegen die abstrakten Voraussetzungen einer Anpassung der Vergü-
tungssätze des § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO anderweitig festgestellt werden,
so darf auch der Weg einer pauschalen Steigerung der verordneten Regelsät-
ze beschritten werden. Bei einer Anpassung der Staffelsätze gemäß § 24
Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO ist allerdings nicht außer acht zu lassen, daß sich
eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bereits in dem Meßbetrag
der eingezogenen Mieten ausdrückt. Allgemeine Veränderungen des Mietni-
veaus dürfen durch eine Erhöhung des Hebesatzes daher nicht doppelt zu La-
sten der Gläubiger und Schuldner berücksichtigt werden.
In welchem Maße sich der Aufwand für die Zwangsverwaltung vermiete-
ter Immobilien vergrößert hat, kann der Senat derzeit - anders als noch der
Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 12. September 2002 (aaO) - mit-
telbar aus der Neuregelung der Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezem-
ber 2003 erschließen. Für diese Verordnung spricht die Vermutung einer den
wirtschaftlichen Veränderungen und dem erhöhten Verwaltungsaufwand (z.B.
durch verbrauchsabhängige Nebenkostenumlagen) angepaßten Fortentwick-
lung des Vergütungsrechts. Ferner hat der Senat bereits in seinem Beschluß
vom 27. Februar 2004 (IXa ZB 37/03, ZInsO 2004, 382 m. Anm. Haarmeyer)
ausgesprochen, daß die wirtschaftlichen und aufwandsbezogenen Bemes-
sungsgrößen der Zwangsverwaltervergütung für Abrechnungszeiträume nach
dem 31. Dezember 2003 angesichts der in den letzten Jahren weitgehend kon-
stant gebliebenen Verhältnisse auch schon für die Jahre 2000 bis 2003 Gel-
tung beanspruchen können. Dieser Befund bezog sich seinerzeit zwar nur auf
die Stundensatzvergütung gemäß § 26 ZwVerwVO, liegt jedoch für die mieter-
tragsbezogene Vergütung gemäß § 24 ZwVerwVO nicht anders. Insbesondere
hat hier die Änderung des Mietrechts zum 1. September 2001 keine ins Ge-
wicht fallende Erleichterung für die Zwangsverwaltertätigkeit gebracht.
Allerdings kann der einheitliche Regelvergütungssatz des § 18 Abs. 1
ZwVwV richterrechtlich nicht ohne Modifikation auf den hier zu beurteilenden
Abrechnungszeitraum des Kalenderjahres 2000 vorgezogen werden. Der Ver-
ordnungsgeber hat sich mit § 18 ZwVwV entschlossen, den über 100 Jahre
alten Degressionsgedanken in der Bemessung der mietertragsabhängigen
Zwangsverwaltervergütung fallen zu lassen. Die Degression enthielt im Zusam-
menhang mit dem ebenfalls alten Teilberechnungsgrundsatz des § 24 Abs. 2
ZwVerwVO bereits eine besondere aufwandsbezogene Komponente innerhalb
der Regelvergütung, weil die Verwaltung mit einer Vielzahl einzeln vermieteter
oder verpachteter Flächenteile oder Räume erfahrungsgemäß einen höheren
Gesamtaufwand verursacht als eine Generalvermietung mit dem gleichen Ge-
samtertrag.
Der Bundesgerichtshof hatte durch seinen Beschluß vom 12. September
2002 den Degressionsgedanken als abstrakten Mehraufwandszuschlag der
Eingangsstufen gegenüber der Endstufe durch Verbreiterung (Aufwertung) der
nominal festgelegten Stufen in seiner ursprünglichen Form wiederhergestellt.
Der Verordnungsgeber ist demgegenüber mit der Neuregelung vom 19. De-
zember 2003 in die entgegengesetzte Richtung eines linear einheitlichen Ver-
gütungssatzes gegangen, die als Strukturveränderung richterrechtlich in den
Rahmen des alten Vergütungsrechts nicht eingepaßt werden kann. Gleichwohl
bestätigt der jetzige Vergütungssatz von 10 v.H. der eingezogenen Bruttomie-
ten die Notwendigkeit einer Anpassung der alten Vergütungssätze schon für
die Abrechnungszeiträume der Jahre 2000 bis 2003, um allgemein verfas-
sungsrechtlich unzureichende Zwangsverwaltervergütungen zu vermeiden.
Die im Ergebnis auf einer mittleren Linie vorgenommene Vereinheitli-
chung und Bestandswahrung der in der landgerichtlichen Rechtsprechung be-
reits zuvor anerkannten Vergütungssätze (vgl. BR-Drucks. 842/03 S. 16) er-
möglicht und gebietet es, die vom Verordnungsgeber vollzogene Anhebung der
Vergütungssätze von Rechts wegen in ihren allgemeinen Grundlagen auf die
Jahre 2000 bis 2003 zurückzuprojizieren. Grundsätze des verfassungsrechtli-
chen Vertrauensschutzes stehen dem nicht entgegen. Vollstreckungsgläubiger
und -schuldner mußten schon nach der landgerichtlichen Rechtsprechung der
letzten Jahre damit rechnen, daß die Hebesätze des § 24 Abs. 1 Satz 1
ZwVerwVO zur Sicherung einer angemessenen Zwangsverwaltervergütung im
Bedarfsfall richterrechtlich angehoben werden würden (vgl. auch BVerfG WM
2000, 2354 f).
Richtig ist danach, die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZwVerwVO
berechneten Vergütungen in der Regel um das 1,5-fache zu erhöhen, soweit
dies nicht nach den Umständen zu einem Mißverhältnis im Sinne der §§ 25
ZwVerwVO, 18 Abs. 2 ZwVwV führt. Das wäre bei geringer Degression etwa
der Fall, wenn eine kleine vermietete Eigentumswohnung mit einem Brutto-
jahresertrag von 3.000 € einer mehrjährigen Zwangsverwa ltung unterliegt. Hier
hätte ein gemittelter Vergütungssatz von 8,5 v.H. gesteigert um 1,5 auf
12,75 v.H. eine unverhältnismäßig hohe Vergütung zur Folge, die eine Anwen-
dung dieses Steigerungsfaktors ausschließt. Auch eine allgemeine Steigerung
der verordneten Vergütungssätze um den Faktor 2,0 scheidet aus; denn sie
überträfe unabhängig von der Degression das Rückprojektionsniveau von § 18
ZwVwV. Desgleichen kann der Zuschlag eines Bruchteils von 2/3 entsprechend
der Differenz zwischen der früheren Vergütungsendstufe von 6 v.H. und der
jetzigen linearen Vergütung von 10 v.H. nicht in Betracht kommen, weil damit
der Übergang vom degressiven zum nunmehr linear einheitlichen Vergütungs-
satz außer Betracht bliebe.
3. Wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend rügt, hat das Land-
gericht den Teilberechnungsgrundsatz des § 24 Abs. 2 ZwVerwVO rechtsfeh-
lerhaft ausgelegt, indem es die Degression für jedes Mietverhältnis besonders
berechnet hat, nicht nur für die einzelnen vermieteten Wohnungen und Ge-
schäftsräume. Bei Mieterwechseln innerhalb des Kalenderjahres findet eine
Erhöhung der Verwaltervergütung nur nach § 25 ZwVerwVO statt, wenn sich
aus dem Mehraufwand im Einzelfall ein Mißverhältnis zwischen der Tätigkeit
des Verwalters und der Vergütung nach § 24 ZwVerwVO ergibt. Denn gele-
gentliche Mieterwechsel gehören zu dem normalen Aufwand jeder längeren
Verwaltung von Wohnungen und Geschäftsräumen. Das Vergütungsrecht be-
rücksichtigt diesen Zusatzaufwand abstrakt typisierend bereits dadurch, daß es
die Degression nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO in zeitlicher Hinsicht für
jedes Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum) neu beginnt. Würde § 24 Abs. 2
ZwVerwVO auch den Mieterwechsel im Abrechnungszeitraum in den Teilbe-
rechnungsgrundsatz einbeziehen, so hätte ein Mieterwechsel genau zum Ende
des Kalenderjahres vergütungsrechtlich ohne einen zusätzlichen Anfangsstu-
fenvorteil des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZwVerwVO stattzufinden, weil die-
ser Vorteil hier durch den Übergang in den neuen Abrechnungszeitraum ohne-
hin anfällt. Dann kann aber nach dem Regelungszusammenhang von § 24
Abs. 1 und 2 ZwVerwVO auch der Mieterwechsel innerhalb des Abrechnungs-
zeitraums - hier etwa in einem Fall am 15. Dezember 2000 - keinen abstrakten
Vergütungszuschlag nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZwVerwVO bewirken.
4. Der Beteiligte zu 1) hat im Abrechnungszeitraum außerdem Mietforde-
rungen von zusammen 18.344,52 DM verwaltet, ohne diese Beträge einziehen
zu können. Wie die Systematik des neuen Vergütungsrechts bestätigt, sind
nicht realisierte Mietforderungen im Einklang mit dem Wortlaut des § 24
ZwVerwVO nach dieser Bestimmung nicht vergütungswirksam (ebenso heuti-
ger Beschluß in der Sache IXa ZB 44/03, z.V.b. unter II. 2. b). In den nunmehr
gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV eigenständig geregelten Fällen ver-
traglich geschuldeter, nicht eingezogener Mieten oder Pachten kannte das hier
anwendbare alte Vergütungsrecht - wie das Beschwerdegericht zutreffend an-
genommen hat - außer der Mindestvergütung gemäß § 24 Abs. 3 ZwVerwVO
nur eine Mißverhältnisvergütung gemäß § 25 ZwVerwVO. Soweit die landge-
richtliche Rechtsprechung zu § 24 ZwVerwVO in der Vergangenheit davon ab-
gewichen ist, war dies rechtsfehlerhaft.
Ein etwaiger Vergütungszuschlag für nicht realisierte Mietforderungen
würde nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV im Beschwerdefall nur eine Höhe von
187,59 € erreichen. Damit zeigt sich zugleich, daß bei ei ner Nettovergütung
gemäß § 24 ZwVerwVO in der Auslegung des Beschlusses vom 12. September
2002 (aaO) und bei Anwendung der vorstehenden Anpassungsgrundsätze hier
ein Zuschlag von nur 187,59 € oder ca. 1,5 v.T. der eing ezogenen Mieten an-
gesichts der geringfügigen Abweichung zum Ausgleich eines Mißverhältnisses
nicht erforderlich sein kann. Der Zuschlag ist mithin gemäß § 25 ZwVerwVO
nicht zu gewähren.
III.
Der Senat kann den streitigen Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1)
für das Kalenderjahr 2000 nach den vorstehend ausgeführten Bemessungs-
grundsätzen nicht selbst abschließend berechnen. Zwar läßt sich aus den ein-
gereichten Unterlagen größtenteils ersehen, welche vereinnahmten Beträge
abweichend von der landgerichtlichen Festsetzung nach § 24 Abs. 1 Satz 2
ZwVerwVO in die Vergütungsgrundlagen des nächstfolgenden Abrechnungs-
zeitraums vorgetragen werden müssen. Keine sichere Grundlage ergeben die
Feststellungen des Landgerichts jedoch für die Berechnung der Degression in
rein objektiver Aufteilung nach Wohnungen und Geschäftsraumeinheiten. Der
Beteiligte zu 1) wird nach der Zurückverweisung insoweit eine Neuberechnung
seiner Vergütung vorzunehmen haben, aus der hervorgeht, welche Mietver-
hältnisse dieselben Wohnungen oder Geschäftsraumeinheiten betroffen ha-
ben, so daß sie mit ihren eingezogenen Mieten für den Abrechnungszeitraum
2000 nach § 24 Abs. 1 und 2 ZwVerwVO zusammengerechnet werden müssen.
Sofern sich dabei nach Anwendung des Steigerungsfaktors 1,5 ein
durchschnittlicher Vergütungssatz von bis zu 11 v.H. ergeben sollte, rechtfertigt
dies im Ergebnis keine flachere Anpassung. Denn die wegfallende Degression
mit dem Teilberechnungsgrundsatz des § 24 Abs. 2 ZwVerwVO könnte hier
nach neuem Recht wegen des überdurchschnittlichen Verwaltungsaufwandes
einen Mißverhältniszuschlag gemäß § 18 Abs. 2 ZwVwV von etwa 1 v.H. er-
möglichen.
IV.
Der Beteiligte zu 1) hat die Beschwerdeentscheidung vollen Umfanges
angegriffen, so daß sich der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde nach
beantragter Festsetzung von 38.882,09 DM abzüglich der vom Landgericht
bewilligten 18.957,45 DM auf 19.924,64 DM (= 10.187,31 €) bemißt.
Raebel v. Lienen Kessal-Wulf
Roggenbuck Zoll