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BGH Beschluss vom 17.08.2004 – 3 StR 177/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 177/04

BESCHLUSS

vom

17. August 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag und einstim-

mig - am 17. August 2004 beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten A. auf Einstellung des Ver-

fahrens wird abgelehnt.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 4. Juli 2003 werden verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-

gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-

ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten A.

die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerle-

gen.

Gründe (zu 1.):

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen zahlreicher Straf-

taten unter Einbeziehung früherer jugendrichterlicher Entscheidungen zu einer

einheitlichen Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Am

7. Juli 2003 hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger Revision eingelegt.

Dieser hat das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 mit der

allgemeinen Sachrüge begründet. Nachdem der Generalbundesanwalt einen

Antrag auf Verwerfung der Revision des Angeklagten durch Beschluß nach

§ 349 Abs. 2 StPO gestellt hatte, hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom

24. Mai 2004 beantragt, das Verfahren wegen Verhandlungsunfähigkeit des

Angeklagten einzustellen, weil dieser nach der Urteilsverkündung an einer

schweren paranoiden Schizophrenie erkrankt sei.

Der Antrag war zurückzuweisen. Über die Einlegung der Revision hat

der Angeklagte nach seinem Vortrag verantwortlich entscheiden können. Auch

unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Zeugnisse der JVA Köln ist

der Senat davon überzeugt, daß er in der Folgezeit wenigstens zeitweilig zu

einer Grundübereinkunft mit seinem Verteidiger über die Fortführung oder

Rücknahme seines Rechtsmittels in der Lage war und damit die Verhandlungs-

fähigkeit für das strafprozessuale Revisionsverfahren gegeben ist (vgl. BGHSt

41, 16, 19; BVerfG NStZ 1995, 391).

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Richter am Bundesgerichtshof Hubert

ist im Urlaub und daher an der Unter-

zeichnung gehindert.

Tolksdorf