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BGH Beschluss vom 23.02.2006 – 4 StR 513/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 23. Februar 2006 gemäß §§ 206 a,
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte
Halil Ibrahim A. im Fall II.15 der Gründe des Urteils
des Landgerichts Darmstadt vom 15. April 2005 wegen
Betruges verurteilt worden ist; insoweit hat die Staats-
kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten Halil Ibrahim A.
wird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin
geändert, dass dieser Angeklagte des gefährlichen Ein-
griffs in den Straßenverkehr in zehn Fällen, des Betruges
in vierzehn Fällen und des versuchten Betruges in drei
Fällen schuldig ist.
3. Die Revision des Angeklagten Faik A. und die weiter
gehende Revision des Angeklagten Halil Ibrahim A.
werden verworfen.
4. Der Angeklagte Faik A. hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte Halil Ibrahim
A. trägt die übrigen Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten Halil Ibrahim A. wegen gefähr-
lichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zehn Fällen, Betruges in fünfzehn Fäl-
len und versuchten Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren verurteilt. Den Angeklagten Faik A. hat es des gefährli-
chen Eingriffs in den Straßenverkehr in neun Fällen, Betruges in fünfzehn Fäl-
len und versuchten Betruges in zwei Fällen für schuldig befunden und gegen
ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von gleichfalls drei Jahren verhängt. Gegen die-
ses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Ver-
letzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen.
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Die Revisionen sind trotz des von beiden Angeklagten erklärten Rechts-
mittelverzichts zulässig, da die nach einer Urteilsabsprache erforderliche qualifi-
zierte Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (vgl. BGH NStZ 2005, 389, zum
Abdruck in BGHSt 50, 40 bestimmt); die Rechtsmittel erweisen sich indes – die
Revision des Angeklagten Faik A. insgesamt, die des Angeklagten Halil
Ibrahim A. im Wesentlichen – als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
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1. Ein von beiden Beschwerdeführern nachträglich geltend gemachtes
Verfahrenshindernis fehlender Verhandlungsfähigkeit besteht nicht.
a) Soweit der Angeklagte Faik A. seine Verhandlungsfähigkeit be-
reits für die Zeit während der insgesamt 34tägigen Hauptverhandlung in Frage
stellt, ist zwar belegt, dass sich der Angeklagte am 15. März 2005 – zwischen
dem 31. und dem 32. Verhandlungstag – in stationäre psychiatrische Behand-
lung begeben hat und deshalb an dem für den 16. März 2005 anberaumten
Fortsetzungstermin nicht erschienen ist. Die Strafkammer hat deshalb – was die
Revision nicht mitteilt – an diesem Tag das Verfahren gegen den Angeklagten
abgetrennt (Prot. Bd. II Bl. 279 ff.), es dann jedoch bereits am nächsten (vor-
letzten) Hauptverhandlungstermin am 6. April 2005, zu dem auch der Angeklag-
te erneut erschienen war, wieder zum Ursprungsverfahren hinzuverbunden.
Zuvor war der Angeklagte psychiatrisch untersucht worden und hatte der an
diesem Verhandlungstag gehörte Sachverständige dessen Verhandlungsfähig-
keit bestätigt (Prot. Bd. II Bl. 290 ff.). Einwände dagegen wurden weder von
dem Angeklagten noch von seinem Verteidiger erhoben. Der Angeklagte hat
sodann an der weiteren Hauptverhandlung bis zu deren Ende teilgenommen
und sich ausweislich des Protokolls auch durch persönliche Erklärungen betei-
ligt. Unter diesen Umständen kann, da das Landgericht die Verhandlungsfähig-
keit sorgfältig geprüft und sich von deren Gegebensein ohne erkennbaren
Rechtsfehler überzeugt hat, auch der Senat von ihrem Vorliegen ausgehen (vgl.
BGHR StPO vor § 1/Verfahrenshindernis Verhandlungsfähigkeit 5 m.w.N.).
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b) Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit beide Beschwerdeführer erst-
mals nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ihre Verhandlungsfähigkeit im
Revisionsverfahren unter Hinweis auf nachträglich zutage getretene psychische
Auffälligkeiten in Frage gestellt haben. Auch unter Zugrundelegung des Vor-
bringens der Verteidigung liegen die engen Voraussetzungen, unter denen nach
der Rechtsprechung ausnahmsweise eine Einstellung wegen Verhandlungsun-
fähigkeit im Revisionsverfahren in Betracht zu ziehen sein kann, offensichtlich
nicht vor. Der Senat ist vielmehr überzeugt, dass die Beschwerdeführer die Fä-
higkeit hatten, über die Einlegung ihrer Revisionen verantwortlich zu entschei-
den, und sie auch zu einer Grundübereinkunft mit ihren Verteidigern über die
Fortführung ihrer Rechtsmittel in der Lage waren, was für die Annahme der
Verhandlungsfähigkeit in diesem Verfahrensabschnitt genügt (vgl. BVerfG –
Kammer – NStZ 1995, 391; BGHSt 41, 16, 19; BGH, Beschluss vom 18. August
2004 - 3 StR 177/04). Gegenteiliges ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen
und auch sonst nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen bestand für die bean-
tragte freibeweisliche Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den
Senat kein Anlass.
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2. Die Revision des Angeklagten Halil Ibrahim A. hat nur insoweit
Erfolg, als das Verfahren gegen ihn im Fall II. 15 der Urteilsgründe (Unfall vom
26. September 1997) wegen des Verfahrenshindernisses fehlender Anklage
einzustellen ist. Die zugelassene Anklage richtet sich in diesem Fall (Fälle 28
der Anklage; SA Bd. III Bl. 444) ausschließlich gegen den Mitangeklagten Faik
A. . Auch die Gründe des angefochtenen Urteils weisen insoweit keine Betei-
ligung des Angeklagten Halil Ibrahim A. aus (UA 38/39).
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3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben,
wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 1. Dezember
2005 zutreffend ausgeführt hat. Soweit der Angeklagte Faik A. mit Schrift-
satz seines Verteidigers vom 27. Januar 2006 auch Ausführungen zum Verfah-
ren gemacht hat, ist dies Vorbringen infolge Ablaufs der Revisionsbegründungs-
frist (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) verspätet und deshalb unbeachtlich.
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4. Die Teileinstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten Halil Ibra-
him A. hat die Änderung des ihn betreffenden Schuldspruchs zur Folge
und führt zum Wegfall der von der Einstellung betroffenen Einzelfreiheitsstrafe
von elf Monaten. Gleichwohl hat die festgesetzte Gesamtstrafe Bestand. Ange-
sichts der Vielzahl und des Gewichts der verbleibenden Taten sowie der Höhe
der dafür ausgeworfenen Einzelfreiheitsstrafen kann der Senat ausschließen,
dass der Tatrichter ohne die Einbeziehung dieser Einzelstrafe zu einer milderen
Gesamtstrafe gelangt wäre.
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5. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, das Verfahren gegen den
Angeklagten Faik A. im Fall 9 b) der Anklage (SA Bd. III Bl. 430) gemäß
§ 154 Abs. 2 StPO einzustellen, vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist
zwar, dass insoweit die Anklage nicht erledigt ist. Da sich das angefochtene
Urteil zu diesem Anklagesachverhalt aber nicht verhält, ist es dem Revisionsge-
richt verwehrt, hierüber eine – wie auch immer geartete – Entscheidung, und
zwar auch eine solche nach §§ 154, 154 a StPO, zu treffen (BGHR StPO § 352
Abs.1 Prüfungsumfang 4; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 352 Rdn. 2 m.w.N.).
Dies ist Aufgabe des Landgerichts, bei dem die Sache insoweit noch anhängig
ist.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann