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BGH Beschluss vom 23.02.2006 – 4 StR 513/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

4 StR 513/05

1.

2.

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 23. Februar 2006 gemäß §§ 206 a,

349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte

Halil Ibrahim A. im Fall II.15 der Gründe des Urteils

des Landgerichts Darmstadt vom 15. April 2005 wegen

Betruges verurteilt worden ist; insoweit hat die Staats-

kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten Halil Ibrahim A.

wird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin

geändert, dass dieser Angeklagte des gefährlichen Ein-

griffs in den Straßenverkehr in zehn Fällen, des Betruges

in vierzehn Fällen und des versuchten Betruges in drei

Fällen schuldig ist.

3. Die Revision des Angeklagten Faik A. und die weiter

gehende Revision des Angeklagten Halil Ibrahim A.

werden verworfen.

4. Der Angeklagte Faik A. hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte Halil Ibrahim

A. trägt die übrigen Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Halil Ibrahim A. wegen gefähr-

lichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zehn Fällen, Betruges in fünfzehn Fäl-

len und versuchten Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren verurteilt. Den Angeklagten Faik A. hat es des gefährli-

chen Eingriffs in den Straßenverkehr in neun Fällen, Betruges in fünfzehn Fäl-

len und versuchten Betruges in zwei Fällen für schuldig befunden und gegen

ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von gleichfalls drei Jahren verhängt. Gegen die-

ses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Ver-

letzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen.

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Die Revisionen sind trotz des von beiden Angeklagten erklärten Rechts-

mittelverzichts zulässig, da die nach einer Urteilsabsprache erforderliche qualifi-

zierte Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (vgl. BGH NStZ 2005, 389, zum

Abdruck in BGHSt 50, 40 bestimmt); die Rechtsmittel erweisen sich indes – die

Revision des Angeklagten Faik A. insgesamt, die des Angeklagten Halil

Ibrahim A. im Wesentlichen – als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

3

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1. Ein von beiden Beschwerdeführern nachträglich geltend gemachtes

Verfahrenshindernis fehlender Verhandlungsfähigkeit besteht nicht.

a) Soweit der Angeklagte Faik A. seine Verhandlungsfähigkeit be-

reits für die Zeit während der insgesamt 34tägigen Hauptverhandlung in Frage

stellt, ist zwar belegt, dass sich der Angeklagte am 15. März 2005 – zwischen

dem 31. und dem 32. Verhandlungstag – in stationäre psychiatrische Behand-

lung begeben hat und deshalb an dem für den 16. März 2005 anberaumten

Fortsetzungstermin nicht erschienen ist. Die Strafkammer hat deshalb – was die

Revision nicht mitteilt – an diesem Tag das Verfahren gegen den Angeklagten

abgetrennt (Prot. Bd. II Bl. 279 ff.), es dann jedoch bereits am nächsten (vor-

letzten) Hauptverhandlungstermin am 6. April 2005, zu dem auch der Angeklag-

te erneut erschienen war, wieder zum Ursprungsverfahren hinzuverbunden.

Zuvor war der Angeklagte psychiatrisch untersucht worden und hatte der an

diesem Verhandlungstag gehörte Sachverständige dessen Verhandlungsfähig-

keit bestätigt (Prot. Bd. II Bl. 290 ff.). Einwände dagegen wurden weder von

dem Angeklagten noch von seinem Verteidiger erhoben. Der Angeklagte hat

sodann an der weiteren Hauptverhandlung bis zu deren Ende teilgenommen

und sich ausweislich des Protokolls auch durch persönliche Erklärungen betei-

ligt. Unter diesen Umständen kann, da das Landgericht die Verhandlungsfähig-

keit sorgfältig geprüft und sich von deren Gegebensein ohne erkennbaren

Rechtsfehler überzeugt hat, auch der Senat von ihrem Vorliegen ausgehen (vgl.

BGHR StPO vor § 1/Verfahrenshindernis Verhandlungsfähigkeit 5 m.w.N.).

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b) Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit beide Beschwerdeführer erst-

mals nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ihre Verhandlungsfähigkeit im

Revisionsverfahren unter Hinweis auf nachträglich zutage getretene psychische

Auffälligkeiten in Frage gestellt haben. Auch unter Zugrundelegung des Vor-

bringens der Verteidigung liegen die engen Voraussetzungen, unter denen nach

der Rechtsprechung ausnahmsweise eine Einstellung wegen Verhandlungsun-

fähigkeit im Revisionsverfahren in Betracht zu ziehen sein kann, offensichtlich

nicht vor. Der Senat ist vielmehr überzeugt, dass die Beschwerdeführer die Fä-

higkeit hatten, über die Einlegung ihrer Revisionen verantwortlich zu entschei-

den, und sie auch zu einer Grundübereinkunft mit ihren Verteidigern über die

Fortführung ihrer Rechtsmittel in der Lage waren, was für die Annahme der

Verhandlungsfähigkeit in diesem Verfahrensabschnitt genügt (vgl. BVerfG –

Kammer – NStZ 1995, 391; BGHSt 41, 16, 19; BGH, Beschluss vom 18. August

2004 - 3 StR 177/04). Gegenteiliges ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen

und auch sonst nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen bestand für die bean-

tragte freibeweisliche Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den

Senat kein Anlass.

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2. Die Revision des Angeklagten Halil Ibrahim A. hat nur insoweit

Erfolg, als das Verfahren gegen ihn im Fall II. 15 der Urteilsgründe (Unfall vom

26. September 1997) wegen des Verfahrenshindernisses fehlender Anklage

einzustellen ist. Die zugelassene Anklage richtet sich in diesem Fall (Fälle 28

der Anklage; SA Bd. III Bl. 444) ausschließlich gegen den Mitangeklagten Faik

A. . Auch die Gründe des angefochtenen Urteils weisen insoweit keine Betei-

ligung des Angeklagten Halil Ibrahim A. aus (UA 38/39).

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3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben,

wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 1. Dezember

2005 zutreffend ausgeführt hat. Soweit der Angeklagte Faik A. mit Schrift-

satz seines Verteidigers vom 27. Januar 2006 auch Ausführungen zum Verfah-

ren gemacht hat, ist dies Vorbringen infolge Ablaufs der Revisionsbegründungs-

frist (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) verspätet und deshalb unbeachtlich.

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4. Die Teileinstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten Halil Ibra-

him A. hat die Änderung des ihn betreffenden Schuldspruchs zur Folge

und führt zum Wegfall der von der Einstellung betroffenen Einzelfreiheitsstrafe

von elf Monaten. Gleichwohl hat die festgesetzte Gesamtstrafe Bestand. Ange-

sichts der Vielzahl und des Gewichts der verbleibenden Taten sowie der Höhe

der dafür ausgeworfenen Einzelfreiheitsstrafen kann der Senat ausschließen,

dass der Tatrichter ohne die Einbeziehung dieser Einzelstrafe zu einer milderen

Gesamtstrafe gelangt wäre.

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5. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, das Verfahren gegen den

Angeklagten Faik A. im Fall 9 b) der Anklage (SA Bd. III Bl. 430) gemäß

§ 154 Abs. 2 StPO einzustellen, vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist

zwar, dass insoweit die Anklage nicht erledigt ist. Da sich das angefochtene

Urteil zu diesem Anklagesachverhalt aber nicht verhält, ist es dem Revisionsge-

richt verwehrt, hierüber eine – wie auch immer geartete – Entscheidung, und

zwar auch eine solche nach §§ 154, 154 a StPO, zu treffen (BGHR StPO § 352

Abs.1 Prüfungsumfang 4; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 352 Rdn. 2 m.w.N.).

Dies ist Aufgabe des Landgerichts, bei dem die Sache insoweit noch anhängig

ist.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Ernemann