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BGH Beschluß vom 18.08.2004 – 5 StR 323/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. August 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2004
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten C wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 10. März 2004 nach § 349
Abs. 4 StPO hinsichtlich der Anordnung des Verfalls von
Wertersatz aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Während die weitergehende Revision offensichtlich unbegründet ist,
hat das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verfallsanordnung keinen Be-
stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Jedoch kann die Anordnung des Verfalls von Wertersatz nicht beste-
hen bleiben. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, ob das
Erlangte noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist. Auch hat
sich das Landgericht nicht erkennbar mit der Härtevorschrift des § 73c
StGB auseinandergesetzt, so daß weder überprüft werden kann, ob
hier (ausnahmsweise) die Voraussetzungen einer unbilligen Härte im
Sinne von Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift vorliegen noch ob die Straf-
kammer das ihr in Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift eingeräumte Ermes-
sen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Janu-
ar 2002 – 4 StR 345/01).“
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der maßgebliche
Bruttogewinn ist rechtsfehlerfrei festgestellt. Es obliegt dem neuen Tatrichter,
ergänzende, für die Entscheidung nach § 73c StGB wesentliche Feststellun-
gen zu treffen, die den bisher rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
nicht widersprechen dürfen. Auf die Möglichkeit einer Verfahrensweise nach
§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO wird hingewiesen.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause