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BGH Beschluß vom 18.08.2004 – 5 StR 323/04

5. Strafsenat

5 StR 323/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 18. August 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2004

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten C wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 10. März 2004 nach § 349

Abs. 4 StPO hinsichtlich der Anordnung des Verfalls von

Wertersatz aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Während die weitergehende Revision offensichtlich unbegründet ist,

hat das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verfallsanordnung keinen Be-

stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Jedoch kann die Anordnung des Verfalls von Wertersatz nicht beste-

hen bleiben. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, ob das

Erlangte noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist. Auch hat

sich das Landgericht nicht erkennbar mit der Härtevorschrift des § 73c

StGB auseinandergesetzt, so daß weder überprüft werden kann, ob

hier (ausnahmsweise) die Voraussetzungen einer unbilligen Härte im

Sinne von Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift vorliegen noch ob die Straf-

kammer das ihr in Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift eingeräumte Ermes-

sen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Janu-

ar 2002 – 4 StR 345/01).“

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der maßgebliche

Bruttogewinn ist rechtsfehlerfrei festgestellt. Es obliegt dem neuen Tatrichter,

ergänzende, für die Entscheidung nach § 73c StGB wesentliche Feststellun-

gen zu treffen, die den bisher rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen

nicht widersprechen dürfen. Auf die Möglichkeit einer Verfahrensweise nach

§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO wird hingewiesen.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause