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BGH Beschluß vom 08.01.2002 – 4 StR 345/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 345/01

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln Menge u.a.

in nicht geringer

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 12. Februar 2001 mit den

Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 4 der

Urteilsgründe verurteilt worden ist; jedoch bleiben

die Feststellungen zum Schuldspruch in den vor-

genannten Fällen mit Ausnahme derjenigen zum

jeweiligen Wirkstoffgehalt des Kokains bestehen,

b)

in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafe

von sieben Jahren und über den Wertersatzverfall.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Erwerb und mit Abgabe von Betäu-

bungsmitteln in vier Fällen und wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Ta-

teinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer Freiheits-

strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sie-

ben Jahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln und wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in 21 Fällen,

davon in einem Fall in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln, zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und Wertersatzverfall in Höhe

von 34.000 DM angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es un-

begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 1 bis 4 der Urteils-

gründe jeweils wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

und mit Erwerb und Abgabe von Betäubungsmitteln hat keinen Bestand. Inso-

weit hat die Revision mit der auf einen Verstoß gegen § 261 StPO gestützten

Verfahrensrüge Erfolg. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift,

auf die insoweit Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat, war die ge-

richtskundige Tatsache, aus den Niederlanden in die Bundesrepublik einge-

führtes Kokain habe zu den jeweiligen Tatzeiten einen Wirkstoffgehalt von

mindestens 50 % aufgewiesen (UA 24), nicht zum Gegenstand der Hauptver-

handlung gemacht worden, was jedoch erforderlich gewesen wäre (BGHR

StPO § 261 Gerichtskundigkeit 1 und 2).

Dieser Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung in den

vorgenannten Fällen. Anders als in dem der Senatsentscheidung BGHR BtMG

§ 29 Strafzumessung 30 zugrundeliegenden Fall berührt der Rechtsverstoß

auch den Schuldspruch, weil der Senat auch dem Gesamtzusammenhang der

Urteilsgründe nicht mit Sicherheit entnehmen kann, daß jeweils die nicht gerin-

ge Menge von 5 g Kokainhydrochlorid (BGHSt 33, 133) erreicht war. Mit Aus-

nahme der Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des eingeführten Kokains kön-

nen jedoch die im übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen

bleiben.

2. Die Aufhebung der Verurteilungen in den vorgenannten Fällen nötigt

zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, in die die in den

vorgenannten Fällen verhängten Freiheitsstrafen einbezogen worden sind.

3. Die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes in Höhe von 34.000 DM

hat keinen Bestand, weil sich das Landgericht nicht erkennbar mit der Härte-

vorschrift des § 73 c StGB auseinandersetzt, so daß der Senat weder über-

prüfen kann, ob hier (ausnahmsweise) die Voraussetzungen einer unbilligen

Härte im Sinne von Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift vorliegen noch ob die Straf-

kammer das ihr in Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen

rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 20. März 2001 - 1 StR

12/01).

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible