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BGH Urteil vom 26.08.2004 – 4 StR 236/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

26. August 2004

in der Strafsache

gegen

4 StR 236/04

1.

2.

wegen des Verdachts des Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt für den Angeklagten Ahmer S. als Verteidiger,

Rechtsanwalt für den Nebenkläger Mohamed K. als Nebenkläger-Vertreter,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Neben-

klägers gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom

5. Dezember 2003 werden verworfen.

2. Die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und

die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendi-

gen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Der Ne-

benkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die in

dem Revisionsverfahren gegen den Angeklagten Ahmer

S. entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die

Staatskasse und der Nebenkläger je zur Hälfte.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf des Totschlags

freigesprochen. Mit ihren gegen beide Angeklagten gerichteten Revisionen, die

vom Generalbundesanwalt vertreten werden, rügt die Staatsanwaltschaft die

Verletzung sachlichen Rechts. Der Nebenkläger erstrebt mit seiner auf die

Sachrüge gestützten Revision die Verurteilung des Angeklagten Ahmer S.

wegen Totschlags.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

Die zugelassene Anklage hatte dem zur Tatzeit etwa 49 Jahre alten

Angeklagten Nejeim S. und dessen Sohn, dem zur Tatzeit zwischen 18 und

20 Jahre alten Ahmer S. , zur Last gelegt, gemeinschaftlich den in der Asyl-

bewerberunterkunft in A. wohnenden Ihab E. getötet zu haben.

1. Das Landgericht hat zu dem Tatvorwurf im wesentlichen folgendes

festgestellt:

Am 1. Januar 2003 wollten die Angeklagten Ahmed Ka. aufsuchen,

der mit Ihab E. und mit einem weiteren Asylbewerber in einem Zimmer des

Asylbewerberheims wohnte, um Ahmed Ka. auf seine entgegen einer ge-

troffenen Absprache nicht zurückgezahlten Schulden anzusprechen, die er aus

Einkäufen in dem von der Familie S. betriebenen Lebensmittelgeschäft hat-

te. Nach mehrmaligem Klopfen eines der Angeklagten öffnete Ihab E. die

Zimmertür. Er war über die Störung durch die Angeklagten und über die zuvor

von ihm vernommene Äußerung, Ahmed Ka. verstecke sich, verärgert. Die

Angeklagten verlangten, Ihab E. möge Ahmed Ka. ausrichten, daß er

sich wegen der Schulden melden solle. Nach einem Wortwechsel mit dem An-

geklagten Nejeim S. schlug Ihab E. diesem "mit einem Messer, einem

anderen Gegenstand oder mit - was eher unwahrscheinlich erscheint - der ge-

ballten Faust" gegen den Kopf und fügte dem Angeklagten eine sofort blutende

Verletzung oberhalb des linken Auges zu.

Der Angeklagte Ahmer S. sah das breitflächig über das Gesicht sei-

nes Vaters rinnende Blut, stürzte sich auf Ihab E. und drängte diesen in das

Zimmer zurück. Im Verlauf des wechselseitig geführten Kampfes, stach der An-

geklagte Ahmer S. mit einem Bowiemesser auf Ihab E. ein. Der Ange-

klagte Nejeim S. kam hinzu, schlug mit einer Bratpfanne nach Ihab E. ,

möglicherweise ohne diesen zu treffen, und wurde nach "wenigen, mit mäßiger

Kraft geführten Schlägen" von einem Heimbewohner aus dem Zimmer gezo-

gen. Der Angeklagte Ahmer S. ließ von Ihab E. ab, als dessen Gegen-

wehr "merklich nachgelassen hatte", und meldete wenige Minuten später bei

der Notrufzentrale eine Messerstecherei mit Verletzten.

Ihab E. erlitt neben anderen Verletzungen, unter anderem einer wei-

teren Stich- und einer Schnittverletzung, zwei jeweils etwa 13 cm tiefe Stichver-

letzungen, an deren Folgen er verstarb. Beide wären jeweils für sich genom-

men tödlich gewesen, hatten Ihab E. "jedoch nicht sofort in seiner Angriffs-,

bzw. Verteidigungsfähigkeit" beeinträchtigt.

2. Nach Auffassung des Landgerichts sind der bei dem Angeklagten

Ahmer S. anzunehmende Totschlag und die bei dem Angeklagten Nejeim

S. , der möglicherweise von dem Messereinsatz seines Sohnes keine Kennt-

nis hatte, anzunehmende versuchte gefährliche Körperverletzung jeweils nach

dem Zweifelsgrundsatz gemäß § 32 StGB durch Nothilfe bzw. Notwehr gerecht-

fertigt, weil insoweit keine eindeutigen Feststellungen getroffen werden konn-

ten. Insbesondere seien folgende Sachverhaltsvarianten nicht auszuschließen:

Der Angeklagte Nejeim S. fühlte sich durch die lautstarken und - aus

seiner Sicht – ihm gegenüber respektlosen Äußerungen Ihab E. s verletzt

und forderte diesen auf, "sich zusammenzureißen" und zu beruhigen. Ihab

E. ging einen Schritt zurück in die Wohnung, nahm dort das Bowiemesser

oder einen anderen Gegenstand und schlug mit dem Griffstück des Messers

oder dem anderen Gegenstand nach dem Kopf des Angeklagten Nejeim

S. , der zunächst vor Schreck erstarrte. Der Angeklagte Ahmer S. er-

schrak, "stürzte sich auf den noch in Schlagreichweite stehenden und weiterhin

mit dem Messer/Gegenstand bewaffneten E. , um diesen - zumindest auch -

an einem weiteren Schlag oder erneuten Angriff zu hindern und den E. 'aus-

zuschalten' ", und drängte diesen in das Zimmer zurück.

Möglicherweise gelang es dem Angeklagten Ahmer S. im Verlauf des

Kampfes, bei dem keiner der Beteiligten eine eindeutige Überlegenheit hatte,

Ihab E. "das Bowiemesser zu entwenden oder aber er zog das - in diesem

Falle mitgeführte - Messer selbst oder er nahm einfach das in dem Zimmer he-

rumliegende Messer in die Hand". Sofern der Angeklagte Ahmer S. das

Messer selbst mitführte, war Ihab E. noch im Besitz des Gegenstandes, mit

dem er auf den Angeklagten Nejeim S. eingeschlagen hatte. Der Angeklagte

Ahmer S. stach "während des unvermindert andauernden Kampfes" minde-

stens zweimal in kurzer zeitlicher Abfolge auf den stehenden Ihab E. ein,

der dadurch die beiden tödlichen Stichverletzungen erlitt, über die Bettkante

seines am Ende des Zimmers stehenden Bettes stolperte und rücklings auf das

Bett fiel. "In seiner Wehrhaftigkeit durch die erlittenen Stichverletzungen nicht

merklich beeinträchtigt", schlug Ihab E. nach dem Angeklagten Ahmer S. ,

der möglicherweise "noch ein- oder zweimal in Richtung des auf dem Bett lie-

genden“ Ihab E. einstach. Der Angeklagte Nejeim S. war „kurz bevor,

während oder kurz nachdem“ Ihab E. auf das Bett gestürzt war, hinzuge-

kommen.

II.

Die Freisprüche halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen

Täterschaft oder Schuld nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Re-

visionsgericht hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sa-

che des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt in-

soweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlau-

fen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich,

unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfah-

rungssätze verstößt (BGHSt 17, 382, 385; 29, 18, 20).

Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen ferner dann,

wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die

zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl.

BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5, Überzeugungsbildung 25).

Das angefochtene Urteil weist derartige Mängel nicht auf. Das Landge-

richt hat das Ergebnis der Beweisaufnahme entgegen der Auffassung der Re-

visionen umfassend dargestellt und gewürdigt. Es hat schlüssig und nachvoll-

ziehbar dargelegt, warum es sich von der Schuld der Angeklagten nicht mit der

zur Verurteilung erforderlichen Gewißheit hat überzeugen können. Wenn si-

chere Feststellungen zu Einzelheiten des inneren oder äußeren Geschehens

trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel und Beweisanzeichen nicht

getroffen werden können, so darf sich das nicht zu Lasten des Angeklagten

auswirken. Es ist vielmehr von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit

auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (vgl.

BGHSt 35, 305; BGH NJW 1991, 503, 504 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn -

wie hier - aus tatsächlichen Gründen die Voraussetzungen des § 32 StGB nicht

eindeutig auszuschließen sind, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme

begründete Zweifel bleiben, ob die Tat gerechtfertigt ist oder nicht (vgl. BGHSt

10, 373, 374; BGH StV 1986, 6 [zur Putativnotwehr]; Spendel in LK StGB

11. Aufl. § 32 Rdn. 349 m.w.N.):

1. Freispruch des Angeklagten Ahmer S.

a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei unter Anwendung des Zweifels-

satzes angenommen, daß für den Angeklagten Ahmer S. eine Nothilfelage

und im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung auch eine Notwehrlage be-

stand. Ihab E. handelte - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft -

rechtswidrig, als er dem Angeklagten Nejeim S. den zu einer stark blutenden

Verletzung führenden Schlag an den Kopf versetzte. Ein rechtswidriger Angriff

der Angeklagten gegen Ihab E. kann in dem Klingeln an der Zimmertür und

der nachfolgenden Bitte, einem Mitbewohner eine Nachricht zu übermitteln,

nicht gesehen werden. Daß es sich dabei um ein rechtlich erlaubtes Tun han-

delt, ziehen Nebenkläger und Generalbundesanwalt auch nicht in Zweifel.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist aber auch die An-

nahme des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß zum Zeitpunkt

des Eingreifens des Angeklagten Ahmer S. von Ihab E. eine Bedrohung

„zumindest für den Nejeim S. “ nicht auszuschließen sei, weil nicht unwahr-

scheinlich sei, daß Ihab E. ohne das Eingreifen des Angeklagten Ahmer

S. "einen oder mehrere weitere Schläge" ausgeführt hätte. Diese Annahme

ist durch die zur Persönlichkeit des Tatopfers getroffenen Feststellungen hin-

reichend belegt. Im Jahre 1999 wurde der damals zwanzigjährige Ihab E.

wegen gefährlicher Körperverletzung, die er mit einem Küchenmesser began-

gen hatte, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der vom Landgericht daraus und

aus Bekundungen von Mitbewohnern des Asylbewerberheims zu Vorfällen, bei

denen Ihab E. aggressiv reagierte, tätlich wurde und mit dem Einsatz eines

Messers drohte, gezogene Schluß, daß Ihab E. sich bereits durch geringe

Anlässe zu Gewaltausbrüchen hinreißen ließ, ist möglich und liegt nach dem

Ergebnis der Beweisaufnahme nahe.

Ein Erörterungsmangel liegt entgegen der Auffassung der Revision des

Nebenklägers auch nicht darin, daß sich das Landgericht nicht mit der Mög-

lichkeit auseinandergesetzt hat, daß Ihab E. den Angeklagten Nejeim S.

mit dem Schlag lediglich disziplinieren wollte, so daß angesichts der blutenden

Verletzung aus seiner Sicht weitere Schläge nicht mehr erforderlich waren.

Umstände, die hierfür sprechen könnten und die dem Landgericht die Über-

zeugung hätten vermitteln können, daß Ihab E. seinen Angriff - für die

Angeklagten erkennbar – zu dem Zeitpunkt des Eingreifens des Angeklagten

Ahmer S. bereits beendet hatte, lassen sich den Urteilsgründen nicht

entnehmen. Daß sich der Angeklagte Ahmer S. nicht darauf berufen hat,

daß Ihab E. erneut zuschlagen wollte, steht der Annahme einer nicht

ausschließbaren Nothilfelage nicht entgegen, denn der Angeklagte, dem das

Geschehen möglicherweise nur noch sehr eingeschränkt bewusst war, hat sich

dahin eingelassen, er habe an das weitere Geschehen nach der Verletzung

seines Vaters keine Erinnerung.

Die Verlagerung des Geschehens in das Zimmer bildete keine den

rechtswidrigen Angriff beendende Zäsur. Vielmehr richtete sich der rechtwidri-

ge Angriff nunmehr (auch) gegen den Angeklagten Ahmer S. , denn Ihab E.

schlug nicht ausschließbar zu Beginn und im weiteren Verlauf der Auseinan-

dersetzung in dem Zimmer auf den, wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist,

mit Verteidigungswillen handelnden Angeklagten Ahmer S. ein. Dabei war

Ihab E. nicht ausschließbar immer noch bewaffnet. Auch insoweit sind die

Schlüsse, die das Landgericht aus dem Beweisergebnis - soweit es die Wech-

selseitigkeit der Kampfhandlungen betrifft, aus Bekundungen des Zeugen

M. - gezogen hat, möglich und deshalb vom Revisionsgericht hinzuneh-

men.

b) Die Erwägungen des Landgerichts zur Erforderlichkeit der Verteidi-

gungshandlungen des Angeklagten Ahmer S. weisen ebenfalls keinen den

Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf.

Ob eine Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforder-

lich ist, hängt im wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Grundsätzlich

darf der Angegriffene das Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgül-

tige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt (vgl. BGHSt 25, 229, 230; BGH NStZ

1996, 29 jeweils m. N.). Er muß sich nicht mit der Anwendung weniger gefährli-

cher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist.

Wann eine weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei zu

beseitigen, hängt von der jeweiligen "Kampflage" ab (BGHR StGB § 32 Abs. 2

Erforderlichkeit 5). Demgemäß ist auch der Einsatz eines Messers nicht von

vornherein unzulässig. Er kann aber nur das letzte Mittel der Verteidigung sein.

In der Regel ist der Angegriffene gehalten, den Gebrauch des Messers zu-

nächst anzudrohen oder, sofern dies nicht ausreicht, wenn möglich, vor dem

tödlichen einen weniger gefährlichen Einsatz zu versuchen (BGHSt 26, 256,

258; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1, Verteidigung 1; BGH NStZ

1996, 29). Das Landgericht hat dies nicht verkannt. Es hat im einzelnen darge-

legt, daß nach dem Beweisergebnis eine Kampflage nicht auszuschließen ist,

bei der eine weniger gefährliche Abwehr, insbesondere eine Androhung des

Einsatzes des Messers, nicht geeignet war, die Gefahr zweifelsfrei zu beseiti-

gen. Die von den Beschwerdeführern hiergegen erhobenen Einwendungen

greifen nicht durch.

aa) Das Verhalten der Angeklagten im Flur war entgegen der Auffas-

sung des Generalbundesanwalts nach den hierzu getroffenen Feststellungen

keine „auch rechtlich relevante Beeinträchtigung der Rechtssphäre des E. “,

die zu einer Notwehrbeschränkung führte. Daß die Angeklagten anklopften, um

Ahmed Ka. wegen nicht beglichener Schulden anzusprechen, und daß sie

Ihab E. veranlassen wollten, dem ebenfalls in dem Zimmer wohnenden Ah-

med Ka. eine Nachricht zu übermitteln, ist sozialethisch nicht zu missbilligen

(vgl. BGH NStZ 2003, 425, 428 m.N.). Ein für den Umfang des Notwehrrechts

bedeutsames Vorverhalten, das von Rechts wegen vorwerfbar ist, läge darin

nur dann, wenn das Verhalten der Angeklagten seinem Gewicht nach einer

schweren Beleidigung gleichkäme (vgl. BGHSt 42, 97, 101). Das ist aber er-

sichtlich nicht der Fall.

bb) Soweit der Nebenkläger geltend macht, der Angeklagte Ahmer S.

hätte sich, nachdem er Ihab E. in das Zimmer zurückgedrängt hatte, auf

Schutzwehr beschränken müssen, stellt die Revision auf eine Kampflage ab,

die nach dem Beweisergebnis zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht, wie für

eine Verurteilung des Angeklagten erforderlich, sicher festgestellt ist. Nach der

ebenfalls nicht ausschließbaren Kampflage, von der zugunsten des Anklagten

auszugehen ist, war der Messereinsatz nach dem bei der Beurteilung der

Kampflage heranzuziehenden Kräfteverhältnis (BGH NStZ 2003, 425, 427) ob-

jektiv erforderlich. Ihab E. war dem Angeklagten Ahmer S. nach den Aus-

führungen des hierzu gehörten Sachverständigen möglicherweise körperlich

überlegen. Er schlug in dem Zimmer nicht ausschließbar sogleich auf den An-

geklagten ein und ließ auch im weiteren Verlauf des Kampfes bis zu dessen

Ende nicht von ihm ab. Dabei hielt er, wovon zu seinen Gunsten auszugehen

ist, weiterhin den Gegenstand in der Faust, mit dem er zuvor Nejeim S. ver-

letzt hatte. Ob nur die Gefahr vergleichbarer (erheblicher) Verletzungen be-

stand oder ob darüber hinaus ein das Leben gefährdender Angriff vorlag, ist

entgegen der Auffassung der Revision des Nebenklägers ohne Belang. Eine

Abwägung der betroffenen Rechtsgüter findet bei der Notwehr grundsätzlich

nicht statt (vgl. BGH NStZ 2003, 425, 427 m. N.); ein Fall des Missbrauchs des

Notwehrrechts wegen geringen Gewichts des angegriffenen Rechtsguts (vgl.

BGH aaO) liegt nicht vor.

2. Freispruch des Angeklagten Nejeim S. :

Aus den genannten Gründen hält auch der nur von der Revision der

Staatsanwaltschaft angegriffene Freispruch des Angeklagten Nejeim S. recht-

licher Nachprüfung stand. Die Schläge mit der Bratpfanne gegen Ihab

E. , sind durch Nothilfe gerechtfertigt, denn der Angeklagte hat sie nicht

auschließbar zu einem Zeitpunkt geführt, als für seinen Sohn, dem er damit

helfen wollte, noch eine Notwehrlage bestand.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Sost-Scheible