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BGH Urteil vom 02.09.2004 – 5 StR 205/04

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 2. September 2004 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Septem-

ber 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt H

Rechtsanwalt K

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Vertreter der Nebenklägerin,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 12. September 2003 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Ange-

klagten entstandenen notwendigen Auslagen

fallen der

Staatskasse zur Last.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten Ha wegen gefährlicher

Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt die

Verletzung sachlichen Rechts und meint, daß das Landgericht zu Unrecht

nicht auf Totschlag erkannt habe. Das vom Generalbundesanwalt vertretene

Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte Ha und die Mitangeklagten N und S

, die beide in dieser Sache rechtskräftig verurteilt sind (N wegen ge-

fährlicher Körperverletzung, S wegen hierzu geleisteter Beihilfe, je-

weils in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei), gehören zur Gruppie-

rung der „Hell`s Angels“; N ist „Präsident“ der Berliner Gruppe dieser Ver-

einigung. Am 28. November 2002 suchten die drei Männer etwa zwischen

zwei und drei Uhr den „Sauna-Club Palace“ auf, wo sie auch die restliche

Nacht verbringen wollten. Gegen 6.00 Uhr morgens trafen weitere Gäste ein,

darunter das spätere Tatopfer B . Die drei Angeklagten und

B mit seinen Begleitern saßen an verschiedenen Tischen; jede Grup-

pe blieb für sich. Gegen 9.30 Uhr wollte die Zeugin Be die Zeche

kassieren und das Lokal schließen. B , der im Verlauf der Nacht eine

erhebliche Menge Alkohol und auch Kokain konsumiert hatte, erklärte wü-

tend, er wolle noch etwas trinken, da er gerade erst gekommen sei. Gleich-

wohl präsentierte die Zeugin ihm die Rechnung, die auch die Getränke von

B s Begleitern umfaßte, was diesen zusätzlich aufregte. Er schubste

die Zeugin von sich weg, so daß sie über einen Hocker stürzte und auf einen

Blumenkübel fiel. Um die Situation zu entschärfen, wollte der Zeuge Z

die Rechnung übernehmen und zückte einen 50 Euro-Schein. Dies

brachte B noch mehr auf und er wies den Zeugen an, das Geld weg-

zustecken. Nunmehr mischte sich N ein und forderte B in ruhigem

Ton auf, auszutrinken, zu bezahlen und das Lokal zu verlassen. Zugleich

beauftragte er eine der Bardamen, den Angeklagten Ha , der sich in-

zwischen in einem der hinteren Zimmer zum Schlafen gelegt hatte, zu we-

cken und zur Verstärkung herbeizuholen. Sie begab sich zu Ha , schil-

derte ihm die Situation und forderte ihn auf, seine restlichen Sachen mitzu-

nehmen und nach vorne zu kommen.

Im Barraum war B inzwischen auf die Sofaecke zugetreten, in

der N und S saßen, und drängte sich zwischen sie. Daraufhin er-

hob sich N und setzte sich auf einen Barhocker am Tresen. Als B

nicht aufhörte zu „pöbeln“, sagte N sinngemäß, B solle „nicht so

eine Welle schieben und sich statt dessen verpissen“. B baute sich

nunmehr vor N auf und sagte mehrmals „Komm her“, als wolle er sich

prügeln. Plötzlich ging er auf N los und versetzte ihm einen Faustschlag,

so daß N rückwärts gegen den Tresen fiel. Er fing sich jedoch schnell

wieder und stieß B mit den Händen zurück. Nun griff Ha mit

Billigung des N in die Auseinandersetzung ein und versetzte B

mehrere Schläge. N , der über das Verhalten des B inzwischen in

Wut geraten war, nahm einen Kristallaschenbecher vom Tresen und schlug

diesen zweimal schnell hintereinander auf den Kopf B s, so daß dieser

kurzfristig zu Boden ging. Der Zeuge O stand währenddessen hinter N

und versuchte vergeblich, ihn wegzuziehen. Ein anderer Begleiter B s

wurde von S mit Gewalt daran gehindert, die Streitenden zu trennen.

Im Verlauf der Schlägerei wurde B von zwei Messerstichen am Ober-

körper getroffen, wobei nicht festgestellt werden konnte, wer – N oder

Ha – das Messer geführt hat und ob der jeweils Unbewaffnete billi-

gende Kenntnis von dem Messereinsatz des anderen hatte.

Unmittelbar nach den Messerstichen ließen N und Ha

– N hatte immer noch den Aschenbecher in der Hand – von B ab,

der sich in Richtung Ausgang bewegte, jedoch im Flur zusammenbrach.

Währenddessen verband N sich eine Schnittwunde, die er an der rechten

Handinnenfläche erlitten hatte. Er veranlaßte dann die Bestellung eines

Krankenwagens für B – dessen Stichverletzungen noch keiner ent-

deckt hatte – mit der Bemerkung, man wisse doch gar nicht, was dieser für

innere Verletzungen habe. Danach verließen Ha , N und S

den Club. B verstarb kurze Zeit später infolge der Stichverlet-

zungen. Die Schläge mit dem Kristallaschenbecher hatten Platzwunden an

seiner linken Kopfhälfte verursacht.

II.

Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landge-

richts haben keinen Erfolg. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht

dargelegt hat, warum die Beweislage (alle drei Angeklagte haben in der

Hauptverhandlung von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht) eine hinrei-

chend zweifelsfreie Zuordnung der Messerstiche nicht zulasse, sind weder

lückenhaft noch lassen sie eine Gesamtbewertung aller für und gegen einen

Messereinsatz durch den Angeklagten Ha sprechenden Indizien

vermissen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).

Das Landgericht hat zunächst darauf abgestellt, daß keiner der Zeu-

gen den Messereinsatz gesehen hat. Auch hat keiner der Zeugen vor oder

nach der Auseinandersetzung bei einem der Angeklagten ein Messer be-

merkt. Die Strafkammer setzt sich außerdem mit der Frage auseinander, ob

einer der Angeklagten ein stärkeres Motiv für einen derart massiven Angriff

hatte als der andere. Dabei zieht sie in Erwägung, daß Ha sich wo-

möglich als Mitglied auf Probe bei den „Hell`s Angels“ vor seinem „Präsiden-

ten“ N habe hervortun wollen. Diese allein aus der Hierarchie hergeleitete

Vermutung eines stärkeren Beweggrundes hat das Landgericht nachvoll-

ziehbar als nicht ausreichend erachtet, um Ha als Messerstecher zu

überführen; sie wird im übrigen auch durch die vom Landgericht angestellte

Überlegung relativiert, daß der Angeklagte Ha im Unterschied zu N

von dem Opfer zuvor weder verbal noch körperlich angegriffen worden war.

Daß Ha mit dem möglicherweise von N stammenden Hinweis

aufgeweckt wurde, er möge, wenn er nach vorne komme, seine Sachen mit-

nehmen, durfte das Landgericht für ein nicht aussagekräftiges, etwa auf die

Täterschaft des Ha hinweisendes Indiz halten. Diese Bemerkung müs-

se nicht als eine Aufforderung zur Mitnahme eines Messers verstanden wer-

den, sondern könne naheliegend auch als harmlose Äußerung in dem Sinne

gemeint gewesen sein, daß man das Lokal angesichts der angespannten

Situation nun doch lieber verlassen wolle, statt – wie ursprünglich geplant –

dort zu übernachten.

Ausgehend von der rechtsfehlerfrei gewonnenen Prämisse, daß der

tödliche Messerstich dem Angeklagten Ha nur dann angelastet wer-

den kann, wenn der Angeklagte N als Ausführender der Messerstiche

ausscheidet, hat das Landgericht auch geprüft, ob die Täterschaft des N

zweifelsfrei auszuschließen ist. In diesem Zusammenhang hat es insbeson-

dere die Bemerkung über „innere Verletzungen“, die ärztliche Hilfe nötig

machten, erörtert, die als Täterwissen gedeutet werden könnte. Dieses Indiz

wird jedoch nach Auffassung der Strafkammer dadurch entkräftet, daß N

dieses Wissen auch aus dem Vorgehen des Ha – falls dieser als Ex-

zeßtäter gestochen haben sollte – erlangt haben könnte. Andererseits hat

das Landgericht nicht übersehen, daß N derjenige war, den B at-

tackiert hatte und der zunächst mit dem Kristallaschenbecher massiv gegen

das spätere Opfer vorgegangen ist, was wiederum für dessen Täterschaft

sprechen würde.

Daß die Strafkammer bei dieser Beweislage nicht ausdrücklich erör-

tert hat, daß N von Beginn bis zum Ende der Auseinandersetzung den

Aschenbecher als Schlagwerkzeug in der Hand hielt, stellt keinen durchgrei-

fenden Erörterungsmangel dar, weil entgegen der Auffassung der Staatsan-

waltschaft nicht – und zwar nicht nur denktheoretisch – auszuschließen ist,

daß er die Messerstiche mit der anderen Hand geführt haben kann. In die-

sem Zusammenhang weist das Landgericht auch auf die Möglichkeit hin, daß

Ha dem N erst kurz vor Ausführung der Stiche das Tatmesser zu-

gesteckt haben könnte.

Was die von der Staatsanwaltschaft vermißte Auseinandersetzung

mit der Aussage des Zeugen O betrifft, gilt Ähnliches. Dieser Zeuge will

kein Messer bei N wahrgenommen haben, als er vergeblich versuchte,

N von B wegzuziehen. O stand nach den Urteilsfeststellungen

während des Tatgeschehens hinter N , so daß er einen eventuellen Mes-

sereinsatz nicht notwendig hätte bemerken müssen. Dies gilt umso mehr, als

in das Kampfgeschehen nicht nur Ha und N , sondern auch andere

Personen involviert waren. Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang von

einem Knäuel und einem unübersichtlichen Gewühl gesprochen. Im übrigen

steht die Tatsache, daß keiner der vielen Zeugen weder bei Ha noch

bei N ein Messer gesehen haben will, möglicherweise im Zusammenhang

mit der allseits bekannten Gewaltbereitschaft der „Hell`s Angels“. Auch aus

diesem Grund kommt der Aussage des Zeugen jedenfalls in diesem Punkt

nur ein geringer Beweiswert zu. Angesichts der eingehenden Beweiswürdi-

gung gerade zu der Frage der Zuordnung der Messerstiche ist auszuschlie-

ßen, daß die Strafkammer diese von der Staatsanwaltschaft aufgezeigten

Umstände etwa nicht bedacht haben könnte.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal