Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 02.09.2004 – 5 StR 242/04

5. Strafsenat

5 StR 242/04

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 2. September 2004 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Septem-

ber 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt W

Rechtsanwältin G

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Vertreterin der Nebenklägerin,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des

Landgerichts Cottbus vom 3. Dezember 2003 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewalti-

gung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete

Revision der Nebenklägerin hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Anklage wirft dem Angeklagten vor, im August 2001 in einer Lau-

be in Senftenberg die Nebenklägerin rücklings auf ein Sofa geworfen und

ihre Hose und ihren Slip nach unten gezogen zu haben. Entgegen ihrer Auf-

forderung, damit aufzuhören, habe er ihre Arme festgehalten, sei mit seinem

Penis in ihre Scheide eingedrungen und habe mit der sich wehrenden Ne-

benklägerin den Beischlaf vollzogen. Damit habe er ein Verbrechen nach

§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB begangen.

Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getrof-

fen:

Der Angeklagte unterhielt von der ersten Jahreshälfte bis zum Herbst

des Jahres 2001 ein intimes Verhältnis zu der in dieser Zeit 14-/15jährigen

Nebenklägerin, das die Nebenklägerin als ein Liebesverhältnis betrachtete

und in dessen Rahmen es mehrfach zu einverständlichem Geschlechtsver-

kehr kam. Die Mutter der Nebenklägerin verbot dieser nach Kenntniserlan-

gung von der Beziehung den weiteren Umgang mit dem Angeklagten, wor-

über die Nebenklägerin sich jedoch hinwegsetzte. Im August 2001 wollte die

Nebenklägerin das Verhältnis beenden, weil sie die Familie des damals

30jährigen verheirateten Angeklagten und seiner zwei kleinen Kinder „nicht

kaputtmachen“ wollte. Der Angeklagte sah das jedoch nicht ein und wollte

dies mit der Nebenklägerin in der Laube „klären“. Er begab sich mit der Ne-

benklägerin in die Gartenlaube und schloß die Tür von innen ab. „Im Schlaf-

raum der Laube wollte er mit der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr

durchführen, was diese jedoch nicht wollte.“ Der Angeklagte warf sie auf eine

Couch, hielt sie dort fest und zog ihr Hose und Schlüpfer herunter und führte

den Geschlechtsverkehr durch. „Da die Nebenklägerin an diesem Tag keinen

Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten wollte, sagte sie ihm dies und ver-

suchte, ihn mit Armen und Füßen wegzuschieben, was ihr jedoch nicht ge-

lang.“ Im Anschluß an den Geschlechtsverkehr zog sich die Nebenklägerin

wieder an und ließ sich von dem Angeklagten nach Hause fahren. Als sie

ihm Vorwürfe machte, daß er sie „mißbraucht“ habe, sagte er, ihr würde nie-

mand glauben.

Es kam auch danach zunächst zu einem weiteren Geschlechtsver-

kehr. Am 2. Oktober 2001 sandte der Angeklagte der Nebenklägerin folgen-

de SMS: „Du kannst übrigens rumerzählen was du willst. 1. kennst du kei-

nen, 2. glaubt dir keiner, kicher, kicher!!“ Die Nebenklägerin berichtete ihrer

Mutter von dem Vorfall in der Laube und zeigte dabei die SMS. Am 4. Okto-

ber 2001 erstattete die Nebenklägerin schließlich Strafanzeige gegen den

Angeklagten wegen des Vorfalls in der Laube. Danach kam es zwischen der

Nebenklägerin und dem Angeklagten noch zwei- bis dreimal zu einvernehm-

lichem Geschlechtsverkehr.

Während der Angeklagte bestritten hat, jemals ein intimes Verhältnis

zur Nebenklägerin gehabt zu haben, hat sich das Landgericht von den fest-

gestellten Tatsachen – rechtsfehlerfrei – im wesentlichen aufgrund der An-

gaben überzeugt, die die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung gemacht

hat.

Danach hat das Landgericht zutreffend angenommen, daß der Ange-

klagte den objektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1

StGB) einschließlich des Regelbeispiels der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2

Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB) erfüllt hat. Es hat sich jedoch außerstande gesehen

festzustellen, daß der Angeklagte bei alledem erkannt hätte, daß er gegen

den Willen der Nebenklägerin handelte. Es hat hierzu im wesentlichen auf

folgendes abgestellt: Der Angeklagte habe davon ausgehen können, daß die

Nebenklägerin im Regelfall zum Geschlechtsverkehr mit ihm bereit gewesen

sei, diesen sogar erwünscht habe. Es bestünden erhebliche Zweifel daran,

daß die Nebenklägerin dem Angeklagten zum Zeitpunkt der angeklagten Tat

so sehr und nachdrücklich deutlich gemacht habe, daß sie an diesem Tag

keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte, daß er die Ernsthaftigkeit der Ab-

lehnung des Geschlechtsverkehrs ihrerseits an diesem Tag erkennen konn-

te. Insbesondere habe die Nebenklägerin „keine Angaben dazu gemacht, wie

intensiv und auf welche Art und Weise er sie festgehalten hat, wo er sie ge-

griffen und welche konkreten Bemühungen sie angestellt hat, um sich von

seinen Griffen zu befreien.“ Diese Beweiswürdigung hält sachlichrechtlicher

Prüfung nicht stand:

Es liegt nahe, daß sich aus der Geschichte der Offenbarung des Ge-

schehens durch die Nebenklägerin etwa weitere Anhaltspunkte für einen

Tatvorsatz des Angeklagten ergeben. Deshalb war hier die – zusammenfas-

sende – Mitteilung dessen geboten, was die Nebenklägerin zunächst ihrer

Mutter, alsdann bei Erstattung der Strafanzeige und schließlich weiterhin im

Ermittlungsverfahren angegeben hat. Dies ist zu vermissen.

Das Argument, die Nebenklägerin habe „keine Angaben dazu ge-

macht“, in welcher Weise der Angeklagte auf sie körperlich eingewirkt habe

und welche konkreten Bemühungen sie zu ihrer Befreiung aus den Griffen

des Angeklagten angestellt habe, trägt deshalb nicht, weil nicht mitgeteilt

wird, wie die Nebenklägerin auf die – gebotenen – Nachfragen geantwortet

hat.

Schließlich läßt das Landgericht das festgestellte Nachtatverhalten

des Angeklagten, in dem Indizien für seinen Tatvorsatz liegen können, uner-

örtert: So äußerte der Angeklagte gegenüber der Nebenklägerin zunächst

unmittelbar nach dem Geschehen auf ihren Vorwurf des „Mißbrauchs“ und

per SMS nach Erstattung der Anzeige, ihr würde niemand glauben.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal