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BGH Urteil vom 16.04.2008 – 5 StR 6/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 16. April 2008 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Ap-
ril 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger des Angeklagten F. ,
als Verteidiger des Angeklagten W. ,
Bundesanwalt
Rechtsanwalt S.
Rechtsanwalt D.
Rechtsanwältin M.
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Cottbus vom 5. September 2007 werden ver-
worfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel der Staats-
anwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
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Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-
chen, am 22. Mai 2005 die damals 14-jährige Nebenklägerin vergewaltigt zu
haben. Die dagegen mit der Sachrüge geführten Revisionen der Staatsan-
waltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, bleiben erfolg-
los.
fen:
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-
a) Die angetrunkenen Angeklagten trafen am Abend des 21. Mai 2005
auf einer Feier mit der Nebenklägerin zusammen. Zwischen ihr und dem An-
geklagten W. kam es dabei einvernehmlich zu Zärtlichkeiten. Nach Ab-
schluss der Feier erklärte sich die Nebenklägerin einverstanden, dem Ange-
klagten W. in die Wohnung des Angeklagten F. zu folgen. Dort tausch-
te sie mit beiden Angeklagten Zärtlichkeiten aus und ließ sich von ihnen
schließlich ins Schlafzimmer führen. Eine plötzliche Angst nach kurzzeitiger
Berührung ihres überempfindlichen Halses durch den Angeklagten W. ließ
sich die Nebenklägerin nicht anmerken. Auf dem Bett ließ sie sich von beiden
Angeklagten küssen, erwiderte die Küsse sogar und duldete, dass die Ange-
klagten sie entkleideten. Diese schlossen aus ihrem Verhalten möglicherwei-
se auf ihr Einverständnis mit anschließenden Sexualhandlungen, und zwar
wechselseitigem Oral- und auch Vaginalverkehr mit beiden Angeklagten. Ihr
mangelndes Einverständnis tat die Nebenklägerin allenfalls kurzfristig mit
einer leisen Bemerkung kund, wobei sie die Angeklagten gleichwohl weiter
küsste. Die Nebenklägerin erbat lediglich den – später von ihr nicht überprüf-
ten – Gebrauch von Kondomen.
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b) Die Angeklagten haben das sexuelle Geschehen eingeräumt. Sie
haben sich damit verteidigt, dass die Zeugin keinen entgegenstehenden Wil-
len geäußert und – im Gegenteil – freiwillig mitgemacht habe. Das Landge-
richt hat auf der Grundlage der Aussage der Nebenklägerin Zweifel hinsicht-
lich des Vorliegens eines Vergewaltigungsvorsatzes nicht überwinden kön-
nen. Die Jugendschutzkammer glaube der damals sexuell unerfahrenen
Zeugin, dass sie das Geschehen so nicht gewollt habe, dass es ihr Schmer-
zen bereitet und dass sie es vor allem später sehr bereut und Angst vor einer
Schwangerschaft gehabt habe. Unter Zugrundelegung ihrer Schilderungen
könne auch eine niedrig dosierte Gewalt der Angeklagten festgestellt wer-
den, deren Maß indes nicht zwingend auf eine auch von den Angeklagten
gewollte Nötigungswirkung schließen lasse, da es sich im Rahmen dessen
gehalten habe, was auch bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zur An-
wendung komme. Von einem solchen hätten die Angeklagten aber bei dem
Gesamtverhalten der Nebenklägerin ungeachtet leiser verneinender Signale,
die stark mit bejahenden Signalen durchmischt gewesen seien, ausgehen
können. Diese Wertung hat die Jugendschutzkammer im Einzelnen detailliert
belegt (UA S. 6).
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2. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts
hält die Beweiswürdigung des Landgerichts der sachlichrechtlichen Prüfung
stand. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der
Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft
nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters;
die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem Rechts-
fehler unterlaufen sind. Solche zeigen die Revisionen nicht auf.
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Die Wertung des Landgerichts, die Frage nach Kondomen setze ein
grundsätzliches Einverständnis mit dem Geschlechtsverkehr geradezu vor-
aus, verstößt nicht gegen Denkgesetze. Sie knüpft vielmehr an die konkrete,
aus Sicht der Angeklagten von einvernehmlichen Zärtlichkeiten geprägte Si-
tuation an und ist nicht mehr als eine mögliche und deshalb zulässige
Schlussfolgerung des Tatrichters (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in
BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt). Die Jugendschutzkammer stützt ihre Be-
weiswürdigung auch nicht auf nicht vorhandene Erfahrungssätze zum Um-
fang der Gewaltausübung bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr. Sie
würdigt vielmehr auch hier das Tun der Angeklagten auf der Grundlage der
konkreten – die Vornahme sexueller Handlungen fördernden – Stimmungsla-
ge.
Die Beweiswürdigung offenbart auch keine sachlichrechtlich relevan-
ten Lücken. Die von der Revision erheischte nähere Prüfung im Zusammen-
hang mit einer Infektion als Folge des Oralverkehrs ist für die Beurteilung der
Frage der Erkennbarkeit der Freiwilligkeit der sexuellen Handlungen der Ne-
benklägerin irrelevant.
Das Landgericht war ferner nicht verpflichtet, den Inhalt der polizeili-
chen Zeugenaussage der Nebenklägerin darzustellen. Die Jugendschutz-
kammer hat die – wenig aussagekräftigen – Bekundungen der Zeugin nach
dem angelasteten Tatgeschehen gegenüber Dritten ausgeführt (UA S. 5). Sie
hat die Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung – in weitgehender
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Übereinstimmung mit der Einlassung der Angeklagten – ihren Feststellungen
zugrunde gelegt. Die im Vergleich hiermit überschießende Belastung, die mit
zur Grundlage der Anklage genommen worden ist, hat die Zeugin ersichtlich
zurückgenommen. Bei dieser Sachlage lässt sich allein aus den Urteilsgrün-
den nicht ableiten, dass die Würdigung weitergehender Belastungen aus der
polizeilichen Vernehmung erkennbaren belastenden Erfolg hätte erbringen
können (vgl. BGHSt 44, 256). Das von der Revision insoweit herangezogene
Senatsurteil vom 2. September 2004 (5 StR 242/04) betrifft einen besonders
gelagerten Einzelfall einer bloßen inhaltlich defizitären Aussage eines Ver-
gewaltigungsopfers in der Hauptverhandlung. In jenem Fall war ausnahms-
weise ein sachlichrechtlich verankertes Bedürfnis nach vollständiger, nach-
prüfbarer Beweiswürdigung, wie in den Verurteilungsfällen in der Konstellati-
on „Aussage gegen Aussage“ anerkannt, bei karger und widersprüchlicher
Beweisgrundlage in ähnlicher Weise auch für den Fall des Freispruchs ge-
geben, weil sich das Gericht von der Richtigkeit der belastenden Aussage
eines Zeugen nicht überzeugen kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor (vgl.
dazu auch BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt 50, 299
nicht abgedruckt).
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Eine Lücke in der Beweiswürdigung ist auch nicht darin zu erkennen,
dass das Landgericht keinen Beleg dafür angibt, warum es weitergehende
Feststellungen nicht treffen konnte. Zu solchen Darlegungen ist der Tatrichter
grundsätzlich nicht verpflichtet (vgl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 16).
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3. Das Landgericht hat seine Kognitionspflicht ausreichend erfüllt.
a) Es hat zwar das festgestellte Tatgeschehen nicht unter dem Ge-
sichtspunkt einer Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewürdigt. Die
vom Landgericht rechtlich tragfähig angenommenen unüberwindbaren Zwei-
fel, dass die Angeklagten den der Durchführung von Geschlechtsverkehr
entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin tatsächlich erkannt oder auch
nur ernstlich für möglich gehalten hatten, gestatten es indes ebenfalls nicht,
den nach der Vorschrift des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzten be-
dingten Vorsatz zu bejahen, dass das Tatopfer in die sexuellen Handlungen
nicht einwilligt (vgl. BGHSt 50, 359).
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b) Soweit der Generalbundesanwalt eine Prüfung des festgestellten
Sachverhalts hinsichtlich einer Strafbarkeit nach § 182 StGB vermisst, be-
gründet auch dies keinen Rechtsfehler und keinen durchgreifenden Erörte-
rungsmangel.
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Die Annahme einer Zwangslage im Sinn des § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB
könnte zwar – auch unter den einschränkenden Voraussetzungen von
BGHSt 42, 399, 400 f. – im Blick auf die Konfrontation der Jugendlichen mit
den zwei deutlich älteren Angeklagten in Betracht kommen. Indes belegen
die fehlerfrei getroffenen Feststellungen, dass die Nebenklägerin diese Situa-
tion selbst provoziert hat und die Angeklagten deshalb eine bloße Gelegen-
heit zur Vornahme sexueller Handlungen ausgenutzt haben (vgl. BGHSt aaO
S. 401). Die Nebenklägerin hat die ihr durch den Angeklagten F. einge-
räumte Chance, das Zusammensein zu Dritt durch Verlassen der Wohnung
zu beenden, ungenutzt gelassen und – durch freiwilliges Küssen des bis da-
hin in sexualbezogene Handlungen noch nicht verwickelten Angeklagten
F. – die Fortsetzung der konfrontativen Lage selbst verursacht.
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Der Senat hält es ferner für ausgeschlossen, dass eine neue Haupt-
verhandlung bezüglich des Angeklagten W. die Möglichkeit einer Bestra-
fung gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB eröffnen könnte. Gegen die Möglichkeit
festzustellen, dass dieser Angeklagte mit dem Bewusstsein gehandelt hat,
die – sich nicht etwa von selbst verstehende – fehlende sexuelle Selbstbe-
stimmungsfähigkeit der Jugendlichen auszunutzen (vgl. BGHR StGB § 182
Abs. 2 Nr. 1 Missbrauch 1; Fischer, StGB 55. Aufl. § 182 Rdn. 21), sprechen
die in alkoholisiertem Zustand auf einen einmaligen sexuellen Kontakt gerich-
teten Interessen dieses Angeklagten (vgl. Fischer aaO).
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4. Die zu weit gehende Tenorierung hinsichtlich der Abweisung des
Adhäsionsantrags bedeutet nicht, dass die Adhäsionsklägerin diesen An-
spruch nicht anderweit verfolgen könnte, § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO (vgl. BGH
wistra 2007, 102, 108, insoweit in BGHSt 51, 165 nicht abgedruckt).
Basdorf Raum Brause
Schaal Jäger