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BGH Beschluss vom 07.09.2004 – 4 StR 234/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 2004
gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in
den Fällen 101 bis 104, 106, 107, 109, 110, 114 bis 121
und 123 der Anklage verurteilt worden ist. Insoweit wer-
den die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
2. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des General-
bundesanwalts in den Fällen 27, 32, 33, 37, 111 und 112
der Anklage auf den Vorwurf des Betruges beschränkt.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 17. September 2003
a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-
klagte der Bestechung in 49 Fällen, des Betruges
in 45 Fällen, davon in 38 Fällen in Tateinheit mit
wettbewerbsbeschränkender Absprache bei Aus-
schreibungen, und der wettbewerbsbeschränken-
den Absprache bei Ausschreibungen in fünf Fällen
schuldig ist,
b)
im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen
27, 32, 33, 37, 111 und 112 der Anklage und im
Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
4.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
5. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Bestechung in 49 Fällen,
Betruges in 50 Fällen, jeweils tateinheitlich mit wettbewerbsbeschränkender
Absprache bei Ausschreibungen, wobei es in 6 Fällen beim Versuch geblieben
ist, Betruges in einem weiteren Fall, versuchten Betruges in 3 weiteren Fällen
und wettbewerbsbeschränkender Absprache bei Ausschreibungen in 13 weite-
ren Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten
verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlußformel ersichtli-
chen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts in
den Fällen 101 bis 104, 106, 107, 109, 110, 114 bis 121 und 123 der Anklage
gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil rein "vertikale" Absprachen (Fälle
101 bis 104, 106, 107, 114 bis 121) nicht vom Tatbestand des § 298 Abs. 1
StGB erfaßt sind (Senatsbeschluß vom 22. Juni 2004 - 4 StR 428/03, insoweit
zum Abdruck in BGHSt vorgesehen); in den Fällen 109, 110, 116 bis 121 und
123 begegnet die – zum Teil (Fälle 116 bis 121) tateinheitlich mit § 298 Abs. 1
StGB erfolgte - Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen versuchten
Betruges Bedenken, weil der vom Mittäter B. - wie dieser wußte - zu täu-
schende Geschäftsführer Br. (möglicherweise, UA 49, 50, 67, 68) bös-
gläubig war. Soweit eine (wahlweise) Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue
in Betracht käme, fielen die hierfür zu verhängenden Strafen neben den übri-
gen Einzelstrafen nicht ins Gewicht.
2. In den Fällen 27, 32, 33, 37, 111 und 112 der Anklage hat der Senat
mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 a
Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betruges beschränkt, weil die tateinheitlich
zum Betrug jeweils abgeurteilte wettbewerbsbeschränkende Absprache bei
Ausschreibungen - soweit ersichtlich - ebenfalls nur "vertikale" Absprachen
betraf.
3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Dies führt
zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 27, 32, 33, 37, 111 und 112 der
Anklage und der Gesamtstrafe. Diese Strafen müssen neu festgesetzt werden.
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