BGH Beschluss vom 08.09.2004 – XII ZB 93/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. September 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2004 durch die
Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den
Richter Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 werden
der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Thüringer
Oberlandesgerichts in Jena vom 30. März 2004 aufgehoben und
Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichts Worbis vom 26. Juni 2003 ab-
geändert und wie folgt neu gefaßt:
Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versor-
gungsanstalt des Bundes und der Länder werden auf dem Versi-
cherungskonto Nr. 25 100768 I 509 der Antragsgegnerin bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften
von monatlich 13,84 €, bezogen auf den 30. Juni 2002, begründet.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte
umzurechnen.
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 500 €
Gründe
I.
Die Parteien haben am 19. August 1994 geheiratet. Der Scheidungsan-
trag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 7. Juni 1963) ist der Ehefrau
(Antragsgegnerin; geboren am 10. Juli 1968) am 29. Juli 2002 zugestellt wor-
den. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit
rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege
des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des
Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere
Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA
Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 106,34 €, be zogen auf den
30. Juni 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des An-
tragstellers bei Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere
Beteiligte zu 1) im Wege der Realteilung für die Antragsgegnerin bei der VBL
Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 49,96 €, be zogen auf den
30. Juni 2002, begründet. Auf die Beschwerde der VBL hat das Oberlandesge-
richt die Entscheidung hinsichtlich der Anwartschaften bei der VBL dahin abge-
ändert, daß im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG für
die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 28,29 €, be-
zogen auf den 30. Juni 2002, begründet werden.
Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-
teiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. August 1994 bis 30. Juni 2002; § 1587
Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in
Höhe von 318 € für den Antragsteller und 105,32 € fü
r die Antragsgegnerin aus-
gegangen. Die für den Antragsteller bei der VBL bestehenden Anwartschaften
hat das Oberlandesgericht als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in
der Leistungsphase statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung
nach der Barwert-Verordnung für den Antragsteller monatlich 56,57 € dem Ver-
sorgungsausgleich zugrunde gelegt.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-
stehenden Anrechte des Antragstellers entsprechend der Rechtsprechung des
Senats als im Anwartschaftsstadium statisch und in Leistungsstadium volldy-
namisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbe-
schwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der
VBL ist begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsteller bei der VBL be-
stehenden Anwartschaften als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in
der Leistungsphase statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht
stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsan-
rechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach
der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium
statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbe-
schluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474).
2. Damit ergibt sich folgende Berechnung:
Bei der Umwertung der VBL-Anwartschaften in eine dynamische Versor-
gung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur
Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 2,7 (Alter des Antragstellers bei
Ende der Ehezeit: 39 Jahre) um 65 % auf 4,455 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO).
Aus der Jahresrente von 1.337,76 € errechnet sich demna ch ein Barwert von
1.337,76 € x 4,445 = 5.959,72 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfak-
tor der Rechengrößenbekanntmachung für 2002 von 0,0001835894 ergeben
sich 1,0941 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen
Rentenwert zum Ehezeitende von 25,31 € eine dynamische Re nte von 27,69 €.
Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragsgegnerin in Höhe
von 105,32 € stehen somit Anwartschaften des Antragsteller s in Höhe von ins-
gesamt 318 € + 27,69 € = 345,69 € gegenüber, so daß s
ich eine Ausgleichs-
pflicht des Antragstellers in Höhe von 120,18 € errechnet
(345,69 € ./. 105,32 €
= 240,37 €; 240,37 € : 2 = 120,18(5) €).
Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Renten-
splitting zu erfolgen in Höhe von 106,34 € (318 € ./.
105,32 : 2). Insoweit bleibt
Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichts Worbis vom 26. Juni 2003 aufrechterhalten.
Der Ausgleich erfolgt weiter durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3
VAHRG in Höhe von 13,84 € (27,69 € : 2). Die Anordnu
ng der Umrechnung in
Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.
Sprick
Wagenitz
Fuchs
Vézina
Dose