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BGH Beschluss vom 08.09.2004 – XII ZB 93/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. September 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2004 durch die

Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den

Richter Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 werden

der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Thüringer

Oberlandesgerichts in Jena vom 30. März 2004 aufgehoben und

Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichts Worbis vom 26. Juni 2003 ab-

geändert und wie folgt neu gefaßt:

Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versor-

gungsanstalt des Bundes und der Länder werden auf dem Versi-

cherungskonto Nr. 25 100768 I 509 der Antragsgegnerin bei der

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften

von monatlich 13,84 €, bezogen auf den 30. Juni 2002, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte

umzurechnen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe

I.

Die Parteien haben am 19. August 1994 geheiratet. Der Scheidungsan-

trag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 7. Juni 1963) ist der Ehefrau

(Antragsgegnerin; geboren am 10. Juli 1968) am 29. Juli 2002 zugestellt wor-

den. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit

rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege

des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des

Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere

Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA

Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 106,34 €, be zogen auf den

30. Juni 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des An-

tragstellers bei Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere

Beteiligte zu 1) im Wege der Realteilung für die Antragsgegnerin bei der VBL

Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 49,96 €, be zogen auf den

30. Juni 2002, begründet. Auf die Beschwerde der VBL hat das Oberlandesge-

richt die Entscheidung hinsichtlich der Anwartschaften bei der VBL dahin abge-

ändert, daß im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG für

die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 28,29 €, be-

zogen auf den 30. Juni 2002, begründet werden.

Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-

teiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. August 1994 bis 30. Juni 2002; § 1587

Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversiche-

rung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in

Höhe von 318 € für den Antragsteller und 105,32 € fü

r die Antragsgegnerin aus-

gegangen. Die für den Antragsteller bei der VBL bestehenden Anwartschaften

hat das Oberlandesgericht als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in

der Leistungsphase statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung

nach der Barwert-Verordnung für den Antragsteller monatlich 56,57 € dem Ver-

sorgungsausgleich zugrunde gelegt.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-

stehenden Anrechte des Antragstellers entsprechend der Rechtsprechung des

Senats als im Anwartschaftsstadium statisch und in Leistungsstadium volldy-

namisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbe-

schwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der

VBL ist begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsteller bei der VBL be-

stehenden Anwartschaften als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in

der Leistungsphase statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht

stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsan-

rechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach

der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium

statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbe-

schluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474).

2. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Bei der Umwertung der VBL-Anwartschaften in eine dynamische Versor-

gung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur

Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 2,7 (Alter des Antragstellers bei

Ende der Ehezeit: 39 Jahre) um 65 % auf 4,455 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO).

Aus der Jahresrente von 1.337,76 € errechnet sich demna ch ein Barwert von

1.337,76 € x 4,445 = 5.959,72 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfak-

tor der Rechengrößenbekanntmachung für 2002 von 0,0001835894 ergeben

sich 1,0941 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen

Rentenwert zum Ehezeitende von 25,31 € eine dynamische Re nte von 27,69 €.

Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragsgegnerin in Höhe

von 105,32 € stehen somit Anwartschaften des Antragsteller s in Höhe von ins-

gesamt 318 € + 27,69 € = 345,69 € gegenüber, so daß s

ich eine Ausgleichs-

pflicht des Antragstellers in Höhe von 120,18 € errechnet

(345,69 € ./. 105,32 €

= 240,37 €; 240,37 € : 2 = 120,18(5) €).

Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Renten-

splitting zu erfolgen in Höhe von 106,34 € (318 € ./.

105,32 : 2). Insoweit bleibt

Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichts Worbis vom 26. Juni 2003 aufrechterhalten.

Der Ausgleich erfolgt weiter durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3

VAHRG in Höhe von 13,84 € (27,69 € : 2). Die Anordnu

ng der Umrechnung in

Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.

Sprick

Wagenitz

Fuchs

Vézina

Dose