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BGH Urteil vom 09.09.2004 – I ZR 65/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. September 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

mho.de

MarkenG §§ 5, 15; BGB § 12

Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskenn- zeichen benutzt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Do- mainnamens einer – für sich genommen rechtlich unbedenklichen – Benutzungs- aufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht (im Anschluß an BGHZ 149, 191, 199 – shell.de und BGHZ 155, 273, 276 f. – maxem.de)

BGH, Urt. v. 9. September 2004 – I ZR 65/02 – OLG Oldenburg LG Osnabrück

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. September 2004 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Born- kamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Februar 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Trägerin des Marienhospitals Osnabrück. Seit 1995 verwen-

det sie bzw. ihr Rechtsvorgänger für das Krankenhaus die Abkürzung „MHO“ in

einer gleichbleibenden bildlichen Darstellung auf dem Briefkopf im Verkehr mit

Krankenkassen, Geschäftspartnern und Patienten sowie in Stellenanzeigen in der

Presse und auf der Übersichtstafel am Eingang des Krankenhauses. Seit der

Ausgabe 1996/97 ist das Krankenhaus (auch) unter „MHO“ im örtlichen Telefon-

buch zu finden.

Die Beklagte, die in Osnabrück eine Werbeagentur betreibt, ließ Anfang 1998

den Domainnamen „mho.de“ für sich registrieren. Sie nimmt für sich in Anspruch,

die Bezeichnung „mho.de“ seitdem zum Aufbau von Datenbanksystemen für Kun-

den zu verwenden, wobei „mho“ für „Medienhaus Osnabrück“ stehe. Es bedeute

für sie einen erheblichen Aufwand, die bestehenden Datenbanksysteme ihrer

Kunden auf eine neue Internetadresse umzustellen.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Internetadresse „mho.de“

bewußt besetzt, um ihr den Zugang zum Internet unter der bekannten Abkürzung

„MHO“ zu vereiteln; sie ist der Ansicht, daß es sich um einen Fall einer mißbräuch-

lichen Registrierung eines Domainnamens („Domain grabbing“) handele. Sie hat

die Beklagte auf Freigabe des Domainnamens „mho.de“ in Anspruch genommen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Unter Zurückweisung des wei-

tergehenden Rechtsmittels hat das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsan-

trag der Klägerin verurteilt,

1. die weitere Nutzung der für sie bestehenden Internet-Domain-An-

schrift „mho.de“ zu unterlassen;

2. gegenüber dem Domainverzeichnis DENIC den Verzicht und die

Freigabe des Domainnamens „mho.de“ zu erklären.

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der

Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin

beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus

§ 12 BGB bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Indem die Beklagte unter der Abkürzung „MHO“ auftrete, greife sie rechts-

widrig in das Namensrecht der Klägerin ein. Dieses Namensrecht stehe der Kläge-

rin bereits seit 1995 zu, weil sie seit diesem Zeitpunkt unter dieser Bezeichnung

auftrete. Unmaßgeblich sei, daß die Beklagte die Bezeichnung „mho.de“ als erste

für sich habe registrieren lassen. Vielmehr komme es darauf an, wer als erster ei-

nen Namen verwende; dies sei unzweifelhaft die Klägerin, während sich die Be-

klagte erst seit 1998 der Abkürzung „MHO“ bediene. Die Beklagte könne auch

nicht mit Erfolg einwenden, daß der lediglich regionale Gebrauch der Bezeichnung

„MHO“ durch die Klägerin keinesfalls ein Verbot der weltweiten Benutzung dieser

Bezeichnung rechtfertigen könne; denn für beide Parteien beschränke sich die

Bedeutung der Internetbenutzung auf den regionalen Bereich.

II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen

zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache

an das Berufungsgericht.

1.

Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht Ansprüche aus §§ 5, 15

MarkenG ungeprüft gelassen. Denn der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten

keine Ansprüche aus der Unternehmensbezeichnung „MHO“ zu.

a) Allerdings geht der zeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG in

seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor

(vgl. BGHZ 149, 191, 196 – shell.de; BGH, Urt. v. 11.4.2002 – I ZR 317/99, GRUR

2002, 706, 707 = WRP 2002, 691 – vossius.de). In seinem Anwendungsbereich

vermittelt der zeichenrechtliche Schutz dem Inhaber des älteren Zeichens eine

stärkere Rechtsposition, weil das prioritätsältere Zeichen grundsätzlich ein priori-

tätsjüngeres Zeichen verdrängt, so daß der Inhaber des jüngeren Zeichens auch

dessen Verwendung als Domainname unterlassen muß (vgl. BGH, Urt. v.

21.2.2002 – I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 – defacto; vgl.

auch BGH GRUR 2002, 706, 707 f. – vossius.de). Aus dem Namensrecht des

§ 12 BGB kann dagegen in der Regel nur gegen den Inhaber eines registrierten

Domainnamens vorgegangen werden, dem an diesem Namen selbst keine eige-

nen Rechte zustehen (vgl. BGHZ 155, 273, 275 – maxem.de). Kann sich der In-

haber des Domainnamens dagegen auf ein eigenes Namensrecht stützen, kommt

das Recht der Gleichnamigen zum Zuge. Dies bedeutet, daß sich im Streit um den

registrierten Namen grundsätzlich derjenige durchsetzt, der als erster diesen Na-

men für sich hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191, 200 – shell.de; BGH GRUR

2002, 898, 900 – defacto). Es gilt insoweit das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität

(vgl. BGHZ 148, 1, 10 – Mitwohnzentrale.de), das nur unter besonderen Umstän-

den zurücktritt (vgl. BGHZ 149, 191, 201 f. – shell.de).

b) Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich,

daß die Klägerin die Unternehmensbezeichnung „MHO“ in der von ihr verwende-

ten bildlichen Darstellung durch Benutzung erworben hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Mar-

kenG). Grundsätzlich kann dieses aus einer Wort-/Bildkombination bestehende

Kennzeichen auch einen Schutz gegenüber der Verwendung des Wortzeichens

„MHO“ vermitteln, weil die Unternehmensbezeichnung der Klägerin durch die

Buchstabenfolge „MHO“ geprägt wird. Im übrigen ist davon auszugehen, daß mit

der festgestellten Verwendung der Wort-/Bildkombination eine Benutzung der blo-

ßen Buchstabenfolge „MHO“, etwa im Fernsprechverkehr, einhergeht, so daß der

Klägerin auch ein Recht an der Unternehmensbezeichnung „MHO“ als reiner

Buchstabenfolge zusteht. Ungeachtet der Frage, ob die behauptete Verkehrsgel-

tung besteht, kann dieser Bezeichnung – auch wenn es sich um eine nicht als

Wort aussprechbare Buchstabenkombination handelt – die Unterscheidungskraft

nicht abgesprochen werden (vgl. BGHZ 145, 279, 280 ff. – DB Immobilienfonds).

c) Die Beklagte verletzt jedoch die Unternehmensbezeichnung der Klägerin

nicht. Die Gefahr einer Verwechslung mit dem Klagezeichen (§ 15 Abs. 2 Mar-

kenG) wird durch die beanstandete Verwendung des Domainnamens „mho.de“

nicht hervorgerufen, weil die Tätigkeitsbereiche der Parteien derart weit auseinan-

der liegen, daß es am Merkmal der Branchennähe fehlt. Auch ein Schutz aus § 15

Abs. 3 MarkenG scheidet aus. Weder den getroffenen Feststellungen noch dem

Parteivorbringen läßt sich entnehmen, daß es sich bei dem Klagezeichen um eine

im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung handelt.

2. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch

nicht die Annahme, daß die Beklagte ein Namensrecht der Klägerin nach § 12

BGB verletzt hat.

a) Grundsätzlich steht der Klägerin an ihrer Unternehmensbezeichnung mit

Namensfunktion auch ein Namensrecht nach § 12 BGB zu. Allerdings geht der

Schutzbereich des Namensrechts in der Regel nicht über den Schutzbereich des

Unternehmenskennzeichens hinaus. Denn der aus § 12 BGB abgeleitete namens-

rechtliche Schutz einer Unternehmensbezeichnung ist auf den Funktionsbereich

des betreffenden Unternehmens beschränkt und reicht nur so weit, wie geschäftli-

che Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1998

I ZR 241/95, GRUR 1998, 696, 697 = WRP 1998, 604 – Rolex-Uhr mit Diaman-

ten; BGHZ 149, 191, 197 f. – shell.de, m.w.N.). Eine Anwendung des § 12 BGB

scheidet daher meist aus, weil sich der Funktionsbereich des Unternehmens in der

Regel mit dem Anwendungsbereich des – das Namensrecht verdrängenden –

Kennzeichenschutzes aus §§ 5, 15 MarkenG deckt.

Ausnahmsweise kann jedoch der Funktionsbereich des Unternehmens auch

durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des Anwen-

dungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt werden. In diesen Fällen kann der

Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeich-

nung herangezogen werden, die – weil außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen

Verwechslungsgefahr – nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzei-

chens liegen.

b) Eine Beeinträchtigung berechtigter geschäftlicher Interessen ist im all-

gemeinen dann gegeben, wenn ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als

Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „de“ benutzt

und sich damit unbefugt ein Recht an diesem Namen anmaßt. Ein solcher unbe-

fugter Namensgebrauch liegt grundsätzlich schon in der Registrierung, weil bereits

damit die den berechtigten Namensträger ausschließende Wirkung einsetzt

(BGHZ 149, 191, 199 – shell.de). Daher kann derjenige, dem an dieser Bezeich-

nung ein eigenes Namensrecht zusteht, im allgemeinen bereits gegen die Regi-

strierung eines Domainnamens durch einen Nichtberechtigten vorgehen (BGHZ

155, 273, 276 f. – maxem.de). Der Nichtberechtigte kann demgegenüber in der

Regel nicht auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der gebote-

nen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären.

Eine Ausnahme muß allerdings für den Fall gemacht werden, daß die Regi-

strierung der erste Schritt im Zuge der – für sich genommen rechtlich unbedenkli-

chen – Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzei-

chen ist. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß es der Inhaber eines identischen

Unternehmenskennzeichens im allgemeinen nicht verhindern kann, daß in einer

anderen Branche durch Benutzungsaufnahme ein Kennzeichenrecht an dem glei-

chen Zeichen entsteht. Ist ein solches Recht erst einmal entstanden, muß auch

die Registrierung des entsprechenden Domainnamens hingenommen werden. Da

es vernünftiger kaufmännischer Praxis entspricht, sich bereits vor der Benut-

zungsaufnahme den entsprechenden Domainnamen zu sichern, führt die gebote-

ne Interessenabwägung dazu, daß eine der Benutzungsaufnahme unmittelbar vo-

rausgehende Registrierung nicht als Namensanmaßung und damit als unberech-

tigter Namensgebrauch anzusehen ist.

c) Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, ob die

Beklagte vor oder alsbald nach der Registrierung des Domainnamens die Be-

zeichnung „mho“ oder – was hier allerdings nicht in Rede steht – „mho.de“ in der

Weise benutzt hat, daß ihr an diesem Zeichen ein eigenes Recht nach § 5 Abs. 2

Satz 1 MarkenG zusteht. Liegen diese Voraussetzungen vor, stehen den Parteien

an der Bezeichnung „mho“ oder „MHO“ unabhängig voneinander Kennzeichen-

rechte zu, die im Hinblick auf die bestehende Branchenverschiedenheit zu keiner

Kollision führen. Die Beklagte wäre unter diesen Umständen eine berechtigte Na-

mensträgerin, die ihren Namen als Domainnamen unabhängig davon registrieren

lassen darf, ob ihre Berechtigung zur Führung des Namens schon länger besteht

als die anderer berechtigter Namensträger.

III. Das angefochtene Urteil kann unter diesen Umständen keinen Bestand

haben. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt, weil Feststel-

lungen zu einem eigenen Unternehmenskennzeichen der Beklagten fehlen.

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann