Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 21.02.2002 – I ZR 230/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

Verkündet am: 21. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

defacto

MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4

a)

Ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtli- chen Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grund- sätzlich nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG einzubeziehen.

b) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen wer- den, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines Call- Centers prägend ist.

BGH, Urt. v. 21. Februar 2002 - I ZR 230/99 - OLG Braunschweig LG Braunschweig

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,

Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. Juli 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist bundesweit im Marketingbereich beratend tätig und führt

Aufträge im Direktmarketing aus. Sie firmierte seit dem 28. Dezember 1988

zunächst unter "defacto marketing GmbH". Nach einer Änderung während des

Revisionsverfahrens lautet ihre Firma nunmehr: "defacto T. w. s.

GmbH". Die Beklagte, die sich mit der Einziehung von Forderungen befaßt,

führt seit dem 3. Dezember 1992 die Firma "Defacto-Inkasso GmbH". Sie ver-

wendet den Domain-Namen (Internet-Adresse) "www.defacto-inkasso.de" und

hat sich den weiteren Domain-Namen "www.defacto.de" reservieren lassen,

ohne ihn bisher zu nutzen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Unternehmenskennzeichen werde

durch die Firmenbezeichnung und die Domain-Namen der Beklagten verletzt.

Es bestehe Verwechslungsgefahr. In den Bezeichnungen der Parteien sei al-

lein der Begriff "defacto" kennzeichnend. Dieser gelte in den maßgeblichen

Verkehrskreisen als ihr Unternehmenskennzeichen. Sie gehe bundesweit ge-

gen Beeinträchtigungen ihres Zeichenrechtes vor.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unter-

lassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe-

werbs die Firma "Defacto-Inkasso GmbH" und/oder die Inter-

net-Adresse "www.Defacto.de" zu führen;

2.

in die Löschung des Firmenbestandteils "Defacto" der im Han-

delsregister des Amtsgerichts O. - HRB - eingetrage-

nen "Defacto-Inkasso Gesellschaft mit beschränkter Haftung"

einzuwilligen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Fir-

menbestandteil "Defacto" habe nur geringe Kennzeichnungskraft und werde

zudem aufgrund der Verwendung durch zahlreiche dritte Unternehmen ge-

schwächt.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Be-

rufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Be-

klagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin verfolgten Ansprüche

auf Unterlassung und Löschung des Firmenbestandteils der Beklagten verneint

(§§ 15, 5 MarkenG). Zur Begründung hat es ausgeführt:

Das Unternehmenskennzeichen der Klägerin sei schutzfähig im Sinne

des § 5 MarkenG. Der schlagwortartig benutzte Firmenbestandteil "defacto"

verfüge über die erforderliche Kennzeichnungskraft. Das Zeichen der Klägerin

sei auch prioritätsälter als dasjenige der Beklagten. Es fehle jedoch an der

Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG. Die Zeichen der

Parteien seien nicht identisch, aber sehr ähnlich. Die Zeichenähnlichkeit werde

in ihrer Bedeutung allerdings eingeschränkt, weil die angesprochenen Ver-

kehrskreise Drittunternehmen seien, die nicht in erster Linie auf schlagwortarti-

ge Verkürzungen achteten. Der Zeichenbestandteil "defacto" sei durchschnitt-

lich kennzeichnungskräftig. Zwischen den Geschäftsbereichen der Parteien sei

nur eine ganz geringe Nähe gegeben. Deshalb bestehe keine Gefahr einer

unmittelbaren Verwechslung der Parteien. Besondere Umstände, die beim Ver-

kehr zu der unzutreffenden Vorstellung wirtschaftlicher oder organisatorischer

Verbindungen führen und eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne be-

gründen könnten, lägen nicht vor.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-

nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der geltend

gemachte Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 4, Abs. 2, § 5 Abs. 2

MarkenG nicht zu, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht hat einen kennzeichenrechtlichen Schutz der

Bezeichnung "defacto" in der Firma der Klägerin, die zum maßgebenden Zeit-

punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht "defacto

marketing GmbH" lautete, bejaht. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des voll-

ständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im

Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen

unterscheidungsfähigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Ver-

gleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr

als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu

bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung

tatsächlich als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist und ob

sie sich

im Verkehr durchgesetzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1996

- I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 469 = WRP 1997, 1093 - NetCom; Urt. v.

15.2.2001

- I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001, 1207

- CompuNet/ComNet, jeweils m.w.N.).

Der Bestandteil "defacto" in der Firmenbezeichnung der Klägerin weist

mangels beschreibender Angaben namensmäßige Unterscheidungskraft auf.

Die Bezeichnung "defacto" ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

ein Fremdwort, dessen beschreibende Bedeutung der Verkehr entweder nicht

erkennt oder, wenn er es im Sinne von "tatsächlich" oder "wahr" versteht, nicht

als beschreibenden Hinweis auf den Unternehmensgegenstand der Klägerin

auffaßt. Dies ziehen die Parteien auch nicht in Zweifel.

Der Bestandteil "defacto" der Firma der Klägerin ist geeignet, im Verkehr

als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen zu dienen. Denn dieser

Teil der Firma weist anders als der beschreibende Zusatz "marketing" und die

Angabe der Rechtsform namensmäßige Unterscheidungskraft auf.

b) Eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenbestandteil "defacto"

der Klägerin und der Unternehmensbezeichnung der Beklagten hat das Beru-

fungsgericht verneint (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Dem kann nicht zugestimmt wer-

den.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2

MarkenG, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzuneh-

men ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der ein-

ander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des

Kennzeichens der Klägerin und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsge-

biete der Parteien (BGH, Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494

= WRP 1999, 523 - Altberliner; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/

ComNet). Davon ist im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen.

aa) Das Berufungsgericht hat jedoch die Prüfung der Zeichenidentität

oder -ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen der Parteien auf einer

unzutreffenden Grundlage vorgenommen. Es hat angenommen, die Zeichen

der Parteien seien einander sehr ähnlich. Während die Klägerin die schlag-

wortartige Bezeichnung in Kleinschreibung verwende, sei der Anfangsbuchsta-

be des Wortbestandteils "Defacto" in der Firmierung der Beklagten groß ge-

schrieben. Zudem seien in den Unternehmensbezeichnungen der Parteien be-

schreibende Zusätze enthalten. Die maßgeblichen Verkehrskreise, denen die

Parteien ihre Dienstleistungen anbieten, seien Unternehmen. Diese seien mit

Firmenbezeichnungen vertraut und achteten nicht lediglich in erster Linie auf

schlagwortartige Verkürzungen.

In die Beurteilung der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit hat das Beru-

fungsgericht rechtsfehlerhaft die vollständigen Unternehmensbezeichnungen

der Parteien einbezogen und nicht allein "defacto" in der Firma der Klägerin

dem Bestandteil "Defacto" der Firmierung der Beklagten gegenübergestellt. Zu

Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht sei deshalb unzulässigerweise

von einer Reduzierung der sehr großen Zeichenähnlichkeit durch die beschrei-

benden Zusätze ausgegangen.

Bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskenn-

zeichen ist grundsätzlich sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem

Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der geson-

derten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.1960

- I ZR 5/59, GRUR 1960, 296, 297 f. - Reiherstieg; BGH GRUR 2001, 1161,

1162 f. - CompuNet/ComNet; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rdn. 150;

Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 40). Der Grund für diesen selbständi-

gen Schutz besteht in der Neigung des Verkehrs, längere Firmenbezeichnun-

gen auf den (allein) unterscheidungskräftigen Bestandteil zu verkürzen (vgl.

BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 139/99, WRP 2002, 705, 707 - IMS).

Davon ist im Streitfall für das Zeichen der Klägerin (vgl. Abschnitt II 1a)

auszugehen. Aber auch bei der Firmierung der Beklagten treten wegen fehlen-

der Unterscheidungskraft die Bestandteile "Inkasso" als ausschließlich den

Unternehmensgegenstand beschreibender Begriff und "GmbH" als Angabe der

Rechtsform ebenfalls zurück. Es stehen sich somit als Klagezeichen "defacto"

und als Kollisionszeichen "Defacto" gegenüber.

Daraus folgt allerdings keine Zeichenidentität, weil sich die gegenüber-

stehenden Zeichen durch die unterschiedliche Groß- und Kleinschreibung im

Schriftbild unterscheiden (vgl. zur Markenähnlichkeit: Ingerl/Rohnke aaO § 14

Rdn. 141). Eine Zeichenidentität ergibt sich auch nicht daraus, daß die Kläge-

rin gelegentlich eine Schreibweise des Bestandteils "defacto" benutzt, die der-

jenigen in der Firmierung der Beklagten entspricht. Durch eine von ihrem Un-

ternehmenskennzeichen abweichende Schreibweise kann die Klägerin keine

Zeichenidentität herbeiführen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts

liegt jedoch eine sehr große Zeichenähnlichkeit vor, die durch die beschrei-

benden Zusätze in den Firmierungen der Parteien nicht vermindert wird.

bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dem Fir-

menbestandteil "defacto" der Klägerin komme durchschnittliche Kennzeich-

nungskraft zu.

Die Kennzeichnungskraft einer Firmenbezeichnung wird durch den Grad

der Eignung des Zeichens bestimmt, sich aufgrund seiner Eigenart und seines

durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades dem Verkehr als Name des

Unternehmensträgers einzuprägen (BGH, Urt. v. 30.3.1995 - I ZR 60/93, GRUR

1995, 507, 508 = WRP 1995, 615 - City-Hotel; Urt. v. 27.9.1995 - I ZR 199/93,

GRUR 1996, 68, 69 = WRP 1997, 446 - COTTON LINE).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei

"defacto" um ein gängiges Fremdwort, das nicht übertrieben häufig gebraucht

wird und das es als Unternehmensbezeichnung auffällig und einprägsam er-

scheinen läßt. Dem Zeichen kommt aufgrund dieser revisionsrechtlich nicht zu

beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts von Haus aus durch-

schnittliche und keine hohe Kennzeichnungskraft zu.

Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Kläge-

rin aufgrund Verkehrsbekanntheit hat das Berufungsgericht verneint. Die Vor-

lage von sechs Rechnungen hat es zum Beleg einer Zusammenarbeit mit be-

deutenden Geschäftspartnern nicht ausreichen lassen. Die Rüge der Revision,

das Berufungsgericht hätte die Klägerin nach § 139 ZPO auf die Notwendigkeit

hinweisen müssen, weitere Rechnungen vorzulegen, hat keinen Erfolg. Die

Revision zeigt nicht auf, welche Umsätze mit welchen Geschäftspartnern die

Klägerin im Falle eines Hinweises zur Darlegung der Verkehrsbekanntheit ih-

res Zeichens vorgetragen und belegt hätte.

Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft hat das Berufungsgericht

festgestellt, die Klägerin ginge zwar gegen andere Unternehmen mit dem Ziel

vor, die Bezeichnung "defacto" nicht weiterzuverwenden. In diesem Zusam-

menhang hat das Berufungsgericht aber auch eine Beeinträchtigung der Kenn-

zeichnungskraft des Firmenbestandteils "defacto" der Klägerin daraus abge-

leitet, daß weitere zwölf Firmen dieses Zeichen in ähnlicher oder identischer

Form führen und teilweise in ähnlichen Branchen wie die Klägerin tätig sind. Im

Ansatz zutreffend weist die Revision darauf hin, diese Feststellungen des Be-

rufungsgerichts rechtfertigten die Annahme einer Schwächung der Kennzeich-

nungskraft des Zeichens der Klägerin nicht. Eine derartige Schwächung, die

einen Ausnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, daß die Drittkennzeichen im

Bereich der gleichen oder eng benachbarten Branchen oder Waren und in ei-

nem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche

Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichen im Ähnlich-

keitsbereich zu bewirken (vgl. BGH GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/

ComNet). Der Umfang der Tätigkeit der Drittfirmen und die Bekanntheit ihrer

Kennzeichen sind vom Berufungsgericht aber nicht im einzelnen festgestellt.

Hierauf kommt es indes nicht an. Auch ohne die vom Berufungsgericht ange-

nommene Schwächung des Zeichens der Klägerin durch Drittkennzeichen ist

keine über den Durchschnitt hinausgehende Kennzeichnungskraft des Klage-

zeichens anzunehmen. Entgegen der Ansicht der Revision ist diese auch nicht

der von der Klägerin vorgelegten Berichterstattung in den Nürnberger Nach-

richten vom über ihr Unternehmen zu entnehmen.

cc) Das Berufungsgericht ist von einer (allenfalls) ganz geringfügigen

Branchennähe ausgegangen. An anderer Stelle bezeichnet es die Branchen-

nähe als minimal. Diese Beurteilung ist, was die Revision zu Recht rügt, durch

die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt. Es ist von einem

zu geringen Grad der Branchennähe der Parteien ausgegangen.

Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die

Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung ty-

pisch für die Parteien sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 298/88, GRUR

1990, 1042, 1044 f. = WRP 1991, 83 - Datacolor; GroßKomm.UWG/Teplitzky,

§ 16 Rdn. 369). Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungs-

punkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten

sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Pro-

dukte und Dienstleistungen sein (vgl. BGH GRUR 1990, 1042, 1044 - Data-

color; BGH GRUR 1997, 468, 470 - NetCom). In die Tätigkeitsbereiche der

Parteien einzubeziehen sind aber auch naheliegende und nicht nur theoreti-

sche Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche

(BGH, Urt. v. 29.10.1992

- I ZR 264/90, GRUR 1993, 404, 405 = WRP 1993, 175 - Columbus, insoweit

nicht abgedruckt in BGHZ 120, 103). Im Einzelfall können auch Überschnei-

dungen in Randbereichen der Unternehmenstätigkeiten zu berücksichtigen

sein

(vgl. BGH GRUR

1990,

1042,

1045

- Datacolor; Groß-

Komm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 369; Ingerl/Rohnke aaO § 15 Rdn. 54).

Das Berufungsgericht hat die Berührungspunkte der Dienstleistungen

der Parteien deshalb als nur sehr geringfügig eingestuft, weil die Tätigkeitsbe-

reiche der Parteien bildlich betrachtet an entgegenstehenden Punkten der Ge-

schäftsbeziehungen ansetzen, und zwar bei der Klägerin an deren Beginn und

bei der Beklagten an deren Ende. Diesem Unterschied der Dienstleistung der

Parteien hat das Berufungsgericht jedoch ein zu großes Gewicht beigemessen.

Denn das Berufungsgericht hat auch festgestellt, daß die Klägerin sich im Mar-

ketingbereich für andere Unternehmen betätigt und dabei zum Zwecke der Ab-

satzförderung für ihre Kunden ein von ihr betriebenes Call-Center einsetzt. Den

Einsatz eines Call-Centers hat das Berufungsgericht für die Tätigkeit der Be-

klagten sogar als prägend angesehen und angenommen, deren besonderes

Konzept bestehe in der direkten Ansprache der Schuldner, die nach der Dar-

stellung der Beklagten nicht nur dazu diene, die Schuldner zu Zahlungen zu

bewegen, sondern sie auch den Auftraggebern (Gläubigern) als Vertragspart-

nern zu erhalten. Der Betrieb von Call-Centern durch die Parteien erweist sich

danach nicht als Nutzung eines bloßen technischen Hilfsmittels. Vielmehr stellt

die direkte Ansprache mit Hilfe von Call-Centern eine Gemeinsamkeit der

Dienstleistung der Parteien für ihre Kunden dar, die über eine vom Berufungs-

gericht angenommene äußerst geringe Branchennähe hinausgeht.

Ein Indiz für Berührungspunkte der Dienstleistungen der Parteien ist

auch der Auftritt der Beklagten im Jahre 1997 auf der "DIMA", einer Messe für

Direktmarketing, deren Gegenstand sich mit dem Leistungsangebot der Kläge-

rin deckt.

Ist das Berufungsgericht von einem zu geringen Grad der Zeichenähn-

lichkeit und der Branchennähe ausgegangen, kann die Verneinung der Gefahr

von Verwechslungen der sich gegenüberstehenden Zeichen keinen Bestand

haben. Der Tatrichter wird danach den Grad der Branchennähe der Parteien

auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen festzustellen und die Ver-

wechslungsgefahr neu zu beurteilen haben. Dabei wird er zu berücksichtigen

haben, daß die Klägerin in der Revisionsinstanz ihre Firma geändert hat. Dies

erfordert eine vom Berufungsgericht vorzunehmende Beurteilung, ob dem Be-

standteil "defacto" in der neuen Firma der Klägerin wiederum isoliert kennzei-

chenrechtlicher Schutz zukommt.

Sollte das Berufungsgericht im erneut eröffneten Berufungsrechtszug ei-

ne unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne nicht bejahen, wird es

auf der Grundlage des noch festzustellenden Grades der Branchennähe erneut

zu beurteilen haben, ob eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren

Sinne vorliegt.

Von ihr ist - wie vom Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend

angenommen - auszugehen, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst

und die durch sie gekennzeichneten Unternehmen auseinanderhalten kann,

aus den sich gegenüberstehenden Zeichen aber auf organisatorische oder

wirtschaftliche Zusammenhänge folgert (vgl. BGHZ 130, 134, 138 - Altenburger

Spielkartenfabrik; BGH GRUR 1999, 492, 494 - Altberliner; BGH, Urt. v.

20.10.1999 - I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 - ARD-1).

c) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe auch kein

gegen die Führung der Internet-Adresse "www.defacto.de" gerichteter Unter-

lassungsanspruch zu, kann danach ebenfalls keinen Bestand haben.

aa) Die rechtliche Beurteilung dieses Anspruchs der Klägerin richtet sich

nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes zum 1. Januar 1995 nach §§ 15, 5

MarkenG. Die neue Regelung schließt in ihrem Anwendungsbereich als lex

specialis den allgemeinen, aus Generalklauseln abgeleiteten Schutz aus (vgl.

BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 138/99, WRP 2002, 694, 696 f. - shell.de, zur

Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

bb) Der Anspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 MarkenG,

der Beklagten zu untersagen, die Internet-Adresse "www.defacto.de" zu benut-

zen, setzt voraus, daß die Beklagte den Bestandteil "Defacto" in der Firma un-

berechtigt benutzt (vgl. Abschn. II 1 b). Andernfalls ist von dem Grundsatz aus-

zugehen: Sind mehrere Unternehmen berechtigt, ein Zeichen zu führen, kom-

men sie sämtlich als Inhaber eines unter Verwendung des Zeichens gebildeten

Domain-Namens (Internet-Adresse) in Betracht. In diesem Fall gilt für die Ein-

tragung und Verwendung des Zeichens die Priorität der Registrierung als Do-

main-Name (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 216/99, GRUR 2001, 1061,

1064 = WRP 2001, 1286 - Mitwohnzentrale.de; BGH WRP 2002, 694, 698

- shell.de). Nicht maßgeblich ist dagegen, welches Unternehmen über ein prio-

ritätsälteres Recht an dem Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 6 Abs. 3

MarkenG verfügt.

2. Das Berufungsurteil kann ebenfalls nicht aufrechterhalten werden,

soweit die Klage auf Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils

"Defacto" in der Firmierung der Beklagten abgewiesen worden ist. Bei dem An-

spruch auf Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils handelt es sich

um einen aus markenrechtlichen Bestimmungen abgeleiteten Beseitigungsan-

spruch (zum Beseitigungsanspruch vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 120/98,

GRUR 2001, 420, 422 = WRP 2001, 546 - SPA). Ob der Klägerin ein marken-

rechtlicher Unterlassungsanspruch nach §§ 15, 5 MarkenG gegen die Beklagte

zusteht, steht aber nicht fest.

III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzu-

heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Büscher