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BGH Urteil vom 14.09.2004 – 1 StR 180/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 180/04

URTEIL

vom

14. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Septem-

ber 2004, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Boetticher,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landge-

richts Waldshut-Tiengen vom 9. Dezember 2003 mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubtem Füh-

ren einer Schußwaffe zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten

verurteilt. Mit ihrer Revision beanstandet die Nebenklägerin unter Erhebung

der Sachrüge die Verurteilung wegen - nur - fahrlässiger Körperverletzung.

Dies stehe im Widerspruch zu sonstigen Feststellungen, die eine Verurteilung

wegen - sogar gefährlicher - Körperverletzung, selbst Tötungsversuchs, nahe

legten. Außerdem habe die Strafkammer das Ausmaß der Beeinträchtigung der

körperlichen Integrität der Nebenklägerin und damit den Schuldumfang ver-

kannt. Die Revision hat Erfolg, da die Verurteilung allein wegen fahrlässiger

Körperverletzung nicht frei von Rechtsfehlern ist.

II.

Die Strafkammer hat festgestellt:

Die damals 21jährige Nebenklägerin, die der Angeklagte flüchtig kannte,

arbeitete am Abend des 14. August 2003 als einzige Beschäftigte und Kassie-

rerin in einer Tankstelle. Um 22.00 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem Fahrrad

dorthin, unterhielt sich mit der Nebenklägerin und half ihr bei den Aufräumar-

beiten zum Geschäftsschluß um 23.00 Uhr. Als die Nebenklägerin die Ta-

geseinnahmen abrechnete, entschloß sich der Angeklagte, "das in der Tank-

stelle befindliche Bargeld unrechtmäßig in seinen Besitz zu bringen. Dabei war

er auch entschlossen, die bis dahin im Bund seiner Sporthose steckende und

von einem T-Shirt verdeckte Schreckschußpistole - mit Gasaustrittsöffnung

nach vorne - zumindest als Drohmittel einzusetzen, falls die Zeugin L. M.

das Geld nicht freiwillig herausgeben sollte. Zugunsten des Angeklagten ist

allerdings davon auszugehen" - so die Strafkammer -, "daß er von Anfang an

nicht vorhatte, die Pistole auch abzufeuern oder als Schlagwerkzeug einzuset-

zen. Überhaupt plante er, die Zeugin keinesfalls in ihrer körperlichen Integrität

zu beeinträchtigen, sondern sie 'nur' zu bedrohen, um sie zur Herausgabe des

Kasseninhalts zu veranlassen." In Verfolgung seines Ziels trat der Angeklagte

der Nebenklägerin um 23.02 Uhr in der Tür zum Büro entgegen und versperrte

ihr den Weg. "Die Nebenklägerin erfaßte dabei nicht sofort, was der Angeklag-

te damit bezweckte, empfand die Situation aber als bedrohlich, schrie ihn des-

halb an, daß er weggehen solle, und versuchte, durch die Tür in den Verkaufs-

raum zu gelangen. Der Angeklagte drängte sie daraufhin mit seinem Körper

zurück, packte sie mit der linken Hand fest an ihrem rechten Unterarm und

drückte sie gegen die Tür des Vorraums, eine darin befindliche Tiefkühltruhe,

einen sonstigen Einrichtungsgegenstand oder die Wand des Vorraumes.

Gleichzeitig erklärte er ihr, daß er Geld haben wolle. Infolge des schmerzhaften

Griffs an ihren Arm wich L. M. zurück. Im Verlauf des so entstandenen

Gerangels zog sich die Nebenklägerin ein etwa fingerkuppengroßes Hämatom

an der Innenseite ihres rechten Unterarmes zu. Weiterhin erlitt sie eine kleine

Einblutung unter dem Nagel des kleinen Fingers der linken Hand. Diese Folgen

seines Angriffs hatte der Angeklagte zwar nicht gewollt; er hätte sie jedoch oh-

ne weiteres vorhersehen und dadurch, daß er die Nebenklägerin nicht körper-

lich bedrängte, auch unschwer vermeiden können." Gleichzeitig zog der Ange-

klagte die geladene Schreckschußpistole und richtete sie gegen die Nebenklä-

gerin. In der Meinung mittels einer richtigen Schußwaffe bedroht zu werden,

gab sie, um nicht erschossen zu werden, dem Begehren des Angeklagten nach

und packte das in der Tankstelle befindliche Bargeld nahezu vollständig, ins-

gesamt 1.780,03 € und 58,90 sfr, in einen Beutel und händigte diesen dem An-

geklagten aus. Bei der Flucht mit dem Fahrrad verlor er seine Beute - sie blieb

unauffindbar -. Am nächsten Tag stellte er sich freiwillig der Polizei. Während

der ersten Wochen nach der Tat verspürte die Nebenklägerin keine psychi-

schen Belastungen. Inzwischen leidet sie an "diffusen Angstgefühlen und Pa-

nikattacken sowie Schlaflosigkeit und Alpträumen", ohne sich deshalb jedoch in

psychotherapeutische Behandlung begeben zu haben. Ihre Aushilfstätigkeit in

der Tankstelle hat sie nach mehrwöchiger Pause wieder aufgenommen.

In der Beweiswürdigung hat die Strafkammer hinsichtlich des Körperver-

letzungsvorwurfs zur subjektiven Tatseite folgendes ausgeführt:

"Andererseits entwickelte sich die Rangelei auch nach Darstellung der

Zeugin M. weitgehend spontan und war zur Erreichung des eigentlichen

Tatziels des Angeklagten, der Erlangung von Bargeld, angesichts der unmittel-

bar darauf eingesetzten Waffe auch nicht unbedingt erforderlich. Weiterhin

packte der Angeklagte die Zeugin zwar fest am Arm und drängte sie mit sei-

nem, gegenüber der sehr schmächtigen Nebenklägerin, sehr massiv wirkenden

Körper in die Enge. Dies ist jedoch nicht zwingend mit äußeren Verletzungen

des Festgehaltenen und Bedrängten (wie Hämatomen und Kratzwunden) ver-

bunden, auch wenn solche Folgen natürlich grundsätzlich durchaus nicht fern-

liegen. Aufgrund der selbstbezogenen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten

hält die Kammer es für durchaus möglich, daß er sich naheliegende Gedanken

über eventuelle Verletzungsfolgen seines Handelns nicht gemacht hat. Zumin-

dest in subjektiver Hinsicht sieht sich die Kammer deshalb nicht in der Lage,

die Einlassung des Angeklagten, er habe die Nebenklägerin auf keinen Fall

verletzten wollen und auch nicht in Kauf genommen, daß sie sich Verletzungen

der festgestellten Art zuziehe, mit der für eine Verurteilung wegen vorsätzlicher

Körperverletzung erforderlichen Sicherheit zu widerlegen. Daß die Gefahr der

Verursachung solcher Einblutungen bei dem massiven Vorwärtsdrängen des

Angeklagten objektiv gegeben war und sich jederzeit realisieren konnte, ent-

spricht hingegen bereits allgemeiner Lebenserfahrung und mußten deshalb

auch dem Angeklagten im Zeitpunkt der Tatbegehung klar sein."

III.

Die Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als - lediglich - fahrlässi-

ger Körperverletzung ist bei der gebotenen Gesamtschau mit den Feststellun-

gen zum Tatgeschehen kaum vereinbar und läßt befürchten, daß die Straf-

kammer zu hohe Anforderungen an die zu einer Verurteilung wegen jedenfalls

bedingten Vorsatzes erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und insbe-

sondere nicht ausreichend bedacht hat, daß einer wenig überzeugenden

Einlassung nicht schon deshalb geglaubt werden muß, nur weil sie nicht

zwingend widerlegt werden kann.

Kann der Tatrichter die erforderliche Gewißheit nicht gewinnen und zieht

er die hiernach gebotene Konsequenz (hier: Verurteilung nur wegen fahrlässig

begangener Tat), so hat das Revisionsgericht dies zwar regelmäßig hinzuneh-

men. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; es kommt nicht darauf

an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder

Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich auch nicht allein dadurch etwas,

daß eine vom Tatrichter getroffene Feststellung 'lebensfremd erscheinen' (BGH

NStZ 1984, 180) mag (vgl. zusammenfassend Schoreit in KK 5. Aufl. § 261

Rdn. 5 m.N.). Es gibt nämlich im Strafprozeß keinen Beweis des ersten An-

scheins, der nicht auf Gewißheit, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines

Geschehensablaufs beruht (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 4. Aufl.

Rdn. 104 m.N.). Eine Beweiswürdigung ist demgegenüber etwa dann rechts-

fehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht

erörtert, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesi-

cherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderli-

che Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr., vgl. BGH

NJW 2002, 2188, 2189; wistra 1999, 338, 339 jew. m.N.). Dies ist auch dann

der Fall, wenn eine nach den Feststellungen naheliegende Schlußfolgerung

nicht gezogen ist, ohne daß konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Er-

gebnis stützen können (vgl. Gollwitzer in LR StPO 25. Aufl. § 261 Rdn. 47). Es

ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des

Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweiser-

gebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH NJW

2002, 2188, 2189 m.N.; BGH StraFo 2003, 381). Für die Feststellung von (hier:

inneren) Tatsachen genügt demnach, daß ein nach der Lebenserfahrung aus-

reichendes Maß an Sicherheit besteht, an dem vernünftige Zweifel nicht auf-

kommen können. Außer Betracht zu bleiben haben solche Zweifel, die keinen

realen Anknüpfungspunkt haben (vgl. BGH Beschluß vom 21.06.2001 - 4 StR

85/01 -, BGH NStZ-RR 1999, 332, 333 m.w.N., zu den Anforderungen an die

Beweiswürdigung vgl. BGH NStZ-RR, 2003, 271).

Die Revision führt deshalb nicht ohne Berechtigung aus, daß angesichts

der von der Strafkammer getroffenen Feststellungen die Annahme einer vor-

sätzlichen Tatbegehung durch den Angeklagten auf der Hand lag. Wer unter

Verwendung einer scharfen Schreckschußpistole eine Tankstelle überfällt und

auch dazu entschlossen ist, den Widerstand der Kassiererin auszuschalten,

um so den Tatentschluß auf Entwendung des Geldes durchzusetzen, weiß

selbstverständlich, daß er dadurch die physische und psychische Integrität des

Opfers nicht unerheblich schädigen kann.

Hinzu kommt, daß der Angeklagte nach den vom Landgericht getroffenen

Feststellungen entgegen seiner behaupteten Planung, sofort nachdem die Ne-

benklägerin ihn angeschrieen und zum Weggehen aufgefordert hatte, gewalttä-

tig wurde: Er packte die Nebenklägerin schmerzhaft am Unterarm. Dies war

bewußtes und gewolltes Handeln und steht alleine schon im Widerspruch zur

Bewertung der subjektiven Tatseite durch die Strafkammer, selbst unter Be-

rücksichtigung seiner selbstbezogenen Persönlichkeit.

Der Körperverletzungsvorwurf bedarf daher erneuter Überprüfung. Da die

weiteren Tatbestände tateinheitlich verwirklicht wurden, unterliegt der gesamte

Schuldspruch der Aufhebung mit sämtlichen Feststellungen.

Eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr.

3 StGB) drängt sich nach den bisherigen Feststellungen aus den hierzu von

der Strafkammer im angefochtenen Urteil - als obiter dictum - mitgeteilten

Gründen nicht auf. Bedingter Tötungsvorsatz liegt fern. Ob die psychischen

Belastungen der Nebenklägerin einen solchen pathologischen Zustand zur

Folge hatten, daß dies als Gesundheitsbeschädigung im Sinne von § 223 StGB

zu bewerten ist, wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer er-

neut zu bewerten haben.

Wahl Boetticher Hebenstreit

Elf Graf