BGH Urteil vom 14.09.2004 – VI ZR 186/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 14. September 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 823 Aa
Bestehen bei einer Zwillingsschwangerschaft für Mutter oder Kind im Falle eines Zu-
wartens erhebliche Risiken, so ist über die Alternative einer primären Schnittentbin-
dung aufzuklären.
BGH, Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 186/03 - OLG Bamberg
LG Würzburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller,
die Richter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und den
Richter Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des
4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. Mai
2003 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Würzburg
vom 5. Oktober 2000 abgeändert.
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgel-
des ist gegen den Beklagten zu 2) dem Grunde nach gerecht-
fertigt.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 2) gesamt-
schuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen
Schaden zu ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit ihrer Ge-
burt entstanden ist und entstehen wird, soweit Ersatzansprü-
che nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergegangen sind.
In diesem Umfang werden die Berufungen der Beklagten zu-
rückgewiesen.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Höhe des Schmer-
zensgeldes an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden
hat.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Mutter der Klägerin wurde am 14. Juni 1991 wegen grenzwertiger
Hypertonie und der Risiken bei EPH-Gestose und einer Zwillingsschwan-
gerschaft stationär in die Universitäts - Frauenklinik, deren Träger der Be-
klagte zu 2) ist, aufgenommen. Sie schloß mit dem Beklagten zu 1) einen
Behandlungsvertrag als Privatpatientin. Der errechnete Entbindungstermin
war der 8. Juli 1991.
Die Mutter der Klägerin war bei einem Gespräch am 24. Juni 1991
(38. Schwangerschaftswoche) mit einem "zunächst expektativen Vorgehen"
einverstanden. Am 3. Juli 1991 wurde sie nach mehreren CTG-Ableitungen
um 19.45 Uhr in den Kreißsaal gebracht. Ab 21.00 Uhr zeigte sich bei einer
Ultraschalluntersuchung kaum Fruchtwasser, die Herzfrequenz des einen
(rechten) Zwillings war nicht darstellbar. Um 21.30 Uhr entschloß sich der
geburtsleitende Arzt zur Schnittentbindung. Die Klägerin wurde als erster
Zwilling aus der Beckenendlage um 21.58 Uhr lebend, der zweite (rechte)
ebenfalls weibliche Zwilling um 21.59 Uhr tot mit Leichenflecken geboren.
Bei der Klägerin besteht infolge der erlittenen Asphyxie und Anämie eine
schwere zerebrale Bewegungsstörung, sie ist fast blind und leidet an einer
schlecht behandelbaren Epilepsie und einer globalen mentalen Entwick-
lungsverzögerung. Sie erlitt ein Hirnödem mit Hirnsubstanzverlust und ist
infolge ihrer Mehrfachbehinderung schwer pflegebedürftig. Als Todesursa-
che für den tot geborenen zweiten Zwilling wurde ein intrauteriner Fruchttod
bei Asphyxie festgestellt mit Verdacht auf feto-fetale Transfusion. Die Kläge-
rin nimmt den Beklagten zu 2) auf Zahlung von Schmerzensgeld und beide
Beklagte auf Feststellung ihrer materiellen Schadensersatzpflicht in An-
spruch.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 2) verurteilt, an die Klägerin
ein Schmerzensgeld von 300.000 DM zu zahlen; ferner hat es die gesamt-
schuldnerische Ersatzpflicht der Beklagten für allen materiellen Schaden
festgestellt, der der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Geburt entstanden
ist und entstehen wird, soweit Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegan-
gen sind. Hiergegen haben die Beklagten Berufung und die Klägerin An-
schlußberufung wegen einer Erhöhung des Schmerzensgeldes eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom
erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klage-
begehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil aus:
Die den Beklagten vorgeworfenen Fehler seien weitgehend nicht be-
wiesen; soweit ein Fehler vorliegen könnte, lasse sich jedenfalls seine Ur-
sächlichkeit für den Gesundheitsschaden der Klägerin nicht feststellen. Eine
Beweislastumkehr unter dem Gesichtspunkt eines groben Behandlungsfeh-
lers komme nicht in Betracht. Soweit der Privatgutachter Prof. Dr. Re. eine
Schwangerschaftsbeendigung durch eine primäre Schnittentbindung in der
38. Schwangerschaftswoche unter Hinweis auf die drohende Plazentainsuf-
fizienz gefordert habe, könne eine solche nach den Ausführungen des Ge-
richtssachverständigen bis zum Nachmittag/Abend des 3. Juli 1991 ausge-
schlossen werden. Zudem könne das Unterlassen einer primären Schnitt-
entbindung bei Zwillingsgravidität in der 38. Schwangerschaftswoche und
führendem ersten Zwilling in Beckenendlage nicht eo ipso als Behandlungs-
fehler gewertet werden.
Bei dem Vorwurf der unterlassenen Aufklärung der Mutter der Kläge-
rin über die Vor- und Nachteile einer Schnittentbindung bzw. eines abwar-
tenden Verhaltens nach Aufnahme in die stationäre Behandlung handele es
sich nicht um eine Einwilligungsaufklärung, sondern um eine „Selbstbestim-
mungsaufklärung (therapeutische Aufklärung)“. Diese sei Teil der Behand-
lung; ein Verstoß gegen sie stelle deshalb einen Behandlungsfehler, nicht
aber eine Aufklärungspflichtverletzung dar. Einen solchen Verstoß habe die
Klägerin nicht bewiesen. Insoweit stünden sich die Angaben des Zeugen
Prof. Dr. R. und der Mutter der Klägerin als Partei gegenüber, ohne daß der
Senat die Richtigkeit der einen oder anderen Version bejahen könne.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Ersichtlich geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Mutter
der Klägerin spätestens bei dem Gespräch am 24. Juni 1991 über die Vor-
und Nachteile einer primären Schnittentbindung bzw. eines abwartenden
Verhaltens hätte aufgeklärt werden müssen. Dieser rechtliche Ansatz wird
von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Er entspricht auch der Recht-
sprechung des erkennenden Senats.
Hiernach ist eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungs-
möglichkeit erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte
Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung
stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen
oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (vgl. Senatsurteile
BGHZ 102, 17, 22; 144, 1, 10; vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94 -
VersR 1996, 233). Gemäß diesem allgemeinen Grundsatz braucht der ge-
burtsleitende Arzt zwar in einer normalen Entbindungssituation, bei der die
Möglichkeit einer Schnittentbindung medizinisch nicht indiziert und deshalb
keine echte Alternative zur vaginalen Geburt ist, ohne besondere Veranlas-
sung die Möglichkeit einer Schnittentbindung nicht zur Sprache bringen. An-
ders liegt es aber, wenn für den Fall, daß die Geburt vaginal erfolgt, für das
Kind ernstzunehmende Gefahren drohen, daher im Interesse des Kindes
gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen und diese unter Be-
rücksichtigung auch der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der
konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt
(vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 153, 157; vom 16. Februar 1993
- VI ZR 300/91 - VersR 1993, 703, 704; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 60/92 -
VersR 1993, 835, 836). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Risiken
für die Mutter oder das Kind entstehen, weil die Mutter die natürliche Sach-
walterin der Belange auch des Kindes ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 106, 153,
157 f.).
Hierzu verweist die Revision auf die Ausführungen des Gerichtssach-
verständigen, wonach eine primäre Schnittentbindung als echte Alternative
in Betracht gekommen ist. Zudem ergibt sich aus dem Berufungsurteil, daß
der Gerichtssachverständige in einer solchen Situation eine primäre Schnitt-
entbindung als den zu bevorzugenden Modus angesehen hat. Das Unterlas-
sen einer Schnittentbindung bei Zwillingsgravidität in der 38. Schwanger-
schaftswoche und führendem ersten Zwilling in Beckenendlage hat das Be-
rufungsgericht nur deswegen nicht "eo ipso" als Behandlungsfehler gewer-
tet, weil damit nicht gegen eindeutig festgelegte Behandlungskriterien ver-
stoßen worden sei. Unter diesen Umständen ist gegen die Beurteilung des
Berufungsgerichts, daß eine Aufklärung über die Behandlungsalternative
erfolgen mußte, aus revisionsrechtlicher Sicht nichts einzuwenden.
2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist auch nicht
zu beanstanden, daß das Berufungsgericht keine Überzeugung gewinnen
konnte, ob eine Aufklärung erfolgt ist. Dessen auf einer sorgfältigen Abwä-
gung der Aussagen des Zeugen Prof. Dr. R. und der Mutter der Klägerin be-
ruhende Beweiswürdigung läßt keine revisionsrechtlich relevanten Fehler
erkennen. Zwar dürfen an den Beweis der ordnungsgemäßen Aufklärung
keine übertriebenen und unbilligen Anforderungen gestellt werden. Solche
lassen sich aber nicht daraus ableiten, daß das Berufungsgericht nicht der
Aussage des Zeugen Prof. Dr. R. den Vorzug gegenüber der detaillierten
Darstellung der Mutter der Klägerin gegeben hat, zumal dieser nur pauschal
erklärt hat, es sei Usus gewesen, die Patientinnen entsprechend dem Inhalt
der mündlichen Erläuterung des Sachverständigen zu informieren. Unter
diesen Umständen läßt die Wertung des Tatsachengerichts im konkreten
Fall Rechtsfehler nicht erkennen.
3. Mit Recht rügt jedoch die Revision, daß das Berufungsgericht hin-
sichtlich der Frage, ob die gebotene Aufklärung erfolgte, die Beweislast ver-
kannt hat.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich nicht
um einen Fall der sog. Sicherheits- oder therapeutischen Aufklärung, also
der ärztlichen Beratung über ein therapierichtiges Verhalten zur Sicherstel-
lung des Behandlungserfolgs und zur Vermeidung möglicher Selbstgefähr-
dungen des Patienten. In diesem Bereich wären ärztliche Versäumnisse al-
lerdings als Behandlungsfehler anzusehen, so daß sie den von der Recht-
sprechung hierzu entwickelten Regeln folgen und die Klägerin - wie vom Be-
rufungsgericht angenommen - beweisen müßte, daß die gebotene Aufklä-
rung unterblieben ist oder unzureichend war (vgl. dazu Geiß/Greiner, Arzt-
haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2001, Rdn. B 95 ff.; Steffen/Dressler, Arzthaftungs-
recht, 9. Aufl. 2002, Rdn. 325, 574 ff.). Bei der im Streitfall maßgebenden
Frage einer Aufklärung über eine primäre Schnittentbindung als Behand-
lungsalternative zu der durchgeführten zunächst abwartenden Behandlung
handelt es sich jedoch um einen Fall der sog. Eingriffs- oder Risikoaufklä-
rung, die der Unterrichtung des Patienten über das Risiko des beabsichtig-
ten ärztlichen Vorgehens dient, damit dieser sein Selbstbestimmungsrecht
ausüben kann. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Aufklärungspflicht liegt
beim Arzt (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002,
120, 121; vom 29. September 1998 - VI ZR 268/97 - VersR 1999, 190, 191;
vom 12. November 1991 - VI ZR 369/90 - VersR 1992, 237, 238; vom
8. Januar 1985 - VI ZR 15/83 - VersR 1985, 361, 362; vom 21. September
1982 - VI ZR 302/80 - VersR 1982, 1193, 1194).
4. Auf dieser Verkennung der Beweislast beruht das angefochtene
Urteil. Das Berufungsgericht konnte sich aufgrund der Beweisaufnahme kei-
ne Überzeugung bilden, ob die Angaben des Zeugen Prof. Dr. R. oder die
der Mutter der Klägerin hinsichtlich einer erfolgten Aufklärung über die Vor-
und Nachteile einer Schnittentbindung bzw. eines abwartenden Verhaltens
zutreffen. Das ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionsbeklagten
eindeutig aus der abschließenden Beweiswürdigung in den Gründen des
angefochtenen Urteils. Als Folge dieses "non liquet" ist nach den oben dar-
gelegten Grundsätzen davon auszugehen, daß die erforderliche Aufklärung
über die Behandlungsalternative nicht erfolgt ist.
Soweit die Beklagten einwenden, eine Verletzung der Aufklärungs-
pflicht sei für die Schädigung der Klägerin nicht kausal geworden, kann dem
nicht gefolgt werden, ohne daß es hierzu noch tatsächlicher Feststellungen
bedarf. Die Beklagten gehen selbst davon aus, daß die Schädigung der Klä-
gerin erst am 3. Juli 1991 erfolgt sei. Das steht in Einklang mit den Ausfüh-
rungen des Gerichtssachverständigen. Danach ist der rechte Zwilling näm-
lich erst in den späten Nachmittagsstunden des 3. Juli 1991 verstorben, wo-
bei die Klägerin höchstwahrscheinlich erst nach dem Tod des rechten Zwil-
lings geschädigt worden sei. Hierzu verweist die Revision auf die Aussage
des Sachverständigen, man könne mit Sicherheit sagen, daß eine Schnitt-
entbindung noch am 3. Juli 1991 gegen etwa 16.00 Uhr "das schwere Leid
von den Kindern genommen hätte". Zu diesem Zeitpunkt hätte jedoch die
erforderliche Aufklärung längst erfolgt sein müssen.
Erfolglos machen die Beklagten geltend, daß die Aufklärung erst am
3. Juli 1991 geboten gewesen sei. Wie eingangs dargelegt, nimmt das Beru-
fungsgericht an, daß die Aufklärung bereits am 24. Juni 1991 erfolgen muß-
te, bevor die Entscheidung für ein "zunächst expektatives Vorgehen" getrof-
fen wurde. Das erweist sich unter den Umständen des Streitfalls als zutref-
fend und entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Se-
nats. Hiernach muß die Aufklärung so rechtzeitig erfolgen, daß der Patient,
hier die Mutter der Klägerin, durch hinreichende Abwägung der für und ge-
gen die Behandlungsalternativen sprechenden Gründe seine Entschei-
dungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener
Weise wahren kann (vgl. Senatsurteile vom 23. März 2003 - VI ZR 131/02 -
VersR 2003, 1441, 1443; vom 17. März 1998 - VI ZR 74/97 - VersR 1998,
766, 767; vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94 - VersR 1995, 1055, 1056 f.; vom
14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - VersR 1994, 1235, 1236; vom 7. April 1992
- VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960 f.).
5. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kommt es auf die
weiteren Rügen der Revision und insbesondere auf das Vorliegen eines ur-
sächlichen Behandlungsfehlers nicht mehr an. Schon wegen des oben dar-
gestellten Aufklärungsfehlers haftet nämlich der Beklagte zu 2) hinsichtlich
des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde nach und
haften beide Beklagten hinsichtlich des Feststellungsanspruchs als Gesamt-
schuldner für den Schaden der Klägerin.
III.
Bei dieser Sachlage kann der erkennende Senat über den Grund des
Schmerzensgeldanspruchs und über den Feststellungsantrag entscheiden.
Eine abschließende Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes
kommt hingegen nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht – aus seiner
Sicht folgerichtig – keine Feststellungen zur Höhe und insbesondere zur An-
schlußberufung der Klägerin getroffen hat. Insoweit ist die Sache daher an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller
Greiner
Wellner
Diederichsen
Stöhr