BGH Urteil vom 14.09.2004 – VI ZR 97/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 14. September 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 823 F
Zahlt die zuständige Behörde wegen der Reparatur einer Schutzplanke der Bundes-
autobahn Umsatzsteuer an eine Fachfirma, steht ihr ein Schadensersatzanspruch
auch in Höhe des der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Umsatzsteueranteils
zu.
BGH, Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04 - LG Kaiserslautern
AG Rockenhausen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am
14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der
1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. März
2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen
vom 9. September 2003 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 273,14 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 26. April 2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Im Mai 2002 verursachte der Fahrer eines bei der Beklagten haftpflicht-
versicherten Fahrzeugs einen Auffahrunfall, bei dem u.a. eine Schutzplanke der
Bundesautobahn A 63 beschädigt wurde. Mit der Reparatur der Planke beauf-
tragte der Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz eine Fachfirma.
Diese berechnete ihre Leistungen mit einem Betrag von 3.940, 80 €, in dem ein
Mehrwertsteueranteil von 543,56 € enthalten war. Der gesamte Betrag wurde
auf Veranlassung des Landesbetriebs Straßen und Verkehr gezahlt. Den
Mehrwertsteueranteil führte die Fachfirma anschließend an das zuständige Fi-
nanzamt ab. Davon flossen der Bundesrepublik Deutschland 50,25 %, also
273,14 € zu. Bis auf diesen Mehrwertsteuerteilbetrag ha t die Beklagte den an
die Fachfirma bezahlten Gesamtbetrag erstattet.
Das klagende Land macht den nicht erstatteten Mehrwertsteuerteilbetrag
geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung blieb ohne
Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das Land
sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in DAR 2004, 275 veröffentlicht ist,
hat ausgeführt, das Land sei zwar aufgrund der ihm nach Maßgabe der Art. 90
Abs. 2, 85 GG übertragenen Aufgaben grundsätzlich befugt, aus der Beschädi-
gung einer Bundesautobahn resultierende Schadensersatzansprüche der Bun-
desrepublik Deutschland im Wege der Prozeßstandschaft geltend zu machen.
Es könne aber von der Beklagten, die gemäß § 3 PflVG für die Folgen des Ver-
kehrsunfalls einstandspflichtig sei, einen Ausgleich des der Bundesrepublik
Deutschland zufließenden Mehrwertsteueranteils nicht verlangen, weil anson-
sten eine nicht gerechtfertigte, über den Schadensausgleich hinausgehende
Besserstellung des Geschädigten vorläge.
Führe ein schadenstiftendes Ereignis auf Seiten des Geschädigten auch
zu Vorteilen, seien diese auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, wenn
ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehe, die Anrechnung des Vorteils
dem Zweck des Schadensersatzes entspreche und den Schädiger nicht unbillig
entlaste. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Beauftragung der Fachfirma
mit der Beseitigung des Schadens an der Autobahnschutzplanke und die Be-
gleichung der Rechnung einschließlich der Umsatzsteuer durch den Landesbe-
trieb führten als Folge des Verkehrsunfallereignisses zur Vereinnahmung des
Umsatzsteueranteils durch den Bund. Daher bestehe Kongruenz zwischen dem
Vorteil in Form des Umsatzsteuermehraufkommens und dem Schaden. Es sei
nicht erkennbar, warum die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Um-
satzsteuerzuflusses bessergestellt werden sollte als eine natürliche oder juristi-
sche Person des Privatrechts, die sich als Geschädigter einen Steuervorteil
grundsätzlich anrechnen lassen müsse.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand.
1. Das Berufungsgericht und die Beklagte stellen nicht in Frage, daß der
von der Beklagten zu leistende Schadensersatz grundsätzlich auch die von
dem Geschädigten für die Wiederherstellung der Schutzplanke aufgewendete
Umsatzsteuer einschließt (§ 249 Satz 2 BGB a.F.). Entgegen deren Auffassung
muß sich das klagende Land jedoch nicht den Umsatzsteueranteil der Bundes-
republik Deutschland im Wege des Vorteilsausgleichs auf die geltend gemachte
Schadensersatzforderung anrechnen lassen.
a) Die im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätze
der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, daß dem Geschädigten
in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäqua-
tem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter
Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen
herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht bessergestellt werden, als er
ohne das schädigende Ereignis stünde; andererseits sind nicht alle durch das
Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzu-
rechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des
Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den
Schädiger nicht unangemessen entlastet (vgl. Senatsurteile BGHZ 8, 325,
328 f.; 54, 269, 272; BGH, BGHZ 77, 151, 153 f.; 91, 206, 209 f.). Die Recht-
sprechung hat daher die Anrechnung eines Vorteils davon abhängig gemacht,
ob sie im Einzelfall nach Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts unter Be-
rücksichtigung der gesamten Interessenlage der Beteiligten nach Treu und
Glauben dem Geschädigten zugemutet werden kann. Dieses wertende Merk-
mal ist für die Frage, ob ein Vorteil anzurechnen ist oder dem Schädiger zugute
kommen soll, das entscheidende Kriterium (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember
1978 - VI ZR 218/76 - VersR 1979, 323, 324, insoweit nicht abgedruckt in
BGHZ 73, 109). Danach sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs nur diejenigen Vorteile als anrechenbar in Betracht zu ziehen, die mit dem
Nachteil in einem Zusammenhang stehen, der beide, Vorteil und Nachteil, ge-
wissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbindet (vgl. Senatsurteil vom
19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - aaO; BGH, BGHZ 77, 151, 154; 91, 206,
210; 136, 52, 54 f.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen muß sich der Geschädigte grund-
sätzlich ersparte Steuern auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen las-
sen (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 391, 393; vom 24. September 1985
- VI ZR 65/84 - VersR 1986, 162, 163; vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 -
VersR 1992, 886, 887 f.; BGH, BGHZ 53, 132, 134; 79, 337, 347). Dies gilt ins-
besondere in den Fällen, in denen die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nach
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG besteht und der Geschädigte deshalb berechtigt ist, die
ihm in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuer-
schuld abzusetzen und damit seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Fi-
nanzamt um diesen Betrag zu verringern (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1972
- VI ZR 49/71 - VersR 1972, 973, 974; BGH, Urteil vom 22. Mai 1989
- X ZR 25/88 – NJW-RR 1990, 32, 33).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Beklagten
kann aus diesen Entscheidungen allerdings nicht gefolgert werden, daß der der
Bundesrepublik Deutschland wegen der Instandsetzung der Schutzplanke zu-
fallende Mehrwertsteueranteil von dem Schadensersatzanspruch abzuziehen
ist, den das klagende Land im Wege der Prozeßstandschaft geltend macht
(a.A. Schwab SVR 2004, 35 und 88; Halm DAR 2004, 298; vgl. auch Branden-
burgisches OLG, NJW-RR 2002, 1245). Vielmehr kann nach den oben darge-
legten Grundsätzen ein Vorteilsausgleich nur stattfinden, wenn der Geschädigte
aufgrund des Schadensfalls einen Vorteil erhält, den er ohne diesen nicht hätte
beanspruchen können und der sich so in seinem Vermögen niederschlägt, daß
sich die endgültige Schadensbilanz in Höhe dieses Vorteils verringert. Diese
Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.
Zwar ist hier infolge des Unfalls die Umsatzsteuer – ebenso wie bei an-
deren Geschädigten, die den Schaden durch eine Fachfirma ersetzen lassen -
tatsächlich angefallen, weil die Leistung der Fachfirma der Umsatzsteuer unter-
lag (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Auch wenn die Pflicht des Unternehmers, diese an
das Finanzamt abzuführen (vgl. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG), ebenfalls adäquat
kausal durch den Verkehrsunfall verursacht war, kann dennoch eine Anrech-
nung im Wege des Vorteilsausgleichs nicht erfolgen. Nach § 1 Abs. 1 UStG fällt
die Umsatzsteuer grundsätzlich an, wenn Leistungen durch einen Unternehmer
ausgeführt werden. Diese Besteuerung des Umsatzes als eines wirtschaftlichen
Verkehrsvorgangs dient wie andere Steuerarten der Deckung des Finanzbe-
darfs der öffentlichen Haushalte (Bund, Länder und Gemeinden). Nach ihrem
Sinn und Zweck soll sie dem Staat aus jedem umsatzsteuerpflichtigen Vorgang
Einnahmen erbringen, um seine Aufgaben erfüllen zu können.
Von daher erlangt die geschädigte Bundesrepublik Deutschland bei Er-
stattung der Umsatzsteuer durch die Beklagte unmittelbar keinen Vorteil, weil
die Umsatzsteuer tatsächlich an den beauftragten Unternehmer bezahlt wurde.
Insoweit werden ihr nur die entstandenen Kosten – wie bei jedem anderen Ge-
schädigten - als Ausgleich für den entstandenen Schaden ersetzt.
Soweit sie infolge der Reparatur ihres beschädigten Eigentums in Gestalt
ihres Umsatzsteueranteils einen mittelbaren Vorteil erlangt, kann dies ebenfalls
nicht zu einer Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs führen. Während
der Schaden im Bereich der Straßenbaulast aufgetreten ist und sich dort ver-
mögensmäßig in voller Höhe einschließlich der Umsatzsteuer zum Nachteil der
Geschädigten ausgewirkt hat, erfolgt der durch Abführung der Umsatzsteuer
verursachte Vermögenszuwachs in einem ganz anderen Bereich, nämlich dem
des Steueraufkommens, das der geschädigten Bundesrepublik Deutschland
nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zusteht, auf welchen
Vorgang das umsatzsteuerpflichtige Geschäft zurückzuführen ist. Insoweit be-
steht, wenn der Staat in seiner Eigenschaft als Eigentümer geschädigt worden
ist, der Sache nach kein Unterschied zu anderen Schäden, die zu einer Repara-
tur durch eine Fachfirma und damit zu einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung
eines Unternehmers führen. Die Umsatzsteuer fällt in Folge der Leistung des
Werkunternehmers an und steht dem Staat deshalb steuerrechtlich zu. Aus die-
sem Grund ist im Streitfall eine Schadensbilanzierung dahin, daß der Schaden
sich in Höhe des Umsatzsteueranteils der Bundesrepublik Deutschland verrin-
gere, nicht möglich. Der Fall liegt insofern anders als in den oben erwähnten
Sachverhalten, in denen durch den Schadensfall eine an sich geschuldete
Steuer weggefallen oder gemindert worden ist.
2. Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Kosten-
entscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr