Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.09.2004 – VI ZR 97/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. September 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 823 F

Zahlt die zuständige Behörde wegen der Reparatur einer Schutzplanke der Bundes-

autobahn Umsatzsteuer an eine Fachfirma, steht ihr ein Schadensersatzanspruch

auch in Höhe des der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Umsatzsteueranteils

zu.

BGH, Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04 - LG Kaiserslautern

AG Rockenhausen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am

14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der

1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. März

2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen

vom 9. September 2003 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 273,14 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

dem 26. April 2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Im Mai 2002 verursachte der Fahrer eines bei der Beklagten haftpflicht-

versicherten Fahrzeugs einen Auffahrunfall, bei dem u.a. eine Schutzplanke der

Bundesautobahn A 63 beschädigt wurde. Mit der Reparatur der Planke beauf-

tragte der Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz eine Fachfirma.

Diese berechnete ihre Leistungen mit einem Betrag von 3.940, 80 €, in dem ein

Mehrwertsteueranteil von 543,56 € enthalten war. Der gesamte Betrag wurde

auf Veranlassung des Landesbetriebs Straßen und Verkehr gezahlt. Den

Mehrwertsteueranteil führte die Fachfirma anschließend an das zuständige Fi-

nanzamt ab. Davon flossen der Bundesrepublik Deutschland 50,25 %, also

273,14 € zu. Bis auf diesen Mehrwertsteuerteilbetrag ha t die Beklagte den an

die Fachfirma bezahlten Gesamtbetrag erstattet.

Das klagende Land macht den nicht erstatteten Mehrwertsteuerteilbetrag

geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung blieb ohne

Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das Land

sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in DAR 2004, 275 veröffentlicht ist,

hat ausgeführt, das Land sei zwar aufgrund der ihm nach Maßgabe der Art. 90

Abs. 2, 85 GG übertragenen Aufgaben grundsätzlich befugt, aus der Beschädi-

gung einer Bundesautobahn resultierende Schadensersatzansprüche der Bun-

desrepublik Deutschland im Wege der Prozeßstandschaft geltend zu machen.

Es könne aber von der Beklagten, die gemäß § 3 PflVG für die Folgen des Ver-

kehrsunfalls einstandspflichtig sei, einen Ausgleich des der Bundesrepublik

Deutschland zufließenden Mehrwertsteueranteils nicht verlangen, weil anson-

sten eine nicht gerechtfertigte, über den Schadensausgleich hinausgehende

Besserstellung des Geschädigten vorläge.

Führe ein schadenstiftendes Ereignis auf Seiten des Geschädigten auch

zu Vorteilen, seien diese auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, wenn

ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehe, die Anrechnung des Vorteils

dem Zweck des Schadensersatzes entspreche und den Schädiger nicht unbillig

entlaste. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Beauftragung der Fachfirma

mit der Beseitigung des Schadens an der Autobahnschutzplanke und die Be-

gleichung der Rechnung einschließlich der Umsatzsteuer durch den Landesbe-

trieb führten als Folge des Verkehrsunfallereignisses zur Vereinnahmung des

Umsatzsteueranteils durch den Bund. Daher bestehe Kongruenz zwischen dem

Vorteil in Form des Umsatzsteuermehraufkommens und dem Schaden. Es sei

nicht erkennbar, warum die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Um-

satzsteuerzuflusses bessergestellt werden sollte als eine natürliche oder juristi-

sche Person des Privatrechts, die sich als Geschädigter einen Steuervorteil

grundsätzlich anrechnen lassen müsse.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand.

1. Das Berufungsgericht und die Beklagte stellen nicht in Frage, daß der

von der Beklagten zu leistende Schadensersatz grundsätzlich auch die von

dem Geschädigten für die Wiederherstellung der Schutzplanke aufgewendete

Umsatzsteuer einschließt (§ 249 Satz 2 BGB a.F.). Entgegen deren Auffassung

muß sich das klagende Land jedoch nicht den Umsatzsteueranteil der Bundes-

republik Deutschland im Wege des Vorteilsausgleichs auf die geltend gemachte

Schadensersatzforderung anrechnen lassen.

a) Die im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätze

der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, daß dem Geschädigten

in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäqua-

tem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter

Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen

herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht bessergestellt werden, als er

ohne das schädigende Ereignis stünde; andererseits sind nicht alle durch das

Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzu-

rechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des

Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den

Schädiger nicht unangemessen entlastet (vgl. Senatsurteile BGHZ 8, 325,

328 f.; 54, 269, 272; BGH, BGHZ 77, 151, 153 f.; 91, 206, 209 f.). Die Recht-

sprechung hat daher die Anrechnung eines Vorteils davon abhängig gemacht,

ob sie im Einzelfall nach Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts unter Be-

rücksichtigung der gesamten Interessenlage der Beteiligten nach Treu und

Glauben dem Geschädigten zugemutet werden kann. Dieses wertende Merk-

mal ist für die Frage, ob ein Vorteil anzurechnen ist oder dem Schädiger zugute

kommen soll, das entscheidende Kriterium (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember

1978 - VI ZR 218/76 - VersR 1979, 323, 324, insoweit nicht abgedruckt in

BGHZ 73, 109). Danach sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs nur diejenigen Vorteile als anrechenbar in Betracht zu ziehen, die mit dem

Nachteil in einem Zusammenhang stehen, der beide, Vorteil und Nachteil, ge-

wissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbindet (vgl. Senatsurteil vom

19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - aaO; BGH, BGHZ 77, 151, 154; 91, 206,

210; 136, 52, 54 f.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen muß sich der Geschädigte grund-

sätzlich ersparte Steuern auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen las-

sen (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 391, 393; vom 24. September 1985

- VI ZR 65/84 - VersR 1986, 162, 163; vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 -

VersR 1992, 886, 887 f.; BGH, BGHZ 53, 132, 134; 79, 337, 347). Dies gilt ins-

besondere in den Fällen, in denen die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nach

§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG besteht und der Geschädigte deshalb berechtigt ist, die

ihm in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuer-

schuld abzusetzen und damit seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Fi-

nanzamt um diesen Betrag zu verringern (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1972

- VI ZR 49/71 - VersR 1972, 973, 974; BGH, Urteil vom 22. Mai 1989

- X ZR 25/88 – NJW-RR 1990, 32, 33).

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Beklagten

kann aus diesen Entscheidungen allerdings nicht gefolgert werden, daß der der

Bundesrepublik Deutschland wegen der Instandsetzung der Schutzplanke zu-

fallende Mehrwertsteueranteil von dem Schadensersatzanspruch abzuziehen

ist, den das klagende Land im Wege der Prozeßstandschaft geltend macht

(a.A. Schwab SVR 2004, 35 und 88; Halm DAR 2004, 298; vgl. auch Branden-

burgisches OLG, NJW-RR 2002, 1245). Vielmehr kann nach den oben darge-

legten Grundsätzen ein Vorteilsausgleich nur stattfinden, wenn der Geschädigte

aufgrund des Schadensfalls einen Vorteil erhält, den er ohne diesen nicht hätte

beanspruchen können und der sich so in seinem Vermögen niederschlägt, daß

sich die endgültige Schadensbilanz in Höhe dieses Vorteils verringert. Diese

Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.

Zwar ist hier infolge des Unfalls die Umsatzsteuer – ebenso wie bei an-

deren Geschädigten, die den Schaden durch eine Fachfirma ersetzen lassen -

tatsächlich angefallen, weil die Leistung der Fachfirma der Umsatzsteuer unter-

lag (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Auch wenn die Pflicht des Unternehmers, diese an

das Finanzamt abzuführen (vgl. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG), ebenfalls adäquat

kausal durch den Verkehrsunfall verursacht war, kann dennoch eine Anrech-

nung im Wege des Vorteilsausgleichs nicht erfolgen. Nach § 1 Abs. 1 UStG fällt

die Umsatzsteuer grundsätzlich an, wenn Leistungen durch einen Unternehmer

ausgeführt werden. Diese Besteuerung des Umsatzes als eines wirtschaftlichen

Verkehrsvorgangs dient wie andere Steuerarten der Deckung des Finanzbe-

darfs der öffentlichen Haushalte (Bund, Länder und Gemeinden). Nach ihrem

Sinn und Zweck soll sie dem Staat aus jedem umsatzsteuerpflichtigen Vorgang

Einnahmen erbringen, um seine Aufgaben erfüllen zu können.

Von daher erlangt die geschädigte Bundesrepublik Deutschland bei Er-

stattung der Umsatzsteuer durch die Beklagte unmittelbar keinen Vorteil, weil

die Umsatzsteuer tatsächlich an den beauftragten Unternehmer bezahlt wurde.

Insoweit werden ihr nur die entstandenen Kosten – wie bei jedem anderen Ge-

schädigten - als Ausgleich für den entstandenen Schaden ersetzt.

Soweit sie infolge der Reparatur ihres beschädigten Eigentums in Gestalt

ihres Umsatzsteueranteils einen mittelbaren Vorteil erlangt, kann dies ebenfalls

nicht zu einer Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs führen. Während

der Schaden im Bereich der Straßenbaulast aufgetreten ist und sich dort ver-

mögensmäßig in voller Höhe einschließlich der Umsatzsteuer zum Nachteil der

Geschädigten ausgewirkt hat, erfolgt der durch Abführung der Umsatzsteuer

verursachte Vermögenszuwachs in einem ganz anderen Bereich, nämlich dem

des Steueraufkommens, das der geschädigten Bundesrepublik Deutschland

nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zusteht, auf welchen

Vorgang das umsatzsteuerpflichtige Geschäft zurückzuführen ist. Insoweit be-

steht, wenn der Staat in seiner Eigenschaft als Eigentümer geschädigt worden

ist, der Sache nach kein Unterschied zu anderen Schäden, die zu einer Repara-

tur durch eine Fachfirma und damit zu einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung

eines Unternehmers führen. Die Umsatzsteuer fällt in Folge der Leistung des

Werkunternehmers an und steht dem Staat deshalb steuerrechtlich zu. Aus die-

sem Grund ist im Streitfall eine Schadensbilanzierung dahin, daß der Schaden

sich in Höhe des Umsatzsteueranteils der Bundesrepublik Deutschland verrin-

gere, nicht möglich. Der Fall liegt insofern anders als in den oben erwähnten

Sachverhalten, in denen durch den Schadensfall eine an sich geschuldete

Steuer weggefallen oder gemindert worden ist.

2. Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Kosten-

entscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr