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BGH Urteil vom 12.03.2009 – VII ZR 88/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 12. März 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der Geschädigte kann vom Schädiger die fiktiven Kosten der Reparatur seines

Pkw auch dann verlangen, wenn das Fahrzeug bei einem späteren Unfall am

gleichen Karosserieteil zusätzlich beschädigt worden ist, die Reparatur des

Zweitschadens zwangsläufig zur Beseitigung des Erstschadens geführt hat und

der Kaskoversicherer des Geschädigten aufgrund seiner Einstandspflicht für

den späteren Schaden die Reparaturkosten vollständig erstattet hat.

BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 88/08 - LG Bonn

AG Königswinter

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den

Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den

Richter Halfmeier

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Bonn vom 5. März 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz eines Schadens, der an

seinem Pkw in der Waschanlage der Beklagten entstanden sein soll.

Am 10. Juni 2006 ließ der Kläger seinen Pkw in der Waschanlage der

Beklagten waschen. Nach Ende des Waschvorgangs zeigte er dem Bedie-

nungspersonal der Waschanlage an, dass die Frontschürze vorne links vom

vorderen Kotflügel ca. 10 cm abgerissen, im 90°-Winkel abgeknickt und einge-

rissen sei. Ob dieser Schaden von der Waschanlage verursacht wurde, ist zwi-

schen den Parteien streitig.

3

Der Kläger begehrt Ersatz des Schadens, den er nach einem Kostenvor-

anschlag inklusive Kostenpauschale mit insgesamt 1.148,35 € netto beziffert.

Nach Klageerhebung verursachte die Ehefrau des Klägers am 28. Dezember

2006 mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug einen Auffahrunfall, durch den

die Frontschürze vollständig funktionsunfähig wurde. Der Kläger ließ die Front-

schürze erneuern, wodurch auch die bereits vorhandene Beschädigung ohne

Mehrkosten behoben wurde. Die Kosten der Reparatur erhielt der Kläger von

seinem Vollkaskoversicherer erstattet, den er über den Vorschaden an der

Frontschürze nicht informierte.

4

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist

erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-

folgt der Kläger seinen Anspruch in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

Das Berufungsgericht lässt offen, ob ein Schadensersatzanspruch des

Klägers gegen die Beklagte entstanden ist. Ein solcher Anspruch auf Ersatz der

I.

fiktiven Reparaturkosten sei zwar nicht durch den Unfall vom 28. Dezember

2006 untergegangen. Der Kläger habe jedoch seinen Anspruch durch die Leis-

tung seiner Vollkaskoversicherung verloren. Obwohl die Versicherung nicht we-

gen des ersten, sondern wegen des zweiten Schadensereignisses gezahlt ha-

be, habe diese Leistung Tilgungswirkung auch für die Beklagte. Der Zweitscha-

den umfasse der Höhe nach vollständig den Erstschaden. Die zu seiner Besei-

tigung durchgeführten Arbeiten seien auch für die Reparatur des Erstschadens

erforderlich gewesen. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte und die Kasko-

versicherung echte oder unechte Gesamtschuldner seien. Jedenfalls bestehe

zwischen ihnen Leistungsidentität.

II.

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Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beklagte ist von ei-

ner Pflicht, dem Kläger den möglicherweise am 10. Juni 2006 entstandenen

Schaden zu ersetzen, nicht frei geworden.

1. Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass dem Kläger

wegen der Beschädigung seines Pkw in der Waschanlage ein Schadensersatz-

anspruch in Höhe der fiktiven Reparaturkosten gegen die Beklagte erwachsen

ist.

2. Der Kläger hat diesen Anspruch nicht nachträglich verloren.

a) Das gilt zunächst für den vom Berufungsgericht angenommenen Fall,

dass der Unfall vom 28. Dezember 2006 den in der Waschanlage entstandenen

Schaden erweitert hat und der Kaskoversicherer für den gesamten Schaden

eintrittspflichtig ist.

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aa) Die Leistung des Kaskoversicherers hat den Anspruch des Klägers

gegen die Beklagte nicht getilgt.

(1) Eine Erfüllungswirkung nach § 422 Abs. 1 BGB ist nicht eingetreten.

Der Kaskoversicherer des Klägers und die Beklagte sind keine Gesamtschuld-

ner im Sinne von § 421 BGB. Zwischen ihnen besteht schon keine gleichstufige

Verbundenheit hinsichtlich ihrer Verpflichtung zum Schadensausgleich, die zu

einer gesamtschuldnerischen Haftung führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom

26. Juni 2003 - VII ZR 126/02, BGHZ 155, 265, 268). Die Beklagte haftet als

Schädiger. Der Versicherer ist aus dem mit dem Kläger geschlossenen Versi-

cherungsvertrag einstandspflichtig.

13

(2) Eine Befreiung der Beklagten von ihrer Verpflichtung gegenüber dem

Kläger könnte daher durch die Leistung des Versicherers nur eingetreten sein,

wenn, wie die Revisionserwiderung mit dem Amtsgericht meint, der Schadens-

ersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach dem Versicherungsver-

tragsgesetz, das nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG auf bis zum 31. Dezember 2008

eingetretene Versicherungsfälle in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden

Fassung anzuwenden ist, auf den Kaskoversicherer übergegangen wäre. Dies

ist indes nicht der Fall.

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Auf den Versicherer gehen nach § 67 Abs. 1 VVG a.F. diejenigen An-

sprüche über, die den durch den Versicherungsfall eingetretenen wirtschaftli-

chen Schaden ersetzen sollen (BGH, Urteil vom 24. November 1971 - IV ZR

71/70, VersR 1972, 194, 195 f.; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 67

Rdn. 3). Der Versicherungsfall, aufgrund dessen der Versicherer Leistungen an

den Kläger erbracht hat, betrifft nicht die Beschädigung des Fahrzeugs des Klä-

gers in der Waschanlage der Beklagten.

15

Nach § 7 Nr. 1 Abs. 1 AKB, von deren Geltung zwischen dem Kläger und

dem Versicherer der Senat mangels Feststellungen zugunsten des Klägers

ausgeht, ist unter Versicherungsfall das Ereignis zu verstehen, das einen unter

die Versicherung fallenden Schaden verursacht. Mehrere Schadensereignisse

können als ein Versicherungsfall angesehen werden, wenn sie sich als Teil ei-

nes einheitlichen Vorgangs oder eines einheitlichen Geschehensablaufs dar-

stellen. Ob dies der Fall ist, ist nach der Verkehrsauffassung bei natürlicher Be-

trachtungsweise zu entscheiden (BGH, Urteil vom 9. November 2005 - IV ZR

146/04, NJW 2006, 292, 294; Urteil vom 6. Juni 1966 - II ZR 22/64, VersR

1966, 745).

16

Nach diesen Grundsätzen stellt der Unfall vom 28. Dezember 2006 einen

Versicherungsfall dar, der von der Beschädigung des Fahrzeugs in der Wasch-

anlage der Beklagten aufgrund der zeitlichen und räumlichen Distanz abzu-

grenzen ist. Fällt der Erstschaden ebenfalls unter die Kaskoversicherung des

Klägers, liegt insoweit ein selbständiger Versicherungsfall vor.

17

Die Leistung des Versicherers bezog sich nach den Feststellungen des

Berufungsgerichts ausschließlich auf das Ereignis vom 28. Dezember 2006 und

den dabei verursachten Schaden. Ein Wille der Versicherung, Leistungen auch

für die vom Kläger ihr gegenüber nicht geltend gemachte, ihr nicht einmal be-

kannte Beschädigung durch die Waschanlage der Beklagten zu erbringen, ist

nicht ersichtlich und kann nicht daraus abgeleitet werden, dass dieser Schaden

faktisch beseitigt wurde. Auch der Kläger hat die Versicherungsleistung nicht

als Ersatz des in der Waschanlage entstandenen Schadens verstanden. Eine

Regulierung des ersten Schadensfalls durch den Versicherer ist mithin nicht

erfolgt.

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(3) Für die Annahme des Berufungsgerichts, das offenbar einen Forde-

rungsübergang nach § 67 VVG nicht annehmen will, die Zahlung der Kaskover-

sicherung habe Tilgungswirkung wegen der Leistungsidentität zwischen den

Schuldnern gehabt, bleibt nach allem kein Raum.

20

Dass der Versicherer als Dritter im Sinne von § 267 BGB geleistet hat

- was das Berufungsgericht auch nicht annimmt - scheidet ersichtlich aus.

bb) Der Kläger muss sich auf seinen Anspruch die Leistung des Versi-

cherers nicht nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anrechnen las-

sen.

21

Diese Grundsätze beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten

in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäqua-

tem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Dabei sind nicht alle

durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzan-

spruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen

Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar

ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 14. Sep-

tember 2004 - VI ZR 97/04, NJW 2004, 3557; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR

81/06, BGHZ 173, 83, 87). Die Versicherungsleistung, die der Kläger wegen

des Unfalls vom 28. Dezember 2006 erhalten hat, ist ihm zum einen nicht im

Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 10. Juni 2006 zugeflossen.

Zum anderen hat er sie durch die Zahlung der Versicherungsprämien selbst

"erkauft", was dem Schädiger nicht zugute kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom

19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76, BGHZ 73, 109, 113 f.).

22

cc) Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der fiktiven Herstellungskosten

nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist weder durch die zusätzliche Beschädigung

bei dem Unfall am 28. Dezember 2006 noch durch die anschließende Repara-

tur untergegangen. Der Hinweis der Revisionserwiderung, der Anspruch sei

deshalb entfallen, weil die Herstellung nunmehr unmöglich sei und der Schaden

auf Kosten eines Dritten ohne jede Belastung des Geschädigten beseitigt wor-

den sei, geht fehl. Diese Umstände können den einmal entstandenen Scha-

densersatzanspruch nicht nachträglich beseitigen und so den Schädiger entlas-

ten.

23

Dem Geschädigten steht es aufgrund seiner Dispositionsfreiheit grund-

sätzlich frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag nach dessen

Zahlung wirklich diesem Zweck zuführen oder anderweitig verwenden will.

Selbst wenn er von vornherein nicht die Absicht hat, die der Berechnung seines

Anspruchs zugrunde gelegte Wiederherstellung zu veranlassen, sondern sich

anderweit behelfen oder die Entschädigungszahlung überhaupt einem sach-

fremden Zweck zuführen will, kann der Geschädigte Ersatz der zur Behebung

des Schadens erforderlichen Reparaturkosten verlangen (BGH, Urteil vom

23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43, 47).

24

Lässt der Geschädigte die Sache reparieren und werden die Kosten hier-

für von einem Dritten übernommen, dessen Leistung nicht zugleich die Schuld

des Schädigers erfüllt, kann jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn die

Leistung des Dritten aus einer Versicherung erfolgt, die der Geschädigte mit

seinen Beiträgen finanziert hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Repara-

tur vor oder nach Erhalt des Schadensersatzes durchgeführt wird. Zwar ist

grundsätzlich die Schadensentwicklung bis zum Zeitpunkt der letzten mündli-

chen Verhandlung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR

41/74, BGHZ 66, 239, 241 f.; Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW

2004, 444, 445). Es kann dem Geschädigten jedoch nicht zum Nachteil gerei-

chen, wenn er von seiner Dispositionsbefugnis Gebrauch macht, bevor der Er-

satzpflichtige geleistet hat (BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, aaO,

S. 244).

25

b) Geht man entgegen dem Ansatz des Berufungsgerichts davon aus,

dass der Unfall vom 28. Dezember 2006 den in der Waschanlage entstandenen

Schaden nicht (nur) erweitert hat, sondern dass (auch) ein neuer, eigenständi-

ger und abtrennbarer Schaden unabhängig von dem Erstschaden entstanden

ist, wäre nicht anders zu entscheiden. Der Versicherer wäre nur für die durch

den Unfall vom 28. Dezember 2006 verursachte Erhöhung der Reparaturkosten

einstandspflichtig. Die Haftung der Beklagten für den Erstschaden würde da-

durch in keiner Weise tangiert. Ein Gesamtschuldverhältnis käme von vornher-

ein mangels einer Leistungspflicht des Versicherers für den Erstschaden nicht

in Betracht. Soweit die Leistungen des Versicherers auch durch den Erstscha-

den verursachte Kosten abdecken, wäre der Kläger einem Rückforderungsan-

spruch des Versicherers ausgesetzt.

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§ 67 Abs. 1 VVG a.F. wäre ebenso wenig anwendbar. Die von der Revi-

sionserwiderung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass

ein Forderungsübergang auch stattfindet, wenn der Versicherer irrtümlich Leis-

tungen aufgrund eines Schadensereignisses erbringt, obwohl er für dieses nicht

zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (BGH, Urteil vom 23. November 1988

- IVa ZR 143/87, NJW-RR 1989, 922, 923), betrifft einen anderen Sachverhalt.

Dort ging es um die Ausgleichspflicht zwischen zwei Versicherern, von denen

der irrtümlich Leistende nur subsidiär nach dem anderen einstandspflichtig war.

III.

27

Der Senat kann nicht in der Sache entscheiden, da das Berufungsgericht

keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Erstschaden durch die Wasch-

anlage verursacht wurde und von der Beklagten zu verantworten ist. Die Sache

war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen

Feststellungen getroffen werden können.

Kniffka Kuffer Bauner

Safari Chabestari Halfmeier

Vorinstanzen:

AG Königswinter, Entscheidung vom 16.08.2007 - 12 C 75/06 -

LG Bonn, Entscheidung vom 05.03.2008 - 5 S 135/07 -