BGH Urteil vom 12.03.2009 – VII ZR 88/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 12. März 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb
Der Geschädigte kann vom Schädiger die fiktiven Kosten der Reparatur seines
Pkw auch dann verlangen, wenn das Fahrzeug bei einem späteren Unfall am
gleichen Karosserieteil zusätzlich beschädigt worden ist, die Reparatur des
Zweitschadens zwangsläufig zur Beseitigung des Erstschadens geführt hat und
der Kaskoversicherer des Geschädigten aufgrund seiner Einstandspflicht für
den späteren Schaden die Reparaturkosten vollständig erstattet hat.
BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 88/08 - LG Bonn
AG Königswinter
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den
Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den
Richter Halfmeier
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Bonn vom 5. März 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz eines Schadens, der an
seinem Pkw in der Waschanlage der Beklagten entstanden sein soll.
Am 10. Juni 2006 ließ der Kläger seinen Pkw in der Waschanlage der
Beklagten waschen. Nach Ende des Waschvorgangs zeigte er dem Bedie-
nungspersonal der Waschanlage an, dass die Frontschürze vorne links vom
vorderen Kotflügel ca. 10 cm abgerissen, im 90°-Winkel abgeknickt und einge-
rissen sei. Ob dieser Schaden von der Waschanlage verursacht wurde, ist zwi-
schen den Parteien streitig.
Der Kläger begehrt Ersatz des Schadens, den er nach einem Kostenvor-
anschlag inklusive Kostenpauschale mit insgesamt 1.148,35 € netto beziffert.
Nach Klageerhebung verursachte die Ehefrau des Klägers am 28. Dezember
2006 mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug einen Auffahrunfall, durch den
die Frontschürze vollständig funktionsunfähig wurde. Der Kläger ließ die Front-
schürze erneuern, wodurch auch die bereits vorhandene Beschädigung ohne
Mehrkosten behoben wurde. Die Kosten der Reparatur erhielt der Kläger von
seinem Vollkaskoversicherer erstattet, den er über den Vorschaden an der
Frontschürze nicht informierte.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist
erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-
folgt der Kläger seinen Anspruch in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht lässt offen, ob ein Schadensersatzanspruch des
Klägers gegen die Beklagte entstanden ist. Ein solcher Anspruch auf Ersatz der
I.
fiktiven Reparaturkosten sei zwar nicht durch den Unfall vom 28. Dezember
2006 untergegangen. Der Kläger habe jedoch seinen Anspruch durch die Leis-
tung seiner Vollkaskoversicherung verloren. Obwohl die Versicherung nicht we-
gen des ersten, sondern wegen des zweiten Schadensereignisses gezahlt ha-
be, habe diese Leistung Tilgungswirkung auch für die Beklagte. Der Zweitscha-
den umfasse der Höhe nach vollständig den Erstschaden. Die zu seiner Besei-
tigung durchgeführten Arbeiten seien auch für die Reparatur des Erstschadens
erforderlich gewesen. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte und die Kasko-
versicherung echte oder unechte Gesamtschuldner seien. Jedenfalls bestehe
zwischen ihnen Leistungsidentität.
II.
Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beklagte ist von ei-
ner Pflicht, dem Kläger den möglicherweise am 10. Juni 2006 entstandenen
Schaden zu ersetzen, nicht frei geworden.
1. Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass dem Kläger
wegen der Beschädigung seines Pkw in der Waschanlage ein Schadensersatz-
anspruch in Höhe der fiktiven Reparaturkosten gegen die Beklagte erwachsen
ist.
2. Der Kläger hat diesen Anspruch nicht nachträglich verloren.
a) Das gilt zunächst für den vom Berufungsgericht angenommenen Fall,
dass der Unfall vom 28. Dezember 2006 den in der Waschanlage entstandenen
Schaden erweitert hat und der Kaskoversicherer für den gesamten Schaden
eintrittspflichtig ist.
aa) Die Leistung des Kaskoversicherers hat den Anspruch des Klägers
gegen die Beklagte nicht getilgt.
(1) Eine Erfüllungswirkung nach § 422 Abs. 1 BGB ist nicht eingetreten.
Der Kaskoversicherer des Klägers und die Beklagte sind keine Gesamtschuld-
ner im Sinne von § 421 BGB. Zwischen ihnen besteht schon keine gleichstufige
Verbundenheit hinsichtlich ihrer Verpflichtung zum Schadensausgleich, die zu
einer gesamtschuldnerischen Haftung führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom
26. Juni 2003 - VII ZR 126/02, BGHZ 155, 265, 268). Die Beklagte haftet als
Schädiger. Der Versicherer ist aus dem mit dem Kläger geschlossenen Versi-
cherungsvertrag einstandspflichtig.
(2) Eine Befreiung der Beklagten von ihrer Verpflichtung gegenüber dem
Kläger könnte daher durch die Leistung des Versicherers nur eingetreten sein,
wenn, wie die Revisionserwiderung mit dem Amtsgericht meint, der Schadens-
ersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach dem Versicherungsver-
tragsgesetz, das nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG auf bis zum 31. Dezember 2008
eingetretene Versicherungsfälle in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung anzuwenden ist, auf den Kaskoversicherer übergegangen wäre. Dies
ist indes nicht der Fall.
Auf den Versicherer gehen nach § 67 Abs. 1 VVG a.F. diejenigen An-
sprüche über, die den durch den Versicherungsfall eingetretenen wirtschaftli-
chen Schaden ersetzen sollen (BGH, Urteil vom 24. November 1971 - IV ZR
71/70, VersR 1972, 194, 195 f.; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 67
Rdn. 3). Der Versicherungsfall, aufgrund dessen der Versicherer Leistungen an
den Kläger erbracht hat, betrifft nicht die Beschädigung des Fahrzeugs des Klä-
gers in der Waschanlage der Beklagten.
Nach § 7 Nr. 1 Abs. 1 AKB, von deren Geltung zwischen dem Kläger und
dem Versicherer der Senat mangels Feststellungen zugunsten des Klägers
ausgeht, ist unter Versicherungsfall das Ereignis zu verstehen, das einen unter
die Versicherung fallenden Schaden verursacht. Mehrere Schadensereignisse
können als ein Versicherungsfall angesehen werden, wenn sie sich als Teil ei-
nes einheitlichen Vorgangs oder eines einheitlichen Geschehensablaufs dar-
stellen. Ob dies der Fall ist, ist nach der Verkehrsauffassung bei natürlicher Be-
trachtungsweise zu entscheiden (BGH, Urteil vom 9. November 2005 - IV ZR
146/04, NJW 2006, 292, 294; Urteil vom 6. Juni 1966 - II ZR 22/64, VersR
1966, 745).
Nach diesen Grundsätzen stellt der Unfall vom 28. Dezember 2006 einen
Versicherungsfall dar, der von der Beschädigung des Fahrzeugs in der Wasch-
anlage der Beklagten aufgrund der zeitlichen und räumlichen Distanz abzu-
grenzen ist. Fällt der Erstschaden ebenfalls unter die Kaskoversicherung des
Klägers, liegt insoweit ein selbständiger Versicherungsfall vor.
Die Leistung des Versicherers bezog sich nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts ausschließlich auf das Ereignis vom 28. Dezember 2006 und
den dabei verursachten Schaden. Ein Wille der Versicherung, Leistungen auch
für die vom Kläger ihr gegenüber nicht geltend gemachte, ihr nicht einmal be-
kannte Beschädigung durch die Waschanlage der Beklagten zu erbringen, ist
nicht ersichtlich und kann nicht daraus abgeleitet werden, dass dieser Schaden
faktisch beseitigt wurde. Auch der Kläger hat die Versicherungsleistung nicht
als Ersatz des in der Waschanlage entstandenen Schadens verstanden. Eine
Regulierung des ersten Schadensfalls durch den Versicherer ist mithin nicht
erfolgt.
(3) Für die Annahme des Berufungsgerichts, das offenbar einen Forde-
rungsübergang nach § 67 VVG nicht annehmen will, die Zahlung der Kaskover-
sicherung habe Tilgungswirkung wegen der Leistungsidentität zwischen den
Schuldnern gehabt, bleibt nach allem kein Raum.
Dass der Versicherer als Dritter im Sinne von § 267 BGB geleistet hat
- was das Berufungsgericht auch nicht annimmt - scheidet ersichtlich aus.
bb) Der Kläger muss sich auf seinen Anspruch die Leistung des Versi-
cherers nicht nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anrechnen las-
sen.
Diese Grundsätze beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten
in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäqua-
tem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Dabei sind nicht alle
durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzan-
spruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen
Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar
ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 14. Sep-
tember 2004 - VI ZR 97/04, NJW 2004, 3557; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR
81/06, BGHZ 173, 83, 87). Die Versicherungsleistung, die der Kläger wegen
des Unfalls vom 28. Dezember 2006 erhalten hat, ist ihm zum einen nicht im
Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 10. Juni 2006 zugeflossen.
Zum anderen hat er sie durch die Zahlung der Versicherungsprämien selbst
"erkauft", was dem Schädiger nicht zugute kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom
19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76, BGHZ 73, 109, 113 f.).
cc) Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der fiktiven Herstellungskosten
nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist weder durch die zusätzliche Beschädigung
bei dem Unfall am 28. Dezember 2006 noch durch die anschließende Repara-
tur untergegangen. Der Hinweis der Revisionserwiderung, der Anspruch sei
deshalb entfallen, weil die Herstellung nunmehr unmöglich sei und der Schaden
auf Kosten eines Dritten ohne jede Belastung des Geschädigten beseitigt wor-
den sei, geht fehl. Diese Umstände können den einmal entstandenen Scha-
densersatzanspruch nicht nachträglich beseitigen und so den Schädiger entlas-
ten.
Dem Geschädigten steht es aufgrund seiner Dispositionsfreiheit grund-
sätzlich frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag nach dessen
Zahlung wirklich diesem Zweck zuführen oder anderweitig verwenden will.
Selbst wenn er von vornherein nicht die Absicht hat, die der Berechnung seines
Anspruchs zugrunde gelegte Wiederherstellung zu veranlassen, sondern sich
anderweit behelfen oder die Entschädigungszahlung überhaupt einem sach-
fremden Zweck zuführen will, kann der Geschädigte Ersatz der zur Behebung
des Schadens erforderlichen Reparaturkosten verlangen (BGH, Urteil vom
23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43, 47).
Lässt der Geschädigte die Sache reparieren und werden die Kosten hier-
für von einem Dritten übernommen, dessen Leistung nicht zugleich die Schuld
des Schädigers erfüllt, kann jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn die
Leistung des Dritten aus einer Versicherung erfolgt, die der Geschädigte mit
seinen Beiträgen finanziert hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Repara-
tur vor oder nach Erhalt des Schadensersatzes durchgeführt wird. Zwar ist
grundsätzlich die Schadensentwicklung bis zum Zeitpunkt der letzten mündli-
chen Verhandlung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR
41/74, BGHZ 66, 239, 241 f.; Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW
2004, 444, 445). Es kann dem Geschädigten jedoch nicht zum Nachteil gerei-
chen, wenn er von seiner Dispositionsbefugnis Gebrauch macht, bevor der Er-
satzpflichtige geleistet hat (BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, aaO,
S. 244).
b) Geht man entgegen dem Ansatz des Berufungsgerichts davon aus,
dass der Unfall vom 28. Dezember 2006 den in der Waschanlage entstandenen
Schaden nicht (nur) erweitert hat, sondern dass (auch) ein neuer, eigenständi-
ger und abtrennbarer Schaden unabhängig von dem Erstschaden entstanden
ist, wäre nicht anders zu entscheiden. Der Versicherer wäre nur für die durch
den Unfall vom 28. Dezember 2006 verursachte Erhöhung der Reparaturkosten
einstandspflichtig. Die Haftung der Beklagten für den Erstschaden würde da-
durch in keiner Weise tangiert. Ein Gesamtschuldverhältnis käme von vornher-
ein mangels einer Leistungspflicht des Versicherers für den Erstschaden nicht
in Betracht. Soweit die Leistungen des Versicherers auch durch den Erstscha-
den verursachte Kosten abdecken, wäre der Kläger einem Rückforderungsan-
spruch des Versicherers ausgesetzt.
§ 67 Abs. 1 VVG a.F. wäre ebenso wenig anwendbar. Die von der Revi-
sionserwiderung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass
ein Forderungsübergang auch stattfindet, wenn der Versicherer irrtümlich Leis-
tungen aufgrund eines Schadensereignisses erbringt, obwohl er für dieses nicht
zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (BGH, Urteil vom 23. November 1988
- IVa ZR 143/87, NJW-RR 1989, 922, 923), betrifft einen anderen Sachverhalt.
Dort ging es um die Ausgleichspflicht zwischen zwei Versicherern, von denen
der irrtümlich Leistende nur subsidiär nach dem anderen einstandspflichtig war.
III.
Der Senat kann nicht in der Sache entscheiden, da das Berufungsgericht
keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Erstschaden durch die Wasch-
anlage verursacht wurde und von der Beklagten zu verantworten ist. Die Sache
war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen
Feststellungen getroffen werden können.
Kniffka Kuffer Bauner
Safari Chabestari Halfmeier
Vorinstanzen:
AG Königswinter, Entscheidung vom 16.08.2007 - 12 C 75/06 -
LG Bonn, Entscheidung vom 05.03.2008 - 5 S 135/07 -