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BGH Beschluss vom 15.09.2004 – 1 StR 304/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 304/04

BESCHLUSS

vom

15. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2004 be-

schlossen:

1. Der Angeklagten wird auf ihren Antrag gegen die Versäumung der

Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge-

richts Würzburg vom 5. Februar 2004 zur Anbringung der im

Schriftsatz des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt W. vom 9. Juni

2004 enthaltenen Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.

2. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Würzburg vom 5. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

Der Revisionsbegründungsschriftsatz des Pflichtverteidigers ist we-

gen eines von der Angeklagten nicht zu vertretenden Ausfalls des Te-

lefaxgeräts der Geschäftsstelle des Landgerichts infolge eines vorher

empfangenen umfangreichen Schriftsatzes eines weiteren Verteidi-

gers nicht mehr vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegan-

gen. Dies begründet ausnahmsweise die Wiedereinsetzung gegen die

Versäumung der Frist zur Anbringung der in diesem Schriftsatz ent-

haltenen Verfahrensrügen (§ 44 Satz 1, §§ 45, 46 Abs. 1, § 345

Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 11).

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 136 StPO ist unbegründet. Nach

pflichtgemäßer Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde muß erst

dann von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen

werden, wenn sich der Verdacht so verdichtet hat, daß die vernom-

mene Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht

kommt. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums sind - gerade bei

Tötungsdelikten - erst dann überschritten, wenn trotz starken Tatver-

dachts nicht von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung überge-

gangen wird (BGHSt 37, 48, 51 f.) und auf diese Weise die Beschul-

digtenrechte umgangen werden (BGHR StPO § 136 Belehrung 6).

Gegen die bis dahin unbescholtene Angeklagte, eine zur Tatzeit

54 Jahre alte Fachlehrerin, drängte sich allein aus dem Umstand, daß

sie zum Zeitpunkt der Tötung ihrer Mutter im Haus sich aufhielt, so-

lange kein so starker Tatverdacht auf, als nicht ein Tatmotiv für die

Ermittlungsbeamten offen erkennbar wurde oder mögliche Fremdein-

wirkungen negativ abgeklärt waren. Insoweit lagen aber die Ergebnis-

se der Überprüfung des erst gegen 16.00 Uhr bekannt gewordenen

Kellerzugangs zum Tatortanwesen erst nach 18.00 Uhr und somit et-

wa zeitgleich mit dem Ende der Zeugenvernehmung der Angeklagten

vor. Auch aus dem Umstand, daß die Angeklagte am späten Vormit-

tag im Dienst-Pkw zur sachbearbeitenden Polizeidienststelle für die

Zeugenvernehmung mitfuhr, ergibt sich kein äußerer Befund dahin-

gehend, daß sie nunmehr als Beschuldigte galt (insoweit vom

hend, daß sie nunmehr als Beschuldigte galt (insoweit vom Sachver-

halt nicht vergleichbar BGHSt 38, 214, 228). Bestätigt wird dies durch

den Umstand, daß der ebenfalls mitfahrende Oberstaatsanwalt, der

die Ermittlungen leitete, der Angeklagten beim Aussteigen kondolier-

te, was er nach eigenem Bekunden nicht getan hätte, hätte zum da-

maligen Zeitpunkt gegen sie ein auch nur entfernter Tatverdacht be-

standen. Gegen eine solche Annahme sprechen schließlich auch die

Feststellungen des Tatrichters, wonach die Angeklagte bis gegen

18.15 Uhr im Besitz ihres Mobiltelefons belassen wurde und auf der

Dienststelle teilweise unbeaufsichtigt war, so daß sie frei telefonieren

konnte.

Wahl Boetticher Kolz

Hebenstreit Graf