Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 15.09.2004 – 1 StR 304/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2004 be-
schlossen:
1. Der Angeklagten wird auf ihren Antrag gegen die Versäumung der
Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge-
richts Würzburg vom 5. Februar 2004 zur Anbringung der im
Schriftsatz des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt W. vom 9. Juni
2004 enthaltenen Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.
2. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Würzburg vom 5. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Der Revisionsbegründungsschriftsatz des Pflichtverteidigers ist we-
gen eines von der Angeklagten nicht zu vertretenden Ausfalls des Te-
lefaxgeräts der Geschäftsstelle des Landgerichts infolge eines vorher
empfangenen umfangreichen Schriftsatzes eines weiteren Verteidi-
gers nicht mehr vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegan-
gen. Dies begründet ausnahmsweise die Wiedereinsetzung gegen die
Versäumung der Frist zur Anbringung der in diesem Schriftsatz ent-
haltenen Verfahrensrügen (§ 44 Satz 1, §§ 45, 46 Abs. 1, § 345
Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 11).
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 136 StPO ist unbegründet. Nach
pflichtgemäßer Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde muß erst
dann von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen
werden, wenn sich der Verdacht so verdichtet hat, daß die vernom-
mene Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht
kommt. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums sind - gerade bei
Tötungsdelikten - erst dann überschritten, wenn trotz starken Tatver-
dachts nicht von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung überge-
gangen wird (BGHSt 37, 48, 51 f.) und auf diese Weise die Beschul-
digtenrechte umgangen werden (BGHR StPO § 136 Belehrung 6).
Gegen die bis dahin unbescholtene Angeklagte, eine zur Tatzeit
54 Jahre alte Fachlehrerin, drängte sich allein aus dem Umstand, daß
sie zum Zeitpunkt der Tötung ihrer Mutter im Haus sich aufhielt, so-
lange kein so starker Tatverdacht auf, als nicht ein Tatmotiv für die
Ermittlungsbeamten offen erkennbar wurde oder mögliche Fremdein-
wirkungen negativ abgeklärt waren. Insoweit lagen aber die Ergebnis-
se der Überprüfung des erst gegen 16.00 Uhr bekannt gewordenen
Kellerzugangs zum Tatortanwesen erst nach 18.00 Uhr und somit et-
wa zeitgleich mit dem Ende der Zeugenvernehmung der Angeklagten
vor. Auch aus dem Umstand, daß die Angeklagte am späten Vormit-
tag im Dienst-Pkw zur sachbearbeitenden Polizeidienststelle für die
Zeugenvernehmung mitfuhr, ergibt sich kein äußerer Befund dahin-
gehend, daß sie nunmehr als Beschuldigte galt (insoweit vom
hend, daß sie nunmehr als Beschuldigte galt (insoweit vom Sachver-
halt nicht vergleichbar BGHSt 38, 214, 228). Bestätigt wird dies durch
den Umstand, daß der ebenfalls mitfahrende Oberstaatsanwalt, der
die Ermittlungen leitete, der Angeklagten beim Aussteigen kondolier-
te, was er nach eigenem Bekunden nicht getan hätte, hätte zum da-
maligen Zeitpunkt gegen sie ein auch nur entfernter Tatverdacht be-
standen. Gegen eine solche Annahme sprechen schließlich auch die
Feststellungen des Tatrichters, wonach die Angeklagte bis gegen
18.15 Uhr im Besitz ihres Mobiltelefons belassen wurde und auf der
Dienststelle teilweise unbeaufsichtigt war, so daß sie frei telefonieren
konnte.
Wahl Boetticher Kolz
Hebenstreit Graf