Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 11.05.2005 – 2 StR 150/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2005 gemäß

§§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Dem Angeklagten wird von Amts wegen gegen die Versäumung

der Frist zur Erhebung der mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom

9. Januar 2005 vorgetragenen Verfahrensrügen 3 und 4 Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 18. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung, die

Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisi-

onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1. Die Verteidigerin des Angeklagten hatte am 10. Januar 2005, dem

Tage des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist, den 47seitigen Revisionsbe-

gründungsschriftsatz per Fax dem Landgericht übersandt. Aufgrund nicht mehr

aufklärbarer Umstände wurden die letzten neun Seiten des Faxes dort nicht

empfangen. Der mit der Post übersandte vollständige Schriftsatz ging am

12. Januar 2005, also verspätet, beim Landgericht ein. Die Verteidigerin erfuhr

dies erst durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

Dem Angeklagten war von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewäh-

ren. Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung

von Verfahrensrügen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision in an-

derer Weise form- und fristgerecht begründet wurde. Anders aber als in den

Fällen, in denen nach Fristablauf neue Revisionsangriffe durch bisher nicht

erhobene Verfahrensrügen geführt werden sollen, ist hier durch technische

Probleme bei der Faxübermittlung der vorhandene Revisionsbegründungs-

schriftsatz nicht vollständig übertragen worden. Dies begründet ausnahmswei-

se die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der

nicht vollständig bzw. überhaupt nicht per Fax übertragenen Verfahrensrügen

(vgl. BGHSt 31, 161, 163; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 11; BGH,

Beschluß vom 15. September 2004 - 1 StR 304/04).

2. Die Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts vom 7. April 2005 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Zur Rüge, der Verteidigerin sei nicht genügend Vorbereitungszeit für ihr Plä-

doyer gegeben worden, bemerkt der Senat ergänzend:

Wieviel Vorbereitungszeit für ein Plädoyer benötigt wird, hängt von den

Umständen des Einzelfalles ab. Eine Unterbrechung der Hauptverhandlung für

zweieinhalb Stunden in einem Verfahren mit neun Hauptverhandlungstagen, in

dem 33 Zeugen und drei Sachverständige gehört worden sind, ist, wenn sich

der Verteidiger nicht bereits im Vorfeld auf sein Plädoyer vorbereitet hat, objek-

tiv sehr kurz bemessen. Wenn ein Verteidiger sich nicht in der Lage sieht, nach

einer solch kurzen Vorbereitungszeit ein der Sache angemessenes Plädoyer

zu halten, entspricht es allerdings seiner Aufgabe und liegt in seiner Verant-

wortung, dies dem Gericht gegenüber zu erkennen zu geben und um eine wei-

tere Unterbrechung der Hauptverhandlung, ggf. bis zum nächsten Verhand-

lungstag, nachzusuchen. Hält der Verteidiger hingegen nach der vom Vorsit-

zenden vorgenommenen zweieinhalbstündigen Unterbrechung der Hauptver-

handlung sein Plädoyer, ohne zu erkennen zu geben, daß die Vorbereitungs-

zeit nicht gereicht hat, ist davon auszugehen, daß er tatsächlich in der Lage

war, sich genügend auf sein Plädoyer vorzubereiten. Für das Gericht besteht

auch aus Gründen der Fürsorgepflicht unter diesen Umständen kein Anlaß,

von sich aus die Hauptverhandlung erneut zu unterbrechen. Dafür, daß hier die

Verteidigerin nach der Unterbrechung von zweieinhalb Stunden zu erkennen

gegeben hat, daß sie weiterhin auf das Plädoyer nicht genügend vorbereitet

gewesen sei, hat die Revision nichts vorgetragen.

Rissing-van Saan Bode Fischer

Roggenbuck Appl