BGH Beschluß vom 11.05.2005 – 2 StR 150/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2005 gemäß
Dem Angeklagten wird von Amts wegen gegen die Versäumung
der Frist zur Erhebung der mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom
9. Januar 2005 vorgetragenen Verfahrensrügen 3 und 4 Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 18. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung, die
Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisi-
onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1. Die Verteidigerin des Angeklagten hatte am 10. Januar 2005, dem
Tage des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist, den 47seitigen Revisionsbe-
gründungsschriftsatz per Fax dem Landgericht übersandt. Aufgrund nicht mehr
aufklärbarer Umstände wurden die letzten neun Seiten des Faxes dort nicht
empfangen. Der mit der Post übersandte vollständige Schriftsatz ging am
12. Januar 2005, also verspätet, beim Landgericht ein. Die Verteidigerin erfuhr
dies erst durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
Dem Angeklagten war von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewäh-
ren. Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung
von Verfahrensrügen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision in an-
derer Weise form- und fristgerecht begründet wurde. Anders aber als in den
Fällen, in denen nach Fristablauf neue Revisionsangriffe durch bisher nicht
erhobene Verfahrensrügen geführt werden sollen, ist hier durch technische
Probleme bei der Faxübermittlung der vorhandene Revisionsbegründungs-
schriftsatz nicht vollständig übertragen worden. Dies begründet ausnahmswei-
se die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der
nicht vollständig bzw. überhaupt nicht per Fax übertragenen Verfahrensrügen
(vgl. BGHSt 31, 161, 163; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 11; BGH,
Beschluß vom 15. September 2004 - 1 StR 304/04).
2. Die Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts vom 7. April 2005 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Zur Rüge, der Verteidigerin sei nicht genügend Vorbereitungszeit für ihr Plä-
doyer gegeben worden, bemerkt der Senat ergänzend:
Wieviel Vorbereitungszeit für ein Plädoyer benötigt wird, hängt von den
Umständen des Einzelfalles ab. Eine Unterbrechung der Hauptverhandlung für
zweieinhalb Stunden in einem Verfahren mit neun Hauptverhandlungstagen, in
dem 33 Zeugen und drei Sachverständige gehört worden sind, ist, wenn sich
der Verteidiger nicht bereits im Vorfeld auf sein Plädoyer vorbereitet hat, objek-
tiv sehr kurz bemessen. Wenn ein Verteidiger sich nicht in der Lage sieht, nach
einer solch kurzen Vorbereitungszeit ein der Sache angemessenes Plädoyer
zu halten, entspricht es allerdings seiner Aufgabe und liegt in seiner Verant-
wortung, dies dem Gericht gegenüber zu erkennen zu geben und um eine wei-
tere Unterbrechung der Hauptverhandlung, ggf. bis zum nächsten Verhand-
lungstag, nachzusuchen. Hält der Verteidiger hingegen nach der vom Vorsit-
zenden vorgenommenen zweieinhalbstündigen Unterbrechung der Hauptver-
handlung sein Plädoyer, ohne zu erkennen zu geben, daß die Vorbereitungs-
zeit nicht gereicht hat, ist davon auszugehen, daß er tatsächlich in der Lage
war, sich genügend auf sein Plädoyer vorzubereiten. Für das Gericht besteht
auch aus Gründen der Fürsorgepflicht unter diesen Umständen kein Anlaß,
von sich aus die Hauptverhandlung erneut zu unterbrechen. Dafür, daß hier die
Verteidigerin nach der Unterbrechung von zweieinhalb Stunden zu erkennen
gegeben hat, daß sie weiterhin auf das Plädoyer nicht genügend vorbereitet
gewesen sei, hat die Revision nichts vorgetragen.
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Roggenbuck Appl