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BGH Beschluß vom 16.09.2004 – 4 StR 84/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 84/04

URTEIL

vom

16. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Menschenhandels

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

16. September 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi(cid:1),

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Paderborn vom 14. November 2003 mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des

Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhan-

dels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit

seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision beanstandet er das Verfahren

und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

I. Das Rechtsmittel ist zulässig.

Aufgrund der vom Senat im Freibeweisverfahren getroffenen Feststel-

lungen erweist sich der vom Angeklagten und seinem Verteidiger im Anschluß

an die Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht als unwirksam; denn die

Erklärungen wurden durch eine unzulässige Willensbeeinflussung herbeige-

führt (dazu unten II. 3).

II. Die Revision hat mit einer auf die Verletzung des § 136a StPO ge-

stützten Verfahrensrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts flogen der Angeklagte, Jo-

sef N. und Bernhard F. in der Zeit vom 3. bis zum 17. Mai 2003

(richtig wohl: 2002) in die Dominikanische Republik. Zweck der Reise war es,

daß N. und F. - gegen Geldzahlungen des Angeklagten - jeweils

eine junge dominikanische Frau heiraten und diesen so ein dauerhaftes Auf-

enthaltsrecht in Deutschland ermöglichen sollten. Dabei hatte der Angeklagte

von vornherein vor, beide Frauen hier für sich als Prostituierte arbeiten zu las-

sen. Durch Vermittlung des zu dieser Zeit in der Dominikanischen Republik

lebenden Ehepaares Martin B. und Anna Maria Christina G. kam es

zur Heirat zwischen Josef N. und Elvida Monzanilla Fo. sowie

Bernhard F. und Mariela S. R. . Den beiden Frauen hatte der

Angeklagte noch in ihrer Heimat mit Hilfe des als Dolmetscher fungierenden

Martin B. in Deutschland eine "ordentliche Arbeit" in einem Restaurant

oder Schönheitssalon versprochen. Nachdem sie in Deutschland eingetroffen

und vom Ehepaar B. und dem Angeklagten am Flughafen Düsseldorf abge-

holt worden waren, zwang sie Martin B. , für ihn der Prostitution nachzuge-

hen. Am 26. August 2003 (wohl: 2002) ließ sie der Angeklagte ein notarielles

Schuldanerkenntnis unterschreiben, in dem beide anerkannten, der Firma B. -

S. GmbH, die kurz darauf vom Sohn des Angeklagten erworben wurde, je-

weils 7.500 Euro zu schulden. Der Angeklagte bot den Frauen an, ihre Schul-

den entweder langfristig als Reinigungskräfte oder “zügig“ als Prostituierte "ab-

zuarbeiten". Beide entschlossen sich, die Schulden schnellstmöglich durch

Prostitution abzutragen. Sie gingen sodann für den Angeklagten der Prostituti-

on nach, der ihnen einen Großteil des dadurch verdienten Geldes abnahm.

2. In der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ist ausgeführt, daß

der Angeklagte den ihm in der Anklage zur Last gelegten Tatvorwurf (gemein-

schaftlicher schwerer Menschenhandel in Tateinheit mit Zuhälterei) zunächst

bestritten hat: Er habe gemeinsam mit B. eine Partnerschaftsvermittlung

betreiben wollen. Dabei sei es seine Aufgabe gewesen, in Deutschland hei-

ratswillige Männer zu finden, während B. in der Dominikanischen Republik

heiratswillige Frauen habe suchen sollen. Auch die Reise mit Josef N.

und Bernhard F. habe nur dem Zweck der Vermittlung eines Ehepartners ge-

dient. Es sei von ihm nicht geplant gewesen, die Frauen in Deutschland der

Prostitution zuzuführen. Vielmehr hätten beide später von sich aus - wie schon

in ihrer Heimat - als Prostituierte arbeiten wollen.

Im Rahmen der anschließenden Beweisaufnahme habe der Angeklagte

durch eine entsprechende Erklärung seines Verteidigers, die er durch aus-

drückliche Erklärung als eigene bestärkt habe, diese Einlassung aufgegeben

und den Anklagevorwurf eingeräumt. Das Geständnis, auf dem die Feststellun-

gen zum Tatgeschehen beruhen, sei glaubhaft.

3. Die Revision macht geltend, daß das Geständnis des Angeklagten

nicht verwertbar (§ 136a Abs. 3 Satz 2 StPO) und der nach der Verkündung

des Urteils erklärte Rechtsmittelverzicht des Angeklagten unwirksam sei.

a) Der Rüge liegt folgender, durch das Protokoll (§ 274 StPO) und frei-

beweislich (BGHSt 16, 164, 166; 45, 227, 228), insbesondere durch die dienst-

lichen Stellungnahmen des Vorsitzenden Richters und des Sitzungsvertreters

der Staatsanwaltschaft, die anwaltliche Versicherung des Instanzverteidigers

sowie – lediglich ergänzend – die eidesstattlichen Versicherungen zweier

Hauptverhandlungs-Zuhörer, erwiesener Verfahrensablauf zugrunde:

Gegen den - nicht vorbestraften - Angeklagten war am 16. Dezember

2002 wegen der zu erwartenden “erheblichen Freiheitsstrafe“, seiner guten

Auslandskontakte und dadurch bestehender Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2

StPO) Haftbefehl erlassen worden, der mit Beschluß vom 28. Januar 2003 au-

ßer Vollzug gesetzt worden war. Dem Angeklagten war in dem Beschluß aufer-

legt worden, jeden Kontakt mit den Mitbeschuldigten und deren Ehefrauen zu

unterlassen, sich einmal wöchentlich bei der Polizei zu melden, seinen Reise-

paß zu hinterlegen, an seinem Wohnsitz für das Gericht erreichbar zu sein und

die Bundesrepublik Deutschland nicht ohne Zustimmung des Gerichts zu ver-

lassen. Diesen Auflagen kam der Angeklagte nach; zur Hauptverhandlung er-

schien er.

Während der Beweisaufnahme wurde die Hauptverhandlung mehrfach

unterbrochen. Der Verteidiger ließ hierbei erkennen, daß er die Vernehmung

des in der Dominikanischen Republik wohnenden Ehepaares B. beantra-

gen werde, falls die Beweisaufnahme für seinen Mandanten "ungünstig ausge-

he". Wie der Vorsitzende in seiner dienstlichen Stellungnahme ausgeführt hat,

äußerte er daraufhin zu dem Verteidiger, daß durch diese Vernehmung im Er-

gebnis nichts zugunsten des Angeklagten zu erwarten sei und im Falle einer

Aussetzung des Verfahrens vom Gericht die Außervollzugsetzung des Haftbe-

fehls "überdacht" werden müsse; denn der Angeklagte müsse nach der Ein-

schätzung des Gerichts “klar erkannt haben ..., dass seine Behauptungen wi-

derlegt und bei einer Aussetzung bei vernünftiger Betrachtungsweise kein an-

deres Beweisergebnis zu erwarten sei, so dass damit die Fluchtgefahr des An-

geklagten, der über umfangreiche Auslandskontakte ... (verfüge), in einem an-

deren Licht betrachtet werden müsse“. Wenn der Angeklagte allerdings keinen

Beweisantrag stelle, sondern ein Geständnis ablege, würde sich das Gericht

mit einer Strafe von zwei Jahren und neun Monaten “zufrieden geben“.

Dieser Verfahrensgang wird durch die Stellungnahme des Sitzungsver-

treters der Staatsanwaltschaft und des Instanz-Verteidigers bestätigt. Letzterer,

der ortsansässig ist und nach der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzen-

den (im übrigen) “seriös“ verteidigt habe, hat anwaltlich versichert, ihm sei

deutlich gemacht worden, daß die Strafkammer beabsichtige, bei Stellung des

Beweisantrages den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen. Gleichzeitig sei

ihm klargemacht worden, daß bei einer geständigen, über ihn als Verteidiger

abzugebenden Erklärung ein Strafmaß von zwei Jahren und neun Monaten

nicht überschritten werden würde. Über einen Rechtsmittelverzicht sei nicht

ausdrücklich gesprochen worden; dieser gehöre aber zu den “bei der hiesigen

Justiz üblichen Usancen“. Hinsichtlich des Strafmaßes bei einer nicht gestän-

digen Einlassung sei er – “fast augenzwinkernd“ – vom Vorsitzenden auf die

“`bei der hiesigen Justiz üblichen Tarife´“ hingewiesen worden. Diesen Stand

der Dinge habe er mit seinem Mandanten erörtert.

Für den Angeklagten und den Verteidiger stellte sich die Prozeßlage

nach diesen Hinweisen so dar, daß entweder - bei weiterem Bestreiten und der

Stellung des Beweisantrages - der sofortige Vollzug des Haftbefehls und eine

höhere Strafe drohte, bei einem Geständnis und Rechtsmittelverzicht aber mit

sofortiger Haft nicht zu rechnen war.

In dieser Situation gab der Verteidiger die vom Gericht gewünschte Er-

klärung ab, daß die Anklagevorwürfe “im wesentlichen“ – so das Sitzungspro-

tokoll - zugegeben werden sollen. Der Angeklagte stimmte der Erklärung sei-

nes Verteidigers zu. Eine weitere Beweisaufnahme erfolgte nicht.

Nach der Verkündung des Urteils und der Erteilung der Rechtsmittelbe-

lehrung, fragte der Vorsitzende den Angeklagten, ob das Urteil angenommen

werde. Der Angeklagte reagierte nicht. Daraufhin forderte ihn der Vorsitzende

mehrmals auf zu nicken. Dieser Vorgang ist durch die dienstliche Stellungnah-

me des Staatsanwalts (“... es ist nicht außergewöhnlich, wenn ein Angeklagter

wiederholt und nachdrücklich gebeten wird, seine Zustimmung deutlich zu er-

klären ...“) und die eidesstattlichen Versicherungen der Zuhörer H. und

Sch. belegt (“Herr L. , nicken Sie, nicken Sie!“). Der Angeklagte senkte sei-

nen Kopf, was als Zustimmung gewertet werden konnte. Auch der Verteidiger

und der Staatsanwalt erklärten dann Rechtsmittelverzicht.

b) Der Angeklagte macht mit seiner Verfahrensrüge geltend, er habe nur

unter Androhung der sofortigen Verhaftung seine bestreitende Einlassung auf-

gegeben und den Anklagevorwurf - fälschlicherweise - gestanden. Den

Rechtsmittelverzicht habe er ebenfalls unter dem Druck abgegeben, andern-

falls sofort in Haft zu kommen. Beide Erklärungen seien durch unzulässige,

rechtswidrige Maßnahmen des Gerichts erzwungen worden.

aa) Die Rüge ist zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revi-

sion teilt zwar Einzelheiten zum Ermittlungsverfahren nicht mit, sie gibt aber

den vollständigen Inhalt der Anklageschrift wieder, in der die insoweit zur

Schlüssigkeit der Rüge erforderlichen grundlegenden Tatsachen dargelegt

sind. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsansicht nicht

ausdrücklich auch auf die Verknüpfung zwischen der beabsichtigten Stellung

eines Beweisantrags und der Drohung mit sofortiger Haft abstellt, ergeben sich

die vorzutragenden Verfahrenstatsachen aus den in der Revisionsbegründung

mitgeteilten und in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherungen der

Zeugen H. und Sch. (u.a. der Vorsitzende habe erklärt, “dass er das Spiel

mit den Anträgen kenne und dass er in diesem Fall den Haftbefehl sofort in

Vollzug [setze]“).

bb) Nach dem vom Senat festgestellten Verfahrensgang hat das Land-

gericht durch die konkludent zum Ausdruck gebrachte Ankündigung, der Ange-

klagte werde in Haft genommen, falls er nicht gestehe, sondern den beabsich-

tigten Beweisantrag stelle und die Hauptverhandlung deswegen ausgesetzt

werden müsse, mit einer nach den Vorschriften des Strafverfahrensrechts un-

zulässigen Maßnahme gedroht und damit gegen § 136 a Abs. 1 Satz 3 1. Alt.

StPO verstoßen. Die Invollzugsetzung des Haftbefehls wäre offensichtlich

rechtswidrig gewesen; denn es lag hierfür kein Grund vor (§ 116 Abs. 4 StPO):

weder hatte der Angeklagte seinen ihm in dem Außervollzugsetzungsbeschluß

auferlegten Pflichten oder Beschränkungen zuwider gehandelt, noch hatte er

Anstalten zur Flucht getroffen oder war er auf Ladung ausgeblieben, noch hatte

sich auf andere Weise gezeigt, daß das in ihn bei Aussetzung des Vollzugs

des Haftbefehls gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, noch machten neu

hervorgetretene Umstände seine Verhaftung erforderlich. Insbesondere recht-

fertigten die mögliche Verurteilung als solche oder auch die Höhe der zu erwar-

tenden Strafe nicht als “neu hervorgetretene Umstände“ die Verhaftung des

Angeklagten, weil schon bei der Aussetzungsentscheidung von der Möglichkeit

der Verurteilung ausgegangen und im Falle des Schuldnachweises mit einer

“erheblichen“ Freiheitsstrafe gerechnet worden war (vgl. dazu OLG Düsseldorf

StV 2000, 211; 2002, 207; OLG Hamm StV 2003, 512 f.; Boujong in KK 5. Aufl.

§ 116 Rdn. 32 m.w.N.).

Die Androhung von Haft diente – wie die Revision zu Recht rügt - er-

sichtlich der Herbeiführung eines Geständnisses. Dies war hier ebenso unzu-

lässig wie die unmittelbare Verknüpfung der Haftfrage mit der prozessual zu-

lässigen Stellung des Beweisantrags. Diese Verfahrensweise des Gerichts ist

rechtsstaatlich nicht hinnehmbar (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 18; BGH,

Beschluß vom 9. Juni 2004 - 5 StR 579/03 = StV 2004, 470, 471; Hanack in

Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 136a Rdn. 12, 48). Das Geständnis ist da-

her nicht verwertbar (§ 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO).

cc) Vor dem Hintergrund, daß er mit sofortiger Haft rechnen mußte,

wenn er das Verfahren durch die Stellung eines Beweisantrages verzögern

würde, mußte sich dem Angeklagten aufdrängen, daß er auch in Haft kommen

werde, wenn er entgegen der mehrfachen, insistierenden Aufforderung des

Vorsitzenden keinen Rechtsmittelverzicht erklären, den Verteidiger zu einer

entsprechenden Erklärung nicht (konkludent) ermächtigen und so den soforti-

gen rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens verhindern würde. Der Rechts-

mittelverzicht wurde somit durch eine unzulässige Willensbeeinflussung “ab-

verlangt“ und ist daher - obwohl er als Prozeßerklärung grundsätzlich unwider-

ruflich und unanfechtbar ist (vgl. BGHSt 45, 51, 53) - unwirksam (vgl. BGHSt

17, 14, 18; BGH StV 2004, 115, 116; BGH, Beschluß vom 20. April 2004 – 5

StR 11/04 = NJW 2004, 1885 f. [Ankündigung eines unsachgemäßen Haftan-

trags durch den Staatsanwalt]). Die Unwirksamkeit erfaßt auch den Rechtsmit-

telverzicht durch den Verteidiger (vgl. BGHSt 45, 227, 229 f., 232 f.).

Das auf das Geständnis des Angeklagten gestützte Urteil muß daher

aufgehoben und die Sache muß neu verhandelt werden. Der Senat macht von

der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren an ein anderes Landgericht zurück-

zuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann