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BGH Beschluss vom 09.06.2004 – 5 StR 579/03

5. Strafsenat

5 StR 579/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Juni 2004 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts München I vom 9. Juli 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in

acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Mona-

ten verurteilt. Der Schuldspruch umfaßt Einkommen-, Gewerbe-, Umsatz-

und Körperschaftsteuerhinterziehungen in den Jahren 1993 bis 1996 in Höhe

von insgesamt 8,9 Mio. DM, die dem Angeklagten als Geschäftsführer einer

GmbH zur Last gelegt werden. Die Revision des Angeklagten, die auf die

Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützt wird, hat mit der Sach-

rüge Erfolg.

I.

Dem Urteil sind folgende Feststellungen zu entnehmen:

1. Der Angeklagte kaufte 1977 in München in der Sondermeierstra-

ße 77 ein Grundstück für 500.000 DM, auf dem in der Folgezeit eine Tennis-

anlage mit Betriebsgebäuden errichtet wurde. Betreiber der Anlage war die

T GmbH, die das Grundstück seit dem 1. Januar 1979

vom Angeklagten gepachtet hatte. Der Angeklagte war Alleingeschäftsführer

der GmbH; er bestimmte bis 1998 die Geschäftsabläufe. Im Handelsregister

eingetragener Mehrheitsgesellschafter der T GmbH war

in den Jahren 1993 bis 1996 der Stiefvater des Angeklagten, L

D ; über weitere Gesellschaftsverhältnisse sind keine Feststellungen

getroffen.

Am 29. März 1993 veräußerte der Angeklagte das Grundstück an die

B H W AG für 15 Mio. DM; diese zahlte

den Kaufpreis in zwei Tranchen am 3. Mai 1993. Auflassung und Eintragung

der Käuferin in das Grundbuch erfolgten noch im ersten Halbjahr 1993; die

Bank bilanzierte dementsprechend das Grundstück Ende 1993 in ihrem An-

lagevermögen. Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr gingen indes erst zum

1. Oktober 1994 auf die Käuferin über. Beginnend mit diesem Zeitpunkt

pachtete nunmehr der Angeklagte das Grundstück von der B H

W AG und verpachtete es weiterhin an die von ihm

bis 1998 geführte GmbH.

2. Steuerlich behandelte der Angeklagte in seinen für die Jahre 1993

bis 1996 abgegebenen Einkommensteuererklärungen die regelmäßigen Ein-

nahmen aus dem Pachtvertrag mit der GmbH über das Grundstück Sonder-

meierstraße 77 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dement-

sprechend erfolgte die Veranlagung durch das Wohnsitzfinanzamt. Den Erlös

aus der Veräußerung des Grundstücks an die B H

W AG behandelte der Angeklagte nach dem Gesamtzusammen-

hang der Urteilsgründe als steuerfreie Verschiebung in der privaten Vermö-

genssphäre. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte „durch die von

ihm gewählte Gesellschaftskonstruktion erreichen, daß die von ihm durch die

entgeltliche Überlassung des Grundstücks an die T

GmbH erzielten Einnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

qualifiziert werden und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ (UA S. 9).

3. Darüber hinaus veranlaßte der Angeklagte für die GmbH in den

Jahren 1994 bis 1996, daß Erlöse aus dem Restaurantbetrieb, der zur Ten-

nisanlage gehörte, nicht verbucht wurden. Die dadurch verschwiegenen Ein-

nahmen wurden in der Folge weder in den Umsatzsteuererklärungen noch in

den Gewerbe- und Körperschaftsteuererklärungen der GmbH für die betref-

fenden Jahre erfaßt. Auch erklärte der Angeklagte die von ihm vereinnahm-

ten Beträge nicht in seinen eigenen Einkommensteuererklärungen.

4. Den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen grün-

det das Landgericht auf folgende Erwägungen:

a) Der Angeklagte sei faktisch Mehrheitsgesellschafter der GmbH ge-

wesen. Er allein habe entscheidenden Einfluß auf die Geschicke der Gesell-

schaft gehabt und habe „schalten und walten“ können, „wie es ihm beliebte“.

Der „offizielle Mehrheitsgesellschafter“ der GmbH, der Stiefvater des Ange-

klagten, habe lediglich als Strohmann die Anteile an der GmbH in den Jahren

1993 bis 1996 für den Angeklagten gehalten. Dies sei den Finanzbehörden

nicht bekannt gewesen, so daß die tatsächlich vorliegende Betriebsaufspal-

tung dem Finanzamt gegenüber verschleiert worden sei. Steuerlich führe

dies entsprechend dem Bericht nach Fahndungsprüfung einerseits bei der

Einkommensteuer des Angeklagten für 1993 bis 1996 zu Mehreinkünften aus

Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen sowie zur entsprechenden Ge-

werbesteuerpflicht sämtlicher Einnahmen einschließlich des Veräußerungs-

gewinns aus dem Verkauf des Grundstücks. Andererseits seien dadurch bei

der GmbH für die Jahre 1994 bis 1996 Körperschaft- und Gewerbesteuern

hinterzogen worden. Die vom Angeklagten vereinnahmten Mehrerlöse aus

dem Restaurantbetrieb seien als verdeckte Gewinnausschüttungen zu be-

handeln.

b) Grundlage für die Annahme einer steuerlich wirksamen Be-

triebsaufspaltung ist für das Landgericht das „glaubhafte Geständnis“ des

Angeklagten. Dieser hatte zu Beginn der Hauptverhandlung eine – nach sie-

ben Wochen in Untersuchungshaft verfaßte und nunmehr mit Einschränkun-

gen versehene – Erklärung durch seine Verteidiger verlesen lassen, in der er

ausführte, ihm sei klar gewesen, „daß die Betriebsgesellschaft vom Eigentü-

mer des Grundstücks unabhängig sein mußte, damit keine Gewerbesteuern

anfallen. Deshalb sei er auch nicht offizieller Gesellschafter des T s

GmbH gewesen, habe aber tatsächlich die Geschicke der GmbH

umfassend bestimmt, worüber er das Finanzamt bei seinen Steuererklärun-

gen im Unklaren gelassen und billigend in Kauf genommen habe, Gewerbe-

steuern zu sparen.“

Diese Erklärung hat das Landgericht lediglich in tatsächlicher Hinsicht

dahin überprüft, ob anläßlich der Betriebsprüfung für die Jahre 1985 bis 1987

der Sachverhalt der Außenprüferin gegenüber offengelegt worden war, sowie

in rechtlicher Hinsicht, ob der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des

Grundstücks im Jahr 1993 oder 1994 zu erfassen und inwieweit mit diesem

Vorgang etwa eine Betriebsaufgabe gemäß § 16 EStG verbunden war. Mit

den steuerrechtlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung hat sich

das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

5. Nach Erlaß des hier angefochtenen Urteils hat der Bundesfinanzhof

auf Nichtzulassungsbeschwerde des Angeklagten die entsprechende, den-

selben Sachverhalt betreffende Entscheidung des Finanzgerichts München

(Urteil vom 19. März 2003, 9 K 715/02) aufgehoben und die Sache durch

Beschluß vom 2. März 2004 (III B 114/03) an das Finanzgericht zurückver-

wiesen.

II.

Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Fest-

stellungen lassen nicht erkennen, auf welchen steuerrechtlichen Grundlagen

der Tatrichter zu dem Schluß gelangt ist, bei der vom Angeklagten gewählten

rechtlichen Gestaltung handele es sich um eine Betriebsaufspaltung.

1. Die Rechtsanwendung zur Ausfüllung der strafrechtlichen Blankett-

norm des § 370 Abs. 1 AO ist Aufgabe des Strafrichters. Nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Tatrichter im Blick auf die

steuerrechtlichen Vorschriften den Sachverhalt so zu ermitteln und im Urteil

darzustellen, daß deutlich wird, welches steuerlich erhebliche Verhalten im

Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung oder zu einem

ungerechtfertigtem Steuervorteil geführt hat. Die vom Gericht vorzunehmen-

de Rechtsanwendung kann nicht dadurch ersetzt werden, daß auf Betriebs-

oder Fahndungsprüfungsberichte und diesen zugrundeliegende steuerrecht-

liche Beurteilungen der Finanzverwaltung verwiesen oder zurückgegriffen

wird (BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 5, 9; vgl. auch Harms

NStZ-RR 1998, 97 f., Harms/Jäger NStZ-RR 2000, 129; NStZ 2001, 181 je-

weils m.N.; Harms in: Gedächtnisschrift für Ellen Schlüchter, 2002, S. 451).

Die Ermittlung und Darstellung des steuerlich relevanten Sachverhalts sowie

die daraus sich ergebende steuerrechtliche Beurteilung kann auch nicht

durch den Verweis auf ein Geständnis des Angeklagten ersetzt werden. Le-

diglich die Darstellung der Berechnung der hinterzogenen Steuern kann als

Teil der Rechtsanwendung dann verkürzt und ergebnisbezogen erfolgen,

wenn der Angeklagte geständig und zudem sachkundig genug ist, die steu-

erlichen Auswirkungen seines Verhaltens zu erkennen (BGHR AO § 370

Abs. 1 Berechnungsdarstellung 2, 4, 8 und BGH wistra 2001, 22; Harms aaO

S. 455). Fehlt in einem Urteil die Angabe der beweiserheblichen Tatsachen

oder ist im Rahmen der Beweiswürdigung nicht dargelegt, wie der Tatrichter

die Bemessungsgrundlagen selbst ermittelt hat, ist das Urteil lückenhaft und

muß bereits auf die Sachrüge hin vom Revisionsgericht aufgehoben werden

(vgl. Harms aaO m.w.N.).

2. Gemessen daran kann das angefochtene Urteil keinen Bestand ha-

ben.

a) Das Landgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen einer Be-

triebsaufspaltung, aus der es die steuerstrafrechtlichen Folgen ableitet, nicht

dargelegt. Infolgedessen fehlt es an jeglichem Subsumtionsvorgang, mit dem

die – im übrigen über das gesamte Urteil verstreuten – Feststellungen den

rechtlichen Merkmalen zugeordnet werden, die das Landgericht gesell-

schaftsrechtlich und steuerrechtlich für relevant erachtet. Auf dieser Grundla-

ge ist eine revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht möglich, ob der Tatrichter

von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.

b) Selbst wenn man unter Bedacht auf den Gesamtzusammenhang

der Urteilsgründe unterstellt, daß das Landgericht offenbar eine (unechte)

Betriebsaufspaltung angenommen hat, bei der der erforderliche einheitliche

geschäftliche Betätigungswille im Betriebs- und im Besitzunternehmen durch

faktische Beherrschung gewährleistet ist (vgl. dazu: Schmidt, EStG 23. Aufl.

§ 15 Rdn. 802, 820, 825, 836 ff.), fehlt es dazu an nachprüfbaren Feststel-

lungen. So wird lediglich mitgeteilt, der Stiefvater des Angeklagten sei als

Mehrheitsgesellschafter „Strohmann“ für den Angeklagten gewesen. Wer im

übrigen Gesellschafter der GmbH war und welche vertraglichen Vereinba-

rungen dem zugrunde lagen, wird ebenso verschwiegen, wie es auch an der

Darstellung fehlt, inwieweit zwischen dem Angeklagten und seinem Stiefvater

ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis bestand, das den Begriff der „Be-

herrschung“ rechtfertigen könnte. Dies aber wäre erforderlich gewesen, weil

nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Betriebsauf-

spaltung durch tatsächliche Beherrschung nur in Ausnahmefällen in Betracht

kommt. Wirtschaftlicher Druck aufgrund schuldrechtlicher Beziehungen reicht

hierfür regelmäßig ebensowenig aus wie der Umstand, daß durch eine Per-

son de facto jahrelang alle Entscheidungen in der Gesellschaft konfliktfrei im

Sinne eben dieser Person getroffen worden sind (BFH BStBl II 2002, 771,

773; BFH/NV 2002, 777 f. m.w.N.). Es bedarf vielmehr für die Annahme einer

faktischen Beherrschung weiterer Umstände im Einzelfall, etwa der Feststel-

lung, daß der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, der Gesellschaft ihre

wesentlichen unverzichtbaren Betriebsgrundlagen ohne weiteres zu entzie-

hen (vgl. BFH BStBl II 2002, 771, 773). Der allgemeine Hinweis, der Ange-

klagte habe entscheidenden Einfluß auf die Geschicke der Gesellschaft ge-

habt und habe „schalten und walten können, wie es ihm beliebte“, reicht da-

für nicht aus, zumal er in den Jahren seit 1978 alleiniger Geschäftsführer der

GmbH war.

c) Auch der Hinweis, der Stiefvater des Angeklagten habe als Mehr-

heitsgesellschafter die Anteile als ‚Strohmann‘ für den Angeklagten gehalten,

führt nicht weiter.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem denselben Sachverhalt betreffen-

den Beschluß vom 2. März 2004 (III B 114/03) dazu ausgeführt:

„Der Begriff ‚Strohmannverhältnis‘ wird mit unterschiedlichen Bedeu-

tungen und Rechtsfolgen verwendet. Tritt jemand im Rechtsverkehr im

eigenen Namen, aber im Innenverhältnis für einen anderen auf, treffen

in der Regel den ‚Strohmann‘ zivilrechtlich und steuerrechtlich die Fol-

gen aus den von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäften, es sei

denn, es handelt sich um ein nach § 41 Abs. 2 AO 1977 unwirksames

Scheingeschäft (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 8. Janu-

ar 1987 3 K 340/86, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1987,

332, rechtskräftig, zur Strohmanngründung einer GmbH; BFH-Urteil

vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, un-

ter 2., zur Strohmanngründung einer KG; BFH-Beschluß vom 31. Ja-

nuar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BFH/NV 2002, 835, zum

Strohmanngeschäft bei der Umsatzsteuer).

Mit Strohmannverhältnissen werden aber auch sogenannte verdeckte

Treuhandverhältnisse bezeichnet. Wird ein GmbH-Anteil nur treuhän-

derisch gehalten, hat dies bei einer wirksamen Treuhandvereinbarung

zur Folge, daß der Treugeber nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO 1977

wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile ist (Hessisches FG

vom 8. Februar 1993 – 4 K 6216/91, EFG 1994, 397, rechtskräftig; FG

Münster vom 18. Dezember 2001 15 K 8610/98 E, EFG 2002, 301,

rechtskräftig, mit Anmerkung von Fumi).

Ein zur abweichenden Zurechnung führendes (verdecktes) Treuhand-

verhältnis ist aber nur wirksam, wenn es eindeutig vereinbart und

nachweisbar ist (BFH-Urteile vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE

183, 518, BStBl II 1998, 152; vom 20. Januar 1999 I R 69/97, BFHE

188, 254, Deutsches Steuerrecht --DStR--1999, 973; vom 28. Febru-

ar 2001 I R 12/00, BFHE 194, 320, BStBl II 2001, 468, 470). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist überdies eine

Treuhandabrede über einen Geschäftsanteil, die nach Gründung der

GmbH vereinbart wird, zivilrechtlich nur wirksam, wenn sie notariell

beurkundet wird. Nur der vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrags

geschlossene Treuhandvertrag unterliegt nicht dem Formzwang des

§ 15 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit

beschränkter Haftung (BGH, Urt. vom 19. April 1999 – II ZR 365/97;

BGHZ 141, 208, DStR 1999, 861).“

Mit diesen, auch im Steuerstrafverfahren zu beachtenden Grundsät-

zen hat sich das Landgericht nicht befaßt, so daß auch insoweit keine nach-

prüfbaren Feststellungen getroffen worden sind. Dazu hätte das Landgericht

– abgesehen von seiner ohnehin bestehenden Pflicht zur umfassenden Auf-

klärung des Sachverhalts – umso mehr Veranlassung gehabt, als der nicht in

das Strafverfahren involvierte langjährige Steuerberater des Angeklagten als

Zeuge in der Hauptverhandlung dabei blieb, die steuerliche Gestaltung sei

unbedenklich, der Stiefvater des Angeklagten sei „echter Gesellschafter“ ge-

wesen und habe „seine Rechte“ wahrgenommen. Insoweit wird es auch einer

sorgfältigen Überprüfung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen durch

den neuen Tatrichter bedürfen (vgl. BGH NJW 2003, 1821, 1822 f.). Im übri-

gen wird im Hinblick auf das beim Finanzgericht anhängige Verfahren auch

die Möglichkeit einer Aussetzung nach § 396 AO in Betracht zu ziehen sein.

III.

Da die Revision bereits mit der Sachrüge Erfolg hat, kommt es auf die

vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, die Grundsätze des fairen Ver-

fahrens seien verletzt, nicht mehr an. Dennoch sieht der Senat Veranlassung

zu folgenden Anmerkungen:

1. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eine Erklärung durch

seine Verteidiger verlesen lassen, die das Landgericht als „Geständnis“ ge-

wertet hat. Diesem „Geständnis“, das der Angeklagte – wie im Urteil aus-

drücklich mitgeteilt – erkennbar nur äußerst ungern abgelegt hat, war folgen-

des vorangegangen: Nach Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluß En-

de 2002 hatten zwischen dem damaligen Verteidiger und Mitgliedern der

Strafkammer erste Gespräche über mögliche Rechtsfolgen im Falle einer

Verurteilung stattgefunden. Dabei wurde eine Bewährungsstrafe erörtert, in-

des nicht in Aussicht gestellt, andererseits darauf hingewiesen, daß nach

Durchführung einer Beweisaufnahme ohne Geständnis und ohne vollständi-

ge Schadenswiedergutmachung eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Jahren

möglich sei und der Spruchpraxis der Strafkammer entspreche. Im ersten in

dieser Sache durchgeführten Hauptverhandlungstermin am 4. Februar 2003

wurde dem Angeklagten seitens der Strafkammer nunmehr angeboten, bei

Geständnis und vollständiger Schadenswiedergutmachung eine Freiheits-

strafe von zwei Jahren mit Bewährung zu verhängen.

Da der Angeklagte im Hinblick auf die beim Finanzgericht München

anhängige Klage gegen die entsprechenden Steuerbescheide das ihm ange-

sonnene Geständnis nicht abgeben wollte, wurde die Hauptverhandlung zu-

nächst ausgesetzt, um das Finanzgerichtsverfahren abzuwarten. Nachdem

das Finanzgericht München durch Urteil vom 19. März 2003 die Klage abge-

wiesen hatte, erließ die Strafkammer am 25. März 2003 Haftbefehl gegen

den (nicht vorbestraften) Angeklagten. Dieser befand sich in der Zeit vom

31. März 2003 bis 21. Mai 2003 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugs-

anstalt München-Stadelheim. Die Aussetzung des Vollzugs erfolgte am

21. Mai 2003 durch das Oberlandesgericht München, nachdem der Ange-

klagte eine von seinem Verteidiger formulierte Erklärung vom 19. Mai 2003

vorgelegt hatte, die im wesentlichen seinem oben wiedergegebenen „Ge-

ständnis“ in der zweiten Hauptverhandlung entsprach.

Sowohl im Haftbeschwerdeverfahren als auch in der dienstlichen

Stellungnahme zur Verfahrensrüge hat der Vorsitzende der erkennenden

Strafkammer bestätigt, das Angebot von zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Be-

währung im Hinblick auf das zeitnah abgeschlossene, entsprechend been-

dete spektakuläre Steuerstrafverfahren gegen Boris Becker gemacht zu ha-

ben; indes sei bei fehlendem Geständnis eine Straferwartung von sechs Jah-

ren Freiheitsstrafe nach der langjährigen Spruchpraxis der Strafkammer rea-

listisch gewesen. Die Gründe des angefochtenen Urteils enthalten zu diesen

Verfahrensvorgängen und zum Zustandekommen des „Geständnisses“

nichts.

2. Das Verhalten eines Gerichts, wie es hier erkennbar wird, ist mit

dem rechtsstaatlichen Gebot, dem Angeklagten ein faires Verfahren zu ga-

rantieren, nur schwerlich zu vereinbaren. Zwar sind mittlerweile die dem

deutschen Strafprozeß an sich fremden einverständlichen verfahrensbeen-

denden Absprachen Bestandteile des Strafverfahrens geworden; „deals“ ge-

hören zur täglichen Praxis der Strafgerichte. Sie sind indes nur dann hin-

nehmbar, wenn sie im Rahmen eines geordneten Strafverfahrens mit Einbe-

ziehung aller Verfahrensbeteiligten unter Wahrung ihrer prozessualen Rechte

bei hinreichender Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes erfolgen (vgl.

BGHSt 43, 195 ff.; BGH NJW 2004, 1396, zur Veröffentlichung in BGHSt

vorgesehen). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Wahrung der freien

Willensentschließung des Angeklagten (BGHSt 43, 195, 204). Nach ständi-

ger Rechtsprechung darf deshalb im Rahmen von Verständigungsgesprä-

chen nicht mit einer überhöhten Strafe gedroht werden oder durch Verspre-

chen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils der Angeklagte zu einem

Geständnis gedrängt werden (BGHSt aaO).

Entsprechend diesen Grundsätzen dürfen die vom Gericht ernsthaft

aufgezeigten Strafgrenzen nicht so weit auseinanderfallen, daß die Willens-

freiheit des Angeklagten ungebührlich beeinträchtigt wird. Die Differenz zwi-

schen zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Aussetzung zur Bewährung und sechs

Jahren Freiheitsstrafe ist nicht mehr mit der strafmildernden Wirkung von

Geständnis und Schadenswiedergutmachung im Rahmen schuldangemes-

senen Strafens zu erklären (vgl. BGH StV 2002, 637, 639; Salditt

StraFo 2003, 98). Dieses Vorgehen kann nur noch als massives Druckmittel

zur Erwirkung eines verfahrensverkürzenden Geständnisses verstanden

werden; die kaum nachvollziehbare Untersuchungshaftanordnung und

-vollstreckung im vorliegenden Fall verstärkt diesen Eindruck (vgl. zum un-

angemessenen Einsatz von Untersuchungshaftvollzug bei Verständigungen

BGH, Beschl. vom 20. April 2004 – 5 StR 11/04). Ein solches Verhalten ist

rechtsstaatlich nicht hinnehmbar.

Harms Basdorf Raum

Brause Schaal