BGH Beschluss vom 16.09.2004 – IX ZB 130/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. September 2004
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 16. September 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 29. April 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 1.000 €.
Gründe
Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Fulda
vom 29. April 2004 zu behandelnden Eingaben vom 17. Mai 2004 und vom
7. Juni 2004 sind grundsätzlich statthaft, soweit sie sich gegen die im Beschluß
des Amtsgerichts Fulda vom 15. März 2004 getroffenen Maßnahmen zur Siche-
rung der Masse und zum Schutz der Gläubiger richten, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO,
§§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO. Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig,
weil es an einem der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten, zwingend erforderlichen
Zulassungsgründe fehlt und es nicht, wie erforderlich (BGH, Beschl. v.
21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, seither ständig), durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak