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BGH Urteil vom 20.09.2004 – II ZR 318/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. September 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung

vom 19. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und

Caliebe

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klä-

gers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ko-

blenz vom 8. Oktober 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 4. Zivilsenat des

Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um Herausgabeansprüche bezüglich eines Pkw VW

Passat Kombi, sowie um die Verpflichtung des Beklagten, Nutzungsentschädi-

gung an den Kläger zu zahlen. Beide Parteien behaupten, Eigentümer des Pkw

zu sein.

Der Beklagte hat am 29. Februar 2000 einer Frau M., die als Hal-

terin des Pkw in dem Kfz-Brief eingetragen war, ein Darlehen über 3.000,00 DM

gewährt. Er erhielt von Frau M. am selben Tag einen von ihr geschrie-

benen und unterschriebenen Schuldschein, in dem zum einen erwähnt ist, daß

Frau M. dem Schuldscheininhaber 3.000,00 DM schuldet und dieser als

Sicherheit den Kfz-Brief und einen Schlüssel des Fahrzeugs erhält. Weiter heißt

es sodann: "Die Rückzahlung beginnt im März 2000 und ist bis Ende Mai 2000

abgeschlossen. Bei Nichteinhaltung des Rückzahlungstermins und Schuld-

summe geht das Kfz ... in Eigentum und Besitz des Schuldscheininhabers über.

Der Kfz-Brief und der Zweitschlüssel vom Kfz werden dem Schuldscheininhaber

bei Unterzeichnung ausgehändigt".

Der Schlüssel wurde dem Beklagten am selben Tag ausgehändigt, der

Kfz-Brief verblieb entgegen der Absprache in der Folgezeit bei Frau M..

Nachdem die Rückzahlung des Darlehens nicht erfolgte, brachte der Be-

klagte am 13. Juni 2000 den Pkw am Arbeitsplatz des Klägers mit Hilfe des

Zweitschlüssels in seinen Besitz.

Der Kläger, der am 31. Mai 2000 als Halter in den Kfz-Brief eingetragen

wurde, behauptet, Frau M. habe ihm ca. eine Woche vor dem 31. Mai

2000 den Pkw übereignet. Er begehrt mit der Klage Herausgabe des Pkw, Zah-

lung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.903,02 € für die Zeit

vom 13. Juni bis 31. Juli 2000, sowie die Feststellung, daß der Beklagte ihm

gegenüber zur Zahlung von Nutzungsentschädigung ab dem 1. August 2000 bis

zur Herausgabe des Pkw verpflichtet ist.

Das Landgericht hat der Herausgabeklage stattgegeben und die auf Nut-

zungsentschädigung gerichteten Klageanträge abgewiesen. Beide Parteien

haben dagegen Berufung eingelegt, mit der sie jeweils ihre erstinstanzlich ab-

gewiesenen Anträge weiterverfolgen; der Beklagte hat zusätzlich Eventualwi-

derklage erhoben auf Feststellung, daß er Eigentümer des Pkw sei.

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Heraus-

gabeklage abgewiesen und die Eventualwiderklage zugesprochen. Auf die Be-

rufung des Klägers hat es den Beklagten zur Zahlung der beantragten

Nutzungsentschädigung verurteilt und den auf zukünftige Nutzungsentschädi-

gung gerichteten Feststellungsantrag zugesprochen.

Der Beklagte begehrt mit seiner vom Senat zugelassenen Revision die

Abweisung der Klageanträge bezüglich der Nutzungsentschädigung. Der Kläger

erstrebt mit seiner Anschlußrevision die Herausgabe des Pkw sowie die Abwei-

sung der Eventualwiderklage.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers sind

begründet und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt:

Der Kläger habe keinen Herausgabeanspruch gegen den Beklagten ge-

mäß § 861 BGB. Zwar liege eine verbotene Eigenmacht des Beklagten i.S. des

§ 858 BGB vor. Der Anspruch aus § 861 BGB sei jedoch gemäß § 864 Abs. 2

BGB erloschen, da auf die Feststellungswiderklage des Beklagten dessen

Eigentum festgestellt werde. Einen eigenen Eigentumserwerb habe der Kläger

nicht bewiesen. Zugunsten des Beklagten spreche die Vermutung des § 1006

Abs. 1 Satz 1 BGB. Die zugunsten des Klägers sprechende Vermutung des

§ 1006 Abs. 2 BGB habe der Beklagte widerlegt, indem er durch die Vorlage

des Schuldscheins vom 29. Februar 2000 dargetan und bewiesen habe, daß er

(Sicherungs-)Eigentümer des Pkw geworden sei. Da der Kläger jedoch bis zur

rechtskräftigen Feststellung des Eigentums des Beklagten aus § 861 BGB be-

sitzberechtigt gewesen sei, stehe ihm gegen den Beklagten ein Anspruch auf

Nutzungsausfallentschädigung gemäß § 1007 Abs. 3 Satz 2 BGB

i.V.m.

II. Die Revision des Beklagten ist begründet. Ist, wovon das Berufungs-

gericht ausgeht, der Beklagte Eigentümer des Pkw geworden und geblieben,

hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Nutzungsentschädi-

gung. Die Voraussetzungen des § 1007 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §§ 989 ff. BGB

sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Dem ursprüngli-

chen Besitzer steht gegen den (zum Besitz berechtigten) Eigentümer auch

dann kein Anspruch aus §§ 1007 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 989 ff. BGB zu, wenn der

unmittelbare Eigenbesitz des Eigentümers durch verbotene Eigenmacht erlangt

wurde. Zwar formt § 1007 Abs. 3 Satz 2 BGB die Regelungen über das Eigen-

tümer-Besitzer-Verhältnis dergestalt um, daß bei einer Vindikationslage der ur-

sprüngliche Besitzer an die Stelle des Eigentümers tritt. Einem Anspruch aus

§ 1007 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §§ 989 ff. BGB steht jedoch entgegen, daß ihm ge-

genüber, wie die Verweisung auf § 986 BGB zeigt, petitorische Einwendungen

erheblich sind (BGH, Urt. v. 7. Mai 1991 - VI ZR 159/90, BGHZ 114, 305, 312 ff.

m.w.N.; Münch.Komm.BGB/Medicus, 4. Aufl. § 1007 Rdn. 7; Staudinger/

Gursky, BGB [1999] § 1007 Rdn. 1, 18, 36 jeweils m.w.N.).

Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann jedoch

nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte Eigentümer des Pkw ge-

blieben ist (s.u. III).

III. Die Anschlußrevision des Klägers ist ebenfalls begründet.

1. Im Ergebnis zutreffend, wenn auch nicht frei von Rechtsfehlern, sind

die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Erwerb des Sicherungseigen-

tums des Beklagten.

Das Berufungsgericht hat die für einen Eigentumsübergang auf den Be-

klagten neben der Einigung erforderliche Übergabe des Fahrzeugs gemäß

§ 929 BGB nicht fehlerfrei festgestellt. Der von dem Berufungsgericht ange-

nommene unmittelbare Besitzerwerb im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung,

den es darin begründet sehen will, daß dem Beklagten durch die Aushändigung

des Zweitschlüssels die Zugriffsmöglichkeit auf den Pkw eröffnet war, reicht zur

Begründung eines Besitzübergangs i.S. des § 929 BGB nicht aus (BGH, Urt. v.

10. Januar 1979 - VIII ZR 302/77, NJW 1979, 714 m.w.N.; Münch.Komm.

BGB/Quack, 4. Aufl. § 929 Rdn. 111, 115 ff.; Erman/Michalski, BGB 11. Aufl.

§ 929 Rdn. 10). Die gemäß §§ 133, 157 BGB an den Parteiinteressen auszu-

richtende Auslegung des Schuldscheins ergibt jedoch, daß der Beklagte am

29. Februar 2000 durch Einigung gemäß § 929 BGB und Vereinbarung eines

Besitzkonstituts gemäß § 930 BGB Sicherungseigentum an dem Pkw erworben

hat. Der Senat kann die Auslegung selbst vornehmen, da die dazu erforderli-

chen Feststellungen bereits zweitinstanzlich getroffen worden sind und weitere

Aufklärung nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 14. Dezember 1990

- V ZR 223/89, NJW 1991, 1180; Urt. v. 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96,

NJW 1998, 1219).

Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision scheitert die Annahme des

Besitzmittlungsverhältnisses nicht daran, daß sich aus der Vereinbarung der

Parteien keine konkreten Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem

Sicherungsgut ergeben. Zur Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses ge-

nügt im Ergebnis jedes besitzbegründende Rechtsverhältnis. Nach der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Urt. v. 2. Mai 1979

- VIII ZR 207/78, NJW 1979, 2308 f.), der die überwiegende Literaturmeinung

folgt (siehe die Nachw. bei Staudinger/Wiegand, BGB

[1995] Anh. zu

§§ 929-931 Rdn. 87), wird das gemäß § 930 BGB erforderliche Besitzmittlungs-

verhältnis aus der Sicherungsabrede (stillschweigend) abgeleitet, auch wenn

diese keine ausdrückliche Regelungen über Rechte und Pflichten enthält.

Die Vereinbarung kann entgegen der Ansicht der Anschlußrevision auch

nicht im Sinne einer bedingten Übereignung ausgelegt werden. Zwar ist grund-

sätzlich die Begründung von Sicherungseigentum auch durch eine bedingte

Übereignung möglich. Eine solche ist im Rahmen der Begründung von Siche-

rungseigentum jedoch im allgemeinen nicht anzunehmen, vielmehr muß hierfür

ein Anhaltspunkt in dem Parteivorbringen gegeben sein (BGH, Urt. v. 2. Febru-

ar 1984 - IX ZR 8/83, NJW 1984, 1184; Urt. v. 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90,

NJW 1991, 353, 354). Dies folgt daraus, daß eine bedingte Übereignung den

Sicherungsinteressen des Sicherungsnehmers nicht ausreichend gerecht wird,

so daß es der Feststellung besonderer Umstände in den Parteierklärungen be-

darf, wonach der Sicherungsnehmer - ausnahmsweise - auf seine relativ unan-

greifbare Sicherung für den Fall der Nichterfüllung der Forderung verzichtet.

Anhaltspunkte dafür, daß Frau M. und der Beklagte hier von dem

Normalfall der Sicherungsübereignung abweichen wollten, ergeben sich weder

aus dem Inhalt ihrer Vereinbarung noch aus dem sonstigen Parteivorbringen.

Insbesondere reicht dafür nicht aus, daß die Nichteinhaltung der Rückzah-

lungsverpflichtung als Bedingungseintritt für den Eigentumserwerb genannt

wird. Dies ist bei der Vereinbarung von Sicherungseigentum mittels Besitzkon-

stitut durchaus üblich und besagt lediglich, daß sich mit Eintritt des Sicherungs-

falls das Treuhandeigentum in vollwertiges (Verwertungs-)Eigentum umwandelt.

2. Das Berufungsgericht verkennt jedoch, daß die Vermutungswirkung

aus § 1006 Abs. 2 BGB für das Eigentum des Klägers spricht und diese Vermu-

tung durch den Nachweis des Erwerbs des Sicherungseigentums des Beklag-

ten nicht widerlegt ist.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger am

13. Juni 2000, als der Beklagte den Pkw eigenmächtig an sich gebracht hat,

Besitzer des Pkw gemäß § 854 BGB. Diesen Besitz hat er durch die Wegnah-

me des Beklagten unfreiwillig verloren, so daß für den Kläger die Vermutung

des § 1006 Abs. 2 BGB streitet. Infolgedessen wird zu seinen Gunsten ohne

weiteres vermutet, daß er von Beginn seiner Besitzzeit an Eigenbesitzer gewe-

sen ist und daß er mit dem Besitzerwerb zugleich Eigentümer geworden ist

(st.Rspr., s. nur BGH, Urt. v. 23. April 1975 - VIII ZR 58/74, LM BGB § 1006

Nr. 14; Urt. v. 30. November 1988 - VIII ZR 305/87, NJW-RR 1989, 651, 652).

Diese Vermutung kann der Beklagte nur durch den Beweis des Gegenteils

(§ 292 ZPO) zu voller - freilich gemäß § 286 ZPO auch aus den Gesamtum-

ständen zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegen (Senat, Urt. v.

4. Februar 2002 - II ZR 37/00, NJW 2002, 2101, 2102 m.w.N.). Der Beklagte

muß folglich beweisen, daß der vermutungsbegünstigte Kläger nie Eigentümer

geworden ist (BGH, Urt. v. 16. Oktober 2003 - IX ZR 55/02, ZIP 2003, 2247,

2250; Staudinger/Gursky, BGB [1999] § 1006 Rdn. 38; Baumgärtel, Handbuch

der Beweislast, Bd. II, 2. Aufl. § 1006 Rdn. 18 m.w.N.). Er hat daher entweder

den Nachweis zu erbringen, daß es zwischen Frau M. und dem Kläger

keine Einigung über einen Eigentumsübergang auf den Kläger gegeben hat,

oder daß der Kläger im Zeitpunkt des Erwerbs bösgläubig war. Ein gutgläubiger

Eigentumserwerb ist hier nicht von vornherein ausgeschlossen, da die Wegga-

be durch die Besitzmittlerin M. nicht zu einem Abhandenkommen des

Pkw gemäß § 935 BGB auf seiten des Beklagten geführt hat (BGH, Urt. v.

16. April 1969 - VIII ZR 64/67, WM 1969, 656, 657) und der Kfz-Brief, dessen

Fehlen bei der Übereignung den guten Glauben des Klägers ausgeschlossen

hätte (BGH, Urt. v. 8. Mai 1978 - VIII ZR 46/77, NJW 1978, 1854; Senat, Urt. v.

13. April 1994 - II ZR 196/93, NJW 1994, 2022, 2023; Senat, Urt. v. 13. Mai

1996 - II ZR 222/95, ZIP 1996, 1384, 1385), ebenfalls übergeben wurde.

b) Da somit aufgrund der bisherigen Feststellungen die zugunsten des

Klägers sprechende Eigentumsvermutung nicht widerlegt ist, war das Urteil auf-

zuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der

Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht

hat.

Eine eigene Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) konnte der Senat

nicht treffen, da die Frage, ob die Eigentumsvermutung zugunsten des Klägers

Bestand hat, weiterer Sachaufklärung bedarf. Die sich aus § 1006 Abs. 2 BGB

ergebenden Folgerungen sind bislang von allen Prozeßbeteiligten verkannt

worden, so daß den Parteien Gelegenheit gegeben werden muß, hierzu weiter

vorzutragen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht weiter Gelegen-

heit, den Vortrag der Parteien darauf zu überprüfen, ob der Beklagte mögli-

cherweise schon die Vermutungsgrundlage, nämlich den Eigenbesitz des Klä-

gers, widerlegt hat (s. dazu Staudinger/Gursky aaO; Baumgärtel aaO Rdn. 9

m.w.N.). Wird die Eigenbesitzvermutung gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung

des Berufungsgerichts widerlegt, streitet § 1006 Abs. 2 BGB nicht zugunsten

des Klägers (BGH, Urt. v. 21. Februar 1979 - VIII ZR 124/78, BGHZ 73, 355,

361; Staudinger/Gursky aaO Rdn. 7 m.w.N.). Das Berufungsgericht wird bei der

erneuten Entscheidung auch zu berücksichtigen haben, daß die Höhe einer

eventuell zu zahlenden Nutzungsentschädigung begrenzt ist durch den Wert

des Pkw im Zeitpunkt der Wegnahme.

IV. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird bis zum 10. Juni 2004

auf 26.258,51 €, danach auf 35.394,01 € festgesetzt.

Röhricht

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe