BGH Urteil vom 04.02.2002 – II ZR 37/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk :
ja
BGHZ
: nein
BGHR : ja
Verkündet am: 4. Februar 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BGB § 1006; ZPO § 265 Abs. 3
a) Zur Darlegungslast sowie zum Beweismaß im Rahmen einer Widerlegung
der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB.
b) Eine Zwangsversteigerung der streitbefangenen Sache gemäß §§ 817
Abs. 2 ZPO, 90, 55 Abs. 2 ZVG, gegen die der Herausgabekläger nicht als
hat, ist regelmäßig als Veräußerung der streitbefangenen Sache durch ihn
anzusehen und eröffnet dem Herausgabebeklagten den Einwand des § 265
Abs. 3 ZPO.
BGH, Urt. v. 4. Februar 2002 - II ZR 37/00 - OLG Celle
LG Hannover
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung
vom 4. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Dezember 1999 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter im Konkurs der G. GmbH in E.. Ihre Rechtsvor-
gängerin hatte im Juni 1993 eine ursprünglich ihr gehörende Gesenk-
biegepresse nebst Zubehör zu der G. Transporttechnik GmbH in L. verbracht,
wo die Presse auf ein Betonfundament verschraubt wurde. Im September 1993
verpachtete die G. Transporttechnik GmbH ihren Betrieb in L. "mit sämtlichem
dazugehörigen Anlagevermögen" an die G. Fahrzeugwerk L. GmbH. Diese
kaufte im August 1995 nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
über das Vermögen der G. Transporttechnik GmbH von deren Verwalter die ihr
überlassenen Pachtgegenstände unter Einschluß der Gesenkbiegepresse
nebst Zubehör. Im Juni 1997 wurde auch über ihr Vermögen das Gesamtvoll-
streckungsverfahren eröffnet und der Beklagte als Verwalter bestellt. Er ver-
pachtete ihr Betriebsvermögen kurzzeitig an eine Auffanggesellschaft und er-
klärte unter dem 18. November 1997 gemäß § 9 GesO den "Nichteintritt" in den
mit der G. Transporttechnik GmbH abgeschlossenen (noch nicht erfüllten)
Kaufvertrag, nachdem deren Betriebsgrundstück im September 1997 im Wege
der Zwangsverwaltung beschlagnahmt worden war. Es wurde im November
1999 zwangsversteigert.
Mit seiner im April 1997 eingereichten Klage verlangt der Kläger von
dem Beklagten aus § 985 BGB Herausgabe der angeblich noch in dessen Be-
sitz befindlichen Gesenkbiegepresse nebst Zubehör. Der Beklagte hat u.a. die
Aktivlegitimation des Klägers mit der Maßgabe bestritten, daß die (unter der
Verwaltung des Klägers stehende) G. GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin die
Presse nebst Zubehör im Juni 1993 an die G. Transporttechnik GmbH übereig-
net habe. Die erstinstanzlich abgewiesene Klage hatte in zweiter Instanz im
wesentlichen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist zwar die Ansicht des
Berufungsgerichts, das von dem Kläger beanspruchte Eigentum an der Ge-
Grundstück der G. Transporttechnik GmbH auf diese übergegangen, weil dafür
die bloße, jederzeit wieder lösbare Verschraubung mit dem Betonfundament
nicht ausreiche. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwände.
2. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist indessen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, es könne auch von einem rechtsgeschäftlichen Eigentumsüber-
gang auf die G. Transporttechnik GmbH nicht ausgegangen werden.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die G. Transport-
technik GmbH (unmittelbare) Besitzerin der zu ihr verbrachten Maschine nebst
Zubehör geworden, weshalb gemäß § 1006 Abs. 1, 2 BGB zu ihren Gunsten zu
vermuten ist, daß sie mit dem Besitzerwerb Eigenbesitz und Eigentum erlangt
hat (vgl. BGH, Urt. v. 30. November 1988 - VIII ZR 305/87, WM 1989, 501
m.w.N.). Darauf kann sich auch der Beklagte entsprechend § 1006 Abs. 3 BGB
berufen, weil er bzw. die G. Fahrzeugwerk GmbH ihr Besitzrecht von der G.
Transporttechnik GmbH aufgrund des Pacht- und des später aufgehobenen
Kaufvertrages abgeleitet haben (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1960
- VIII ZR 145/59, LM Nr. 8 zu § 1006 BGB; RG HRR 1932 Nr. 234; Staudin-
ger/Gursky, BGB 13. Aufl. § 1006 Rdn. 31) und ein späterer Rückerwerb des
Klägers ausscheidet. Das wird vom Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt.
Es meint jedoch, im vorliegenden Fall sprächen gegen einen beabsichtigten
Eigentumsübergang auf die G. Transporttechnik GmbH verschiedene unstreiti-
ge Umstände und Indizien, angesichts deren die schlichte Behauptung des Be-
klagten, die streitigen Gegenstände seien an die G. Transporttechnik GmbH
übereignet und in deren Anlagevermögen aufgenommen worden, "nicht die
erforderliche Substanz" aufweise. Da er zum Hintergrund der angeblichen
Übereignung und zu den zugrundeliegenden Vereinbarungen keine näheren
Angaben gemacht habe, sei der von ihm beantragte Zeugenbeweis nicht zu
erheben. Das beanstandet die Revision zu Recht als rechts- und verfahrens-
fehlerhaft.
b) Das Berufungsgericht verkennt offenbar, daß eine gesetzliche Ver-
mutung wie die des § 1006 BGB nur durch den Beweis des Gegenteils
ständen zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegt werden kann
und § 1006 BGB den auf Herausgabe verklagten Besitzer im Grundsatz nicht
nur der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafür enthebt, daß und auf
welcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet (vgl.
oben a), mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (vgl. BGH, Urt. v.
19. Januar 1977 - VIII ZR 42/75, LM Nr. 16 zu § 1006 BGB m.w.N.; v.
19. Januar 1994 - IV ZR 207/92, WM 1994, 425, 426 f.). Inwieweit ihn nach
allgemeinen zivilprozeßrechtlichen Grundsätzen eine sekundäre Darlegungs-
last dann trifft, wenn sich der fragliche Eigentumswechsel in seiner Sphäre ab-
gespielt hat (vgl. dazu Baumgärtel, Hdb. d. Beweislast, 2. Aufl. § 1006 Rdn. 25,
27 m.N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Beklagte steht als Ge-
samtvollstreckungsverwalter der G. Fahrzeugwerk GmbH nicht in der Sphäre
einer der Parteien des fraglichen Eigentumsübergangs von der G. GmbH auf
die G. Transporttechnik GmbH. Auf das Fehlen konkreter Darlegungen des
Beklagten durfte das Berufungsgericht seine Entscheidung daher nicht stützen.
Zumindest hätte es den von dem Beklagten angetretenen Zeugenbeweis für
dessen - im übrigen durchaus hinreichend substantiierten - Vortrag erheben
müssen. Ohne dessen Erhebung durfte es die von ihm dargelegten Indizien
nicht für durchschlagend halten. Des weiteren rügt die Revision zu Recht, daß
sich das Berufungsgericht mit den gegenläufigen, in der Berufungserwiderung
des Beklagten vorgetragenen Indizien nicht befaßt habe.
c) Da sonach aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht auszuschlie-
ßen ist, daß die streitbefangenen Gegenstände in das Eigentum der G. Tran s-
porttechnik GmbH übergegangen sind und dem Kläger deshalb die Aktiv-
legitimation für den Anspruch aus § 985 BGB fehlt, kann das angefochtene
Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist zur Nachholung der noch erforder-
lichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
II. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht weiter Gelegenheit,
erforderlichenfalls dem von der Revision "vorsorglich" herangezogenen Vortrag
des Beklagten nachzugehen, die Zwangsversteigerung des Betriebsgrund-
stücks der G. Transporttechnik GmbH (im November 1999) habe die streitbe-
fangenen Gegenstände als Grundstückszubehör gemäß §§ 55 Abs. 2,
90 Abs. 2 ZVG miterfaßt, weshalb der Einwand des Wegfalls der etwaigen
Sachbefugnis des Klägers gemäß § 265 Abs. 3 ZPO durchgreife. Das Beru-
fungsgericht verkennt zwar nicht, daß als Veräußerung der streitbefangenen
Sache auch deren Erwerb durch einen Dritten im Wege der Zwangsvollstrek-
kung gilt (vgl. RGZ 82, 38; BGHZ 86, 337, 339; Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl.
§ 265 Rdn. 5). Einer Grundlage entbehrt aber seine Ansicht, es handele sich
hier um eine Veräußerung durch den Beklagten, die gegebenenfalls gemäß
§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Prozeß keinen Einfluß hätte und daher in ihm
nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu RGZ 121, 379; BGH, Urt. v.
31. Oktober 1974 - III ZR 82/72, ZZP 1975, 324, 328; Lüke in MünchKomm./
ZPO, 2. Aufl. § 265 Rdn. 91). Der Beklagte war nicht einmal Vollstreckungs-
schuldner; daß er zu einem etwaigen Eigentumsverlust des Klägers durch die
Zwangsversteigerung nach Rechtshängigkeit (§ 292 BGB) beigetragen hat
(und deshalb die mit seiner antragsgemäßen Verurteilung verbundene Scha-
densersatzfolge aus § 283 BGB gerechtfertigt erschiene), ist ebenfalls nicht
festgestellt. Regelmäßig ist eine Zwangsversteigerung der streitbefangenen
Sache nach § 817 Abs. 2 ZPO oder - wie hier - gemäß §§ 90, 55 Abs. 2 ZVG,
gegen die der Herausgabekläger als (angeblich) Berechtigter nicht gemäß
ihn anzusehen und eröffnet dem Beklagten den Einwand des § 265 Abs. 3 ZPO
(vgl. Lüke in MünchKomm./ZPO aaO, Rdn. 51; KG OLG-Rspr. 20 [1909],
S. 314 zu §§ 90, 55 ZVG). Feststellungen zu § 55 Abs. 2 ZVG sind jedoch bis-
her nicht getroffen.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly
Kraemer