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BGH Urteil vom 04.02.2002 – II ZR 37/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk :

ja

BGHZ

: nein

BGHR : ja

Verkündet am: 4. Februar 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

a) Zur Darlegungslast sowie zum Beweismaß im Rahmen einer Widerlegung

der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB.

b) Eine Zwangsversteigerung der streitbefangenen Sache gemäß §§ 817

Abs. 2 ZPO, 90, 55 Abs. 2 ZVG, gegen die der Herausgabekläger nicht als

Berechtigter gemäß § 771 ZPO bzw. gemäß § 37 Ziff. 5 ZVG interveniert

hat, ist regelmäßig als Veräußerung der streitbefangenen Sache durch ihn

anzusehen und eröffnet dem Herausgabebeklagten den Einwand des § 265

Abs. 3 ZPO.

BGH, Urt. v. 4. Februar 2002 - II ZR 37/00 - OLG Celle

LG Hannover

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung

vom 4. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Dezember 1999 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs der G. GmbH in E.. Ihre Rechtsvor-

gängerin hatte im Juni 1993 eine ursprünglich ihr gehörende Gesenk-

biegepresse nebst Zubehör zu der G. Transporttechnik GmbH in L. verbracht,

wo die Presse auf ein Betonfundament verschraubt wurde. Im September 1993

verpachtete die G. Transporttechnik GmbH ihren Betrieb in L. "mit sämtlichem

dazugehörigen Anlagevermögen" an die G. Fahrzeugwerk L. GmbH. Diese

kaufte im August 1995 nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

über das Vermögen der G. Transporttechnik GmbH von deren Verwalter die ihr

überlassenen Pachtgegenstände unter Einschluß der Gesenkbiegepresse

nebst Zubehör. Im Juni 1997 wurde auch über ihr Vermögen das Gesamtvoll-

streckungsverfahren eröffnet und der Beklagte als Verwalter bestellt. Er ver-

pachtete ihr Betriebsvermögen kurzzeitig an eine Auffanggesellschaft und er-

klärte unter dem 18. November 1997 gemäß § 9 GesO den "Nichteintritt" in den

mit der G. Transporttechnik GmbH abgeschlossenen (noch nicht erfüllten)

Kaufvertrag, nachdem deren Betriebsgrundstück im September 1997 im Wege

der Zwangsverwaltung beschlagnahmt worden war. Es wurde im November

1999 zwangsversteigert.

Mit seiner im April 1997 eingereichten Klage verlangt der Kläger von

dem Beklagten aus § 985 BGB Herausgabe der angeblich noch in dessen Be-

sitz befindlichen Gesenkbiegepresse nebst Zubehör. Der Beklagte hat u.a. die

Aktivlegitimation des Klägers mit der Maßgabe bestritten, daß die (unter der

Verwaltung des Klägers stehende) G. GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin die

Presse nebst Zubehör im Juni 1993 an die G. Transporttechnik GmbH übereig-

net habe. Die erstinstanzlich abgewiesene Klage hatte in zweiter Instanz im

wesentlichen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. 1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist zwar die Ansicht des

Berufungsgerichts, das von dem Kläger beanspruchte Eigentum an der Ge-

senkbiegepresse sei nicht gemäß §§ 94, 946 BGB durch Verbindung mit dem

Grundstück der G. Transporttechnik GmbH auf diese übergegangen, weil dafür

die bloße, jederzeit wieder lösbare Verschraubung mit dem Betonfundament

nicht ausreiche. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwände.

2. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist indessen die Annahme des Beru-

fungsgerichts, es könne auch von einem rechtsgeschäftlichen Eigentumsüber-

gang auf die G. Transporttechnik GmbH nicht ausgegangen werden.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die G. Transport-

technik GmbH (unmittelbare) Besitzerin der zu ihr verbrachten Maschine nebst

Zubehör geworden, weshalb gemäß § 1006 Abs. 1, 2 BGB zu ihren Gunsten zu

vermuten ist, daß sie mit dem Besitzerwerb Eigenbesitz und Eigentum erlangt

hat (vgl. BGH, Urt. v. 30. November 1988 - VIII ZR 305/87, WM 1989, 501

m.w.N.). Darauf kann sich auch der Beklagte entsprechend § 1006 Abs. 3 BGB

berufen, weil er bzw. die G. Fahrzeugwerk GmbH ihr Besitzrecht von der G.

Transporttechnik GmbH aufgrund des Pacht- und des später aufgehobenen

Kaufvertrages abgeleitet haben (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1960

- VIII ZR 145/59, LM Nr. 8 zu § 1006 BGB; RG HRR 1932 Nr. 234; Staudin-

ger/Gursky, BGB 13. Aufl. § 1006 Rdn. 31) und ein späterer Rückerwerb des

Klägers ausscheidet. Das wird vom Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt.

Es meint jedoch, im vorliegenden Fall sprächen gegen einen beabsichtigten

Eigentumsübergang auf die G. Transporttechnik GmbH verschiedene unstreiti-

ge Umstände und Indizien, angesichts deren die schlichte Behauptung des Be-

klagten, die streitigen Gegenstände seien an die G. Transporttechnik GmbH

übereignet und in deren Anlagevermögen aufgenommen worden, "nicht die

erforderliche Substanz" aufweise. Da er zum Hintergrund der angeblichen

Übereignung und zu den zugrundeliegenden Vereinbarungen keine näheren

Angaben gemacht habe, sei der von ihm beantragte Zeugenbeweis nicht zu

erheben. Das beanstandet die Revision zu Recht als rechts- und verfahrens-

fehlerhaft.

b) Das Berufungsgericht verkennt offenbar, daß eine gesetzliche Ver-

mutung wie die des § 1006 BGB nur durch den Beweis des Gegenteils

(§ 292 ZPO) zu voller - freilich gemäß § 286 ZPO auch aus den Gesamtum-

ständen zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegt werden kann

und § 1006 BGB den auf Herausgabe verklagten Besitzer im Grundsatz nicht

nur der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafür enthebt, daß und auf

welcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet (vgl.

oben a), mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (vgl. BGH, Urt. v.

19. Januar 1977 - VIII ZR 42/75, LM Nr. 16 zu § 1006 BGB m.w.N.; v.

19. Januar 1994 - IV ZR 207/92, WM 1994, 425, 426 f.). Inwieweit ihn nach

allgemeinen zivilprozeßrechtlichen Grundsätzen eine sekundäre Darlegungs-

last dann trifft, wenn sich der fragliche Eigentumswechsel in seiner Sphäre ab-

gespielt hat (vgl. dazu Baumgärtel, Hdb. d. Beweislast, 2. Aufl. § 1006 Rdn. 25,

27 m.N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Beklagte steht als Ge-

samtvollstreckungsverwalter der G. Fahrzeugwerk GmbH nicht in der Sphäre

einer der Parteien des fraglichen Eigentumsübergangs von der G. GmbH auf

die G. Transporttechnik GmbH. Auf das Fehlen konkreter Darlegungen des

Beklagten durfte das Berufungsgericht seine Entscheidung daher nicht stützen.

Zumindest hätte es den von dem Beklagten angetretenen Zeugenbeweis für

dessen - im übrigen durchaus hinreichend substantiierten - Vortrag erheben

müssen. Ohne dessen Erhebung durfte es die von ihm dargelegten Indizien

nicht für durchschlagend halten. Des weiteren rügt die Revision zu Recht, daß

sich das Berufungsgericht mit den gegenläufigen, in der Berufungserwiderung

des Beklagten vorgetragenen Indizien nicht befaßt habe.

c) Da sonach aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht auszuschlie-

ßen ist, daß die streitbefangenen Gegenstände in das Eigentum der G. Tran s-

porttechnik GmbH übergegangen sind und dem Kläger deshalb die Aktiv-

legitimation für den Anspruch aus § 985 BGB fehlt, kann das angefochtene

Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist zur Nachholung der noch erforder-

lichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

II. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht weiter Gelegenheit,

erforderlichenfalls dem von der Revision "vorsorglich" herangezogenen Vortrag

des Beklagten nachzugehen, die Zwangsversteigerung des Betriebsgrund-

stücks der G. Transporttechnik GmbH (im November 1999) habe die streitbe-

fangenen Gegenstände als Grundstückszubehör gemäß §§ 55 Abs. 2,

90 Abs. 2 ZVG miterfaßt, weshalb der Einwand des Wegfalls der etwaigen

Sachbefugnis des Klägers gemäß § 265 Abs. 3 ZPO durchgreife. Das Beru-

fungsgericht verkennt zwar nicht, daß als Veräußerung der streitbefangenen

Sache auch deren Erwerb durch einen Dritten im Wege der Zwangsvollstrek-

kung gilt (vgl. RGZ 82, 38; BGHZ 86, 337, 339; Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl.

§ 265 Rdn. 5). Einer Grundlage entbehrt aber seine Ansicht, es handele sich

hier um eine Veräußerung durch den Beklagten, die gegebenenfalls gemäß

§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Prozeß keinen Einfluß hätte und daher in ihm

nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu RGZ 121, 379; BGH, Urt. v.

31. Oktober 1974 - III ZR 82/72, ZZP 1975, 324, 328; Lüke in MünchKomm./

ZPO, 2. Aufl. § 265 Rdn. 91). Der Beklagte war nicht einmal Vollstreckungs-

schuldner; daß er zu einem etwaigen Eigentumsverlust des Klägers durch die

Zwangsversteigerung nach Rechtshängigkeit (§ 292 BGB) beigetragen hat

(und deshalb die mit seiner antragsgemäßen Verurteilung verbundene Scha-

densersatzfolge aus § 283 BGB gerechtfertigt erschiene), ist ebenfalls nicht

festgestellt. Regelmäßig ist eine Zwangsversteigerung der streitbefangenen

Sache nach § 817 Abs. 2 ZPO oder - wie hier - gemäß §§ 90, 55 Abs. 2 ZVG,

gegen die der Herausgabekläger als (angeblich) Berechtigter nicht gemäß

§ 771 ZPO bzw. nach § 37 Ziff. 5 ZVG interveniert hat, als Veräußerung durch

ihn anzusehen und eröffnet dem Beklagten den Einwand des § 265 Abs. 3 ZPO

(vgl. Lüke in MünchKomm./ZPO aaO, Rdn. 51; KG OLG-Rspr. 20 [1909],

S. 314 zu §§ 90, 55 ZVG). Feststellungen zu § 55 Abs. 2 ZVG sind jedoch bis-

her nicht getroffen.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Kraemer