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BGH Beschluss vom 21.09.2004 – VIII ZB 64/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZB 64/04

BESCHLUSS

vom

21. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2004 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers,

Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Die Beschwerden der Beklagten gegen den Beschluß der 11. Zi-

vilkammer des Landgerichts Hamburg vom 4. Februar 2004, das

Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Februar 2003 und wegen

Untätigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg wer-

den auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren 757,05 €.

Gründe:

1. Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als

Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde er-

öffnet.

Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre

Statthaftigkeit für den Fall der Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung

von Prozeßkostenhilfe für die Berufung beim Landgericht vom Gesetz aus-

drücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Be-

schluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

2. Gegen Urteile des Amtsgerichts ist ein Rechtsmittel zum Bundesge-

richtshof nicht eröffnet.

3. Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof wegen Untätigkeit des

Oberlandesgerichts ist nach dem Gesetz ebenfalls nicht gegeben. Ob und unter

welchen Voraussetzungen in außergewöhnlichen Fällen aus verfassungsrecht-

lichen Gründen ausnahmsweise eine Untätigkeitsbeschwerde statthaft sein

kann und an welches Gericht sie gegebenenfalls zu richten ist (vgl. Zöl-

ler/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 567 Rdnr. 21 ff.), bedarf hier keiner Entschei-

dung. Denn ein Fall der Untätigkeit oder Verzögerung liegt nicht vor. Das Han-

seatische Oberlandesgericht Hamburg hat die Beschwerden der Beklagten vom

16. April 2004 gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 4. Februar

2004 und vom 28. April 2004 gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg

vom 19. April 2004 durch Entscheidung vom 7. Mai 2004 (4 W 33/04 und

4 W 35/04) als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, die angefoch-

tenen Beschlüsse seien in einem beim Landgericht anhängigen Berufungsver-

fahren ergangen und nach § 567 ZPO nicht mit der sofortigen Beschwerde an-

greifbar.

4. Als Rechtsbeschwerden wären die Beschwerden - darüber hinaus -

unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof,

Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns