Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.09.2004 – IV ZR 109/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2004

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Hamm vom 11. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Die von der Beklagten geltend gemachte Divergenz des Beru-

fungsurteils zur Entscheidung des XI. Zivilsenates vom

3. Februar 2004 (XI ZR 125/03, ZIP 2004, 659) ist nicht gegeben,

weil dem Rechtsstreit kein gegen den Steuerfiskus gerichteter zi-

vilrechtlicher Bereicherungsanspruch zugrunde liegt. Es geht

vielmehr um den bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen

zwei Gemeinden, die sich am "Finanzsystem K. " beteiligt ha-

ben; für die Rückabwicklung der einzelnen Zahlungsflüsse nach

den Grundsätzen der Nichtleistungskondiktion gelten keine be-

reicherungsrechtlichen Besonderheiten (zum Auskunftsanspruch

wegen gezogener Nutzungen vgl. BGHZ 152, 307, 316).

Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde problematisierte

Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kommt es nicht an,

weil sich das Berufungsgericht nach Maßgabe der von ihm ge-

troffenen Feststellungen die volle Überzeugung verschafft hat,

daß die Beklagte über den Erhalt der "Darlehenssumme" hinaus

Vorteile erzielt hat, die bereicherungsrechtlich herauszugeben

sind.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 112.324,71 €.

Terno

Seiffert

Wendt

Dr. Kessal-Wulf

Felsch