BGH Beschluss vom 22.09.2004 – IV ZR 109/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Hamm vom 11. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Die von der Beklagten geltend gemachte Divergenz des Beru-
fungsurteils zur Entscheidung des XI. Zivilsenates vom
3. Februar 2004 (XI ZR 125/03, ZIP 2004, 659) ist nicht gegeben,
weil dem Rechtsstreit kein gegen den Steuerfiskus gerichteter zi-
vilrechtlicher Bereicherungsanspruch zugrunde liegt. Es geht
vielmehr um den bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen
zwei Gemeinden, die sich am "Finanzsystem K. " beteiligt ha-
ben; für die Rückabwicklung der einzelnen Zahlungsflüsse nach
den Grundsätzen der Nichtleistungskondiktion gelten keine be-
reicherungsrechtlichen Besonderheiten (zum Auskunftsanspruch
wegen gezogener Nutzungen vgl. BGHZ 152, 307, 316).
Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde problematisierte
Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kommt es nicht an,
weil sich das Berufungsgericht nach Maßgabe der von ihm ge-
troffenen Feststellungen die volle Überzeugung verschafft hat,
daß die Beklagte über den Erhalt der "Darlehenssumme" hinaus
Vorteile erzielt hat, die bereicherungsrechtlich herauszugeben
sind.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 112.324,71 €.
Terno
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch