BGH Beschluss vom 23.09.2004 – IX ZB 291/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2004
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann
am 23. September 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-
schluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 4. De-
zember 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Stralsund vom
1. Juli 2003 geändert:
Die dem Insolvenzverwalter zu erstattenden Auslagen werden in
Höhe von 2.497,22 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (399,55 €)
zu
Lasten der Insolvenzmasse festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der In-
solvenzmasse zu entnehmen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Insolvenz-
masse 5/6, der Insolvenzverwalter 1/6 zu tragen; die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Insolvenzmasse zur Last.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
827,65 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat am 8. Dezember 1999 das Insolvenzverfahren über
das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum
Insolvenzverwalter bestellt. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters hat zwei Jah-
re und elf Monate gedauert. Der Insolvenzverwalter hat beantragt, seine Aus-
lagenpauschale für das erste Jahr auf 15 % und für die kommenden Jahre auf
jeweils 10 % der Vergütung, insgesamt 2.628,65 € zuzügli ch 420,58 € Umsatz-
steuer, festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 7.134,90 €
zuzüglich Umsatzsteuer und die Auslagen auf lediglich 1.783,72 € zuzüglich
285,40 € Umsatzsteuer festgesetzt. Nach Ansicht des Insolvenzger ichts beträgt
der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV im ersten Jahr 15 %
der gesetzlichen Vergütung, für die gesamte Restdauer des Verfahrens dage-
gen nur 10 %. Das Beschwerdegericht hat die in Höhe des abgelehnten Betra-
ges eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbe-
schwerde begehrt der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Auslagen auf
insgesamt 2.497,22 € zuzüglich 399,55 € Umsatzsteuer.
II.
Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, obwohl der Senat die von der
Rechtsbeschwerde erörterte Rechtsfrage inzwischen durch Beschluß vom
23. Juli 2004 (IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715) entschieden hat. Eine erneute
Sachentscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-
derlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), weil die Rechtsbeschwerde im hier zu
entscheidenden Fall aus den im Beschluß vom 23. Juli 2004 (aaO) genannten
Gründen ebenfalls sachlich gerechtfertigt ist.
Der Insolvenzverwalter kann für jedes angefangene Folgejahr den Aus-
lagenpauschsatz in Höhe von 10 % der gesetzlichen Vergütung fordern, höch-
stens jedoch in Höhe von 250 € je angefangenen Monat de r Dauer der Tätig-
keit. Zur Begründung nimmt der Senat auf den genannten Beschluß vom
23. Juli 2004 (IX ZB 257/03, aaO) Bezug.
Die dem Rechtsbeschwerdeführer zustehende Auslagenpauschale be-
rechnet sich danach wie folgt:
15 % aus 7.134,90 € für das erste Jahr
10 % von 7.134,90 € für das zweite Jahr
10 % von 7.134,90 € für das dritte Jahr
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
1.070,24 €
713,49 €
713,49 €
2.497,22 €
399,55 €.
Fischer Raebel Neškovi(cid:1)
Vill Lohmann