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BGH Beschluss vom 27.07.2006 – IX ZB 126/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Juli 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 27. Juli 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer

des Landgerichts München I vom 15. März 2005 wird auf Kosten

des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

7.102,42 € festgesetzt.

Gründe

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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6,

7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen

des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

1. Die Rechtssache hatte im Zeitpunkt der Einlegung und Begründung

der Rechtsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)

hinsichtlich der Frage, ob im Insolvenzverfahren eines Schuldners, der selb-

ständig beruflich tätig ist und diese Tätigkeit während des Verfahrens fortsetzt,

die vom Insolvenzverwalter ausgekehrten Zahlungen für den Lebensunterhalt

des Schuldners sowie für Krankenversicherungsbeiträge und Einkommensteuer

gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV bei der Bemessung der Be-

rechnungsgrundlage der Verwaltervergütung zu berücksichtigen sind.

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Inzwischen hat der Senat jedoch mit Beschluss vom 4. Mai 2006 (IX ZB

202/05, ZIP 2006, 1307, 1308) entschieden, dass, sofern der Schuldner in dem

vom Insolvenzverwalter fortgeführten Betrieb weiter mitarbeitet und er im Ge-

genzug aus der Insolvenzmasse finanzielle Zuwendungen erhält, zu vermuten

ist, dass damit seine Mitarbeit abgegolten worden ist und es sich nicht um Un-

terhalt handelt. Will der Insolvenzverwalter, der den Betrieb des Schuldners fort-

führt, vermeiden, dass die finanziellen Zuwendungen an den im Betrieb weiter

mitarbeitenden Schuldner das als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des

Insolvenzverwalters einzustellende Betriebsergebnis schmälern, muss er die

Vermutung widerlegen, dass mit den Zuwendungen der Arbeitseinsatz des

Schuldners vergütet wird. Dies gilt auch, soweit die monatlichen Zahlungen die

Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff ZPO nicht übersteigen und somit gemäß

§ 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehören.

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Wurden die Zahlungen an den Schuldner als Gegenleistung für die Mit-

arbeit im fortgeführten Betrieb erbracht, haben sie Lohnersatzfunktion und sind

zumindest in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b

InsVV bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Insolvenzverwalter-

vergütung abzuziehen, weil die Ausgaben durch die Unternehmensfortführung

veranlasst sind (BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006, aaO; v. 24. Mai 2005 - IX ZB

6/03, ZInsO 2005, 760, 761).

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Hat der Insolvenzverwalter keinen Beschluss der Gläubigerversammlung

nach § 100 InsO herbeigeführt, in dem klargestellt wird, dass die Leistungen an

den Schuldner von seiner Mitarbeit in dem Unternehmen unabhängig sind, kann

er später die Vermutung der Abhängigkeit von der Mitarbeit nur widerlegen, in-

dem er Umstände dargelegt und gegebenenfalls beweist, die eindeutig auf den

Unterhaltscharakter unabhängig von der Mitarbeit schließen lassen (BGH,

Beschl. v. 4. Mai 2006, aaO).

Mit dieser Entscheidung, die auch für die Fortführung des Unternehmens

eines selbständig tätigen Schuldners gilt, ist die Rechtsgrundsätzlichkeit entfal-

len.

2. In einem Fall, in dem die Rechtsgrundsätzlichkeit nach Einlegung der

Rechtsbeschwerde entfällt, ist diese gleichwohl zulässig, wenn sie Aussicht auf

Erfolg hat (BGH, Beschl. v. 23. September 2004 - IX ZB 291/03, nicht veröffent-

licht; v. 2. Dezember 2004 - IX ZB 110/04, ZVI 2005, 99, 100; zur Zulässigkeit

einer Revision in einem vergleichbaren Fall vgl. BGH, Beschl. v. 8. September

2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 155).

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Daran fehlt es hier. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war der

Schuldner - wie zuvor - weiterhin als freier Graphiker tätig und führte die Um-

sätze an den Verwalter ab, der die unpfändbaren Beträge monatlich an ihn aus-

kehrte sowie für ihn Krankenversicherungsbeiträge und Einkommensteuer be-

glich. Der Verwalter führte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV

das Unternehmen des Schuldners fort. Es kann keinem Zweifel unterliegen,

dass die Zahlung der genannten Beträge für dessen weitere Arbeit in dem Un-

ternehmen erfolgte, das anderenfalls nicht hätte fortgeführt werden können.

Die Zahlungen waren daher von den Einnahmen abzuziehen. Das Beschwer-

degericht hat zutreffend entschieden.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 09.11.2004 - 1501 IN 1713/04 -

LG München I, Entscheidung vom 15.03.2005 - 14 T 22645/04 -