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BGH Urteil vom 23.09.2004 – IX ZR 421/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 23. September 2004 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten der Sachverhaltsfeststellung, die den Straf-

richter veranlassen, die Hauptverhandlung auszusetzen und weitere Ermittlungen

anzuordnen, erlangt der gesetzliche Vertreter der durch eine unerlaubte Handlung

geschädigten Minderjährigen die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Um-

ständen und der Person des Schuldners nicht ohne weiteres durch die Anklage-

schrift und den Inhalt der Ermittlungsakten.

BGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 421/00 - OLG München

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich- ter Raebel, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts München vom 5. September 2000 wird auf Kosten der

Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die 1979 geborene Klägerin berichtete im Juli 1993 ihrer Mutter, daß sie

in den Jahren 1986 bis 1992 von deren damaligem Lebensgefährten H. sexuell

mißbraucht worden sei. Die Beklagte zeigte am 8. November 1994 an, daß sie

in dem eröffneten Hauptverfahren gegen H. mit der Vertretung der Nebenklage

beauftragt worden sei. Am 25. Oktober 1996 wurde ihr von der Mutter der Klä-

gerin dieses Mandat wieder entzogen. H. wurde in dem im November 1994 be-

gonnenen, mehrfach ausgesetzten Strafverfahren durch rechtskräftig geworde-

nes Urteil des Landgerichts München II vom 30. Dezember 1997 zu einer Frei-

heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen der an der Klägerin be-

gangenen Taten verurteilt.

Ein Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe für eine Schadensersatz-

und Schmerzensgeldklage gegen H. blieb am 29. September 1999 ohne Erfolg,

weil nach Ansicht des Landgerichts diese Ansprüche der Klägerin verjährt wa-

ren.

Im gegenwärtigen Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten

Schadensersatz, weil zivilrechtliche Ansprüche wegen der Straftaten vor Kün-

digung der Nebenklagevertretung verjährt seien, ohne daß die Beklagte

rechtzeitig auf diese Gefahr aufmerksam gemacht habe. Die Beklagte bestreitet

ihre Verantwortlichkeit hierfür, weil die Wahrnehmung zivilrechtlicher

Interessen der Klägerin nicht zu den Pflichten ihres Anwaltsauftrages gehört

habe und die zivilrechtlichen Ansprüche der Klägerin gegen H. in der Zeit ihrer

Nebenklagevertretung auch nicht verjährt seien.

Die Vorinstanzen haben die in der Berufung teilweise zurückgenomme-

ne Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren zuletzt ge-

stellten Berufungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Nebenklä-

gervertreter (§ 395 StPO) müsse seinen Auftraggeber in der Regel darauf hin-

weisen, daß zivilrechtliche Ansprüche aus den angeklagten Straftaten schon

während des laufenden Strafverfahrens verjähren können. Denn für den recht-

lichen Laien liegt der Irrtum nahe, daß die Verjährung dieser Ansprüche bereits

durch das Strafverfahren als solches oder durch die Anschließung als Neben-

kläger unterbrochen oder gehemmt wird. In einer solchen Lage muß der

Rechtsanwalt den Mandanten auch vor Gefahren warnen, die außerhalb seines

eigentlichen Auftrages liegen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97,

WM 1998, 2246, 2247; Zugehör/Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung 1999

Rn. 664; Ganter, WM-Sonderbeilage 6/2001 S. 10, 11).

Die Hinweispflicht des Nebenklägervertreters auf die laufende Verjäh-

rung zivilrechtlicher Ansprüche des Opfers ergibt sich auch daraus, daß das

Strafverfahren selbst mit dem Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff StPO) eine Mög-

lichkeit bietet, um die vermögensrechtlichen Ansprüche des Geschädigten ge-

gen den Täter durchzusetzen. Nach § 404 Abs. 2 StPO hatte der Adhäsionsan-

trag vor dem 1. Januar 2002 auch in seiner verjährungsunterbrechenden Ei-

genschaft dieselbe Wirkung wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen

Rechtsstreit gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. jetzt § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB

n.F.). Begann allerdings, wie das Berufungsgericht angenommen hat, für die

Ansprüche der Klägerin gegen H. erst mit dem Erreichen der Volljährigkeit die

kurze Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB, so war die Beklagte nicht ver-

pflichtet, auf das kommende Verjährungsrisiko hinzuweisen. Denn es bestand

weder Anlaß noch Möglichkeit, eine Verjährungsfrist zu unterbrechen, deren

Lauf zur Zeit ihres Mandates als Nebenklagevertreterin noch gar nicht begon-

nen hatte (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376,

1377 unter I. 2. b, bb).

II.

Die Revision wendet sich erfolglos gegen die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, eine gerichtliche Verfolgung der Schadensersatzansprüche ge-

gen H. sei der Mutter der Klägerin nicht zumutbar gewesen, bevor ihre Tochter

am 19. Juni 1997 volljährig wurde, weil diese noch am 10. und 11. April 1997

durch weitere Sachverständige für das Strafverfahren umfassend psychiatrisch

und psychologisch exploriert worden sei und sich hieran erst im Dezember

1997 die mit der Verurteilung endende Hauptverhandlung gegen den Ange-

klagten angeschlossen habe. Das Berufungsurteil überspannt die Anforderun-

gen an die nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Kenntnis vom Schaden

und der Person des Schädigers nicht.

Die Vorschrift des § 208 Satz 1 BGB n.F., nach der die Verjährung von

Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bis zur Vollen-

dung des 21. Lebensjahres des Gläubigers gehemmt ist, kann im Streitfall nach

Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB noch nicht angewendet werden.

1. Nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährten die Schadensersatzansprüche

der Klägerin gegen H. innerhalb von drei Jahren, nachdem ihre Mutter als ge-

setzliche Vertreterin von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen

Kenntnis erlangt hatte (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1976 - VI ZR 15/74, NJW

1976, 2344; v. 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323; v. 22. Juni 1993

- VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614; v. 29. November 1994 - VI ZR 189/93, NJW

1995, 776, 777). Dabei reicht im allgemeinen eine solche Kenntnis aus, die

dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, mindestens in

Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos,

ermöglicht; begründete Zweifel an dem Schaden und der Person des Ersatz-

pflichtigen dürfen hiernach nicht mehr bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni

1999 - IX ZR 363/97, NJW 1999, 2734, 2735 m.w.N. - zur Kenntnis der Eltern

eines geschädigten Kindes). Kommt es - wie hier - zu einer Anklage gegen den

Schädiger, kann statt der Zumutbarkeit einer Klagerhebung auch auf die eines

ihr nach § 404 Abs. 2 StPO gleichstehenden Adhäsionsantrages abgestellt

werden.

2. Wann mittelbar Geschädigte (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1982

- VI ZR 7/81, VersR 1983, 273 - zur Kenntnis der Witwe), anspruchsberechtigte

Sozialversicherungsträger (vgl. BGH, Urt. v. 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02,

NJW 2004, 510) oder gesetzliche Vertreter von Geschädigten, die ihre Kennt-

nis auf keine unmittelbaren persönlichen Wahrnehmungen des Schädigungs-

vorganges stützen können, aus anderen Quellen hinreichend zuverlässige Auf-

schlüsse für eine Rechtsverfolgung gegen den Schädiger gewonnen haben,

hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Angaben einer Minderjähri-

gen gegenüber dem erziehungsberechtigten Elternteil über einen erlittenen

sexuellen Mißbrauch genügen zur Vermittlung der Kenntnisse, welche die Ver-

jährung nach § 852 Abs. 1 BGB in Lauf setzen, noch nicht, wenn allein hier-

nach von der über eine Rechtsverfolgung entscheidenden Person - hier die

gesetzliche Vertreterin der Klägerin - die zur Kenntniserlangung notwendige

positive Informationsbewertung noch nicht erwartet werden muß (vgl. BGH, Urt.

v. 14. Oktober 2003, aaO - für die Kenntnis des Sozialversicherungsträgers

von einer entsprechenden Schädigung). Wird die Wahrheit der vorgebrachten

Beschuldigungen durch ein von der Staatsanwaltschaft eingeholtes fachpsy-

chologisches Gutachten gestützt und führt dies zur Erhebung der Anklage und

Eröffnung des Hauptverfahrens, so reicht auch der dadurch erlangte Grad an

Sicherheit nicht stets für die verjährungsrechtlich notwendige Kenntnis eines an

dem Geschehen unbeteiligten Dritten vom Schaden und Schädiger aus. Denn

für die Erhebung der öffentlichen Anklage und die Zumutbarkeit privater

Rechtsverfolgung des Opfers gegen den Angeklagten gelten unterschiedliche

Maßstäbe.

Zwar hindert das verbleibende Beweisrisiko für den Zivilprozeß den Ver-

jährungsbeginn nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. in gewöhnlichen Fällen nicht (vgl.

BGH, Urt. v. 21. Dezember 1982, aaO). In jenem Fall hatte die Staatsanwalt-

schaft zur Aufklärung einer tödlichen Schlägerei und des ursächlichen Tatbei-

trages der Angeklagten außer ihren widersprüchlichen Einlassungen als Be-

weismittel acht Zeugen und sechs Sachverständige benannt, auf welche sich

auch die nur von dritter Seite informierte Witwe des Getöteten bei der Durch-

setzung ihrer Schadensersatzansprüche stützen konnte. Unter Berücksichti-

gung der Tatsache, daß die Staatsanwaltschaft mit der Anklageerhebung und

das Gericht mit dem Eröffnungsbeschluß hinreichenden Tatverdacht gegen die

Beschuldigten bejaht hatten, war dort auch von der mittelbar Geschädigten ob-

jektiv eine positive Informationsbewertung zu erwarten und die Klageerhebung

zumutbar, ohne das Ergebnis des Strafverfahrens abzuwarten.

Das Berufungsgericht hat sich dagegen von dem nicht ausdrücklich for-

mulierten weiteren Rechtssatz leiten lassen, daß der nur von dritter Seite in-

formierten gesetzlichen Vertreterin einer geschädigten Minderjährigen die

Rechtsverfolgung durch Klageerhebung oder Adhäsionsantrag noch nicht

zuzumuten sei, wenn sie damit ein außergewöhnliches Beweisrisiko hätte

übernehmen müssen, ohne persönlich von der Wahrheit der erhobenen Vor-

würfe überzeugt zu sein.

Dieser Rechtssatz steht mit der neueren Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. nicht im Widerspruch. Auch dem Urteil

des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 1963 (VI ZR 85/62, NJW 1963, 1103,

1104) ist nichts anderes zu entnehmen, weil dort das Unfallopfer den Hergang

des Unfallgeschehens wenigstens in den Grundzügen aus eigener Wahrneh-

mung kannte.

Der erkennende Senat teilt die Auffassung, daß gesetzlichen Vertretern,

mittelbar geschädigten Dritten (§§ 844, 845 BGB) und Legalzessionaren, de-

nen eine persönliche Wahrnehmung der Schädigungsvorgänge fehlt, die ver-

jährungsrechtliche Kenntnis von Schaden und Schädiger noch nicht besitzen,

wenn für sie die Bewertung der erhaltenen Tatsachenangaben offen ist und der

Versuch einer Rechtsdurchsetzung auf dieser Grundlage außergewöhnlich ho-

hen Feststellungsschwierigkeiten begegnet. Sind in einem solchen Fall die Auf-

klärungsmöglichkeiten - wie hier in der Gestalt der eingeholten Gerichtsgutach-

ten - noch nicht ausgeschöpft, so hängt die verjährungserhebliche Kenntnis

davon ab, daß sich die objektive tatsächliche Ungewißheit auf das Maß des

gewöhnlichen Feststellungsrisikos verringert oder die maßgebende Kenntnis-

trägerin sich anderweitig von der Richtigkeit des Schädigungsverdachts über-

zeugt hat.

Letzteres hat das Berufungsgericht für die Mutter der Klägerin nicht fest-

gestellt, solange das Auftragsverhältnis zur Beklagten andauerte. Zumindest

bis dahin trifft auch seine Annahme zu, daß für die Mutter der Klägerin die zum

Beginn der kurzen Verjährung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. genügende Kenntnis

von den Tatvorwürfen gegen ihren früheren Lebensgefährten fehlte aufgrund

der außergewöhnlich großen Feststellungsschwierigkeiten, welche die Straf-

kammer zur Einholung weiterer Glaubwürdigkeitsgutachten veranlaßt hatten,

und der daraus für die eigene Informationsbewertung folgenden Unsicherhei-

ten. Der Schädiger hatte die Anklagevorwürfe energisch bestritten, er war als

unbescholtene, angesehene Persönlichkeit auch nicht von Haus aus weniger

glaubwürdig als die Klägerin, und direkte andere Beweismittel als die Aussa-

gen der geschädigten Minderjährigen gegen ihn standen nicht zu Gebote. Die-

se Umstände hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, daß

die Mutter der Klägerin nichts Genügendes über die angeblichen Tathergänge

wußte, um bei ihr zur Zeit des Mandates der Beklagten eine für den Beginn der

kurzen Verjährung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. ausreichende Kenntnis anneh-

men zu können.

Demnach muß die Klage, wie in den Vorinstanzen zutreffend entschie-

den, abgewiesen bleiben.

Richter am BGH Neškovi(cid:1) ist in Urlaub und daher ver- hindert zu unterschreiben.

Fischer Raebel Fischer

Vill Lohmann