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BGH Urteil vom 24.05.2005 – IX ZR 114/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 24. Mai 2005 B ü r k Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

KO § 82; BGB §§ 276 Fa, 852 a.F.

a) Ein Konkursverwalter, der pflichtwidrig eine erkennbar nicht gedeckte Masse-

schuld begründet, haftet ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht persönlich

aus Verschulden bei Vertragsschluß.

b) Ein Schadensersatzanspruch aus § 82 KO wegen pflichtwidriger Begründung ei-

ner erkennbar nicht gedeckten Masseschuld verjährt analog § 852 BGB a.F. in-

nerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der Massearmut.

BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01 - OLG Karlsruhe

LG Baden-Baden

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 1 werden das Urteil des

10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. März

2001 und das Grund- und Teilurteil der 2. Zivilkammer des Land-

gerichts Baden-Baden vom 24. September 1999 im Kostenpunkt

sowie insoweit aufgehoben, als zu dessen Nachteil erkannt wor-

den ist.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagter) war Verwalter im Konkurs-

verfahren über das Vermögen der H. GmbH. Vertreten durch den frü-

heren Beklagten zu 2, Rechtsanwalt B. , beauftragte er die Klägerin im Au-

gust 1994 mit der Entsorgung von Chemikalien. Mit Schreiben vom

1. September 1994 bezifferte die Klägerin die Entsorgungskosten mit etwa

800.000 bis 900.000 DM. Der Beklagte ließ die Arbeiten daraufhin sofort ein-

stellen. Für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen stellte die Kläge-

rin insgesamt 891.772,69 DM in Rechnung. Der Beklagte antwortete mit

Schreiben vom 28. Oktober 1994, er als Verwalter sei nicht in der Lage, diesen

Betrag zu zahlen; vorsorglich zeige er Massearmut an. Die Masse wurde verur-

teilt, an die Klägerin 891.703,28 DM nebst Zinsen zu zahlen (Teilurteil vom

19. Mai 1995 über 14.248,50 DM und Schlußurteil vom 2. Oktober 1998 über

877.454,78 DM). Die Klägerin wird voraussichtlich nur 109.425,77 DM aus der

Masse erhalten.

Mit ihrer am 14. Dezember 1998 bei Gericht eingereichten Klage hat die

Klägerin vom Beklagten und von Rechtsanwalt B. Schadensersatz in Höhe

des nicht gedeckten Rechnungsbetrages zuzüglich der Kosten des Vorprozes-

ses verlangt. Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten dem Grunde

nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt; die Klage gegen Rechtsanwalt B. hat es

abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Klägerin und des

Beklagten zurückgewiesen. In der Revisionsinstanz verfolgt der Beklagte sei-

nen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Beklagte aus Verschul-

den bei Vertragsschluß in Verbindung mit den Grundsätzen über die Eigenhaf-

tung des Vertreters. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, schon bei Abschluß

des Vertrages darauf hinzuweisen, daß nur ein Betrag von etwa 100.000 DM für

die Entsorgungsarbeiten zur Verfügung stehe. Aufgrund der Unterlagen, welche

die Klägerin ihm zuvor zur Verfügung gestellt habe, habe er erkennen können

und müssen, daß dieser Betrag nicht ausreichen werde. Wegen der nur be-

grenzt zur Verfügung stehenden Mittel habe die Klägerin nicht nur das allge-

meine Risiko jedes vorleistenden Vertragspartners getroffen. Die Haftung des

Beklagten persönlich folge aus seiner Stellung als Konkursverwalter; denn

Grundlage der Vertrauenshaftung könne auch eine Garantenstellung sein, die

kraft Amtes oder Berufes entstehe. Ein Konkursverwalter dürfe Masseansprü-

che nur dann begründen, wenn er nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände

keine Bedenken gegen ihre Befriedigung aus der Masse habe. Auf die Einhal-

tung dieser Pflicht habe die Klägerin vertrauen dürfen. Für den Anspruch gelte

die vierjährige Verjährungsfrist des Vertrages, für dessen Erfüllung der Beklagte

einzustehen habe. Die Frist habe mit Zugang des Schreibens vom 28. Oktober

1994 begonnen, mit dem der Beklagte der Klägerin die Massearmut für den Fall

des Bestehens der Ansprüche angezeigt habe, und sei bei Erhebung der Klage

am 14. Dezember 1998 nicht abgelaufen gewesen.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin gegen den Be-

klagten aus Verschulden bei Vertragsschluß sind nach dem eigenen Vorbringen

der Klägerin nicht erfüllt.

a) Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß (jetzt: § 311 Abs. 3

BGB) kann unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch einen

Dritten treffen, der selbst nicht Vertragspartei werden soll, der an den Vertrags-

verhandlungen aber als Vertreter, Vermittler oder Sachwalter einer Partei betei-

ligt ist. Sachwalter in diesem Sinne ist, wer, ohne Vertragspartner oder dessen

Vertreter zu sein, auf der Seite eines Vertragspartners an dem Zustandekom-

men des Vertrages beteiligt ist und dabei über das normale Verhandlungsver-

trauen hinaus der anderen Vertragspartei eine zusätzliche, gerade von ihm per-

sönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genom-

menen Rechtsgeschäfts bietet. Gleiches gilt, wenn der Dritte wegen eines eige-

nen unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses dem Verhandlungsgegenstand

besonders nahe steht, also wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache

verhandelt (BGHZ 56, 81, 84 f; 63, 382, 384 f; 126, 181, 183 ff; 129, 136, 170;

BGH, Urt. v. 3. April 1990 - XI ZR 206/88, NJW 1990, 1907, 1908; v. 29. Januar

1997 - VIII ZR 356/95, NJW 1997, 1233). Der Konkursverwalter handelt mit Wir-

kung für ein fremdes Vermögen, nämlich die Masse. Als Verhandlungs- und

Vertragspartner einer Partei, die mit der Konkursmasse Geschäfte abschließen

will, haftet er nur dann persönlich, wenn er eigene Pflichten ausdrücklich über-

nommen oder einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, an dem er sich fest-

halten lassen muß (BGHZ 100, 346, 351 f; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1989

- IX ZR 245/88, WM 1989, 1904, 1908; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze

17. Aufl. § 82 KO Anm. 1c).

b) Der Beklagte - vertreten durch Rechtsanwalt B. - hat die Entsor-

gungsleistungen ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter in Auf-

trag gegeben. Das allein reicht nicht aus, ihn als "Sachwalter" mit der Folge der

Eigenhaftung aus Verschulden bei Vertragschluß anzusehen. Verhandlungen,

die ein Konkursverwalter als solcher mit Dritten führt, betreffen die Masse, nicht

den Verwalter persönlich. Verletzt der Verwalter im Zuge derartiger Verhand-

lungen vorvertragliche Hinweis- oder Aufklärungspflichten, so haftet in aller Re-

gel nur die Masse (BGHZ 100, 346, 351; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1989, aaO).

Mehr als das im Geschäftsverkehr übliche Verhandlungsvertrauen nimmt auch

ein Verwalter nicht in Anspruch, der als solcher in Erscheinung tritt. Von einem

besonderen Vertrauenstatbestand läßt sich erst dann sprechen, wenn der Ver-

walter beim Verhandlungspartner ein zusätzliches, von ihm persönlich ausge-

hendes Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Erklärungen und

die Durchführbarkeit des vereinbarten Geschäftes hervorgerufen hat. Davon

kann im vorliegenden Fall auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht ausge-

gangen werden. Der Beklagte hat mit Wirkung für und gegen die Masse einen

Auftrag erteilt. Darüber hinaus hat er keinerlei Verantwortung übernommen; er

hat insbesondere nicht den Eindruck erweckt, persönlich dafür sorgen zu wol-

len, daß der Vertrag durchgeführt und die Klägerin ihr Geld erhalten werde.

c) Der Beklagte hatte auch kein eigenes unmittelbares wirtschaftliches

Interesse an der Durchführung des Entsorgungsvertrages. Entgegen der von

der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht mußte der Be-

klagte nicht befürchten, gemäß § 3 Abs. 5, § 11 KrW-/AbfG zur Beseitigung der

Chemikalien herangezogen zu werden. Etwaige Beseitigungspflichten hätten

allenfalls die Masse getroffen, nicht den Beklagten persönlich. Nach der Über-

tragung des Geschäftsbetriebs der Gemeinschuldnerin auf die Chemische Wer-

ke K. GmbH & Co. KG konnte die Masse überdies auch auf der Grund-

lage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr für die

Beseitigung der Chemikalien in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG ZIn-

sO 2004, 917, 918 f).

d) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte die ihm als Kon-

kursverwalter obliegende Pflicht verletzt, keine erkennbar von der Masse nicht

gedeckte Masseschuld zu begründen. Soweit dies zutrifft (vgl. dazu BGHZ 99,

151), handelt es sich um Pflichten, die sich aus der Konkursordnung ergeben

und für deren Verletzung der Verwalter nicht wegen Verschuldens bei Vertrags-

schluß, sondern nach § 82 KO haftet.

2. Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 82 KO

wegen Verletzung konkursspezifischer Pflichten sind verjährt.

a) Die Verjährung eines Anspruchs aus § 82 KO richtet sich nach § 852

BGB a.F. in entsprechender Anwendung (BGHZ 93, 278, 280 f; 126, 138, 144;

BGH, Urt. v. 22. April 2004 - IX ZR 128/03, ZIP 2004, 1218, 1219). Sie beträgt

also drei Jahre und beginnt mit der Kenntnis von Schaden und Schädiger, das

heißt denjenigen Umständen, die eine Ersatzpflicht begründen. Maßgeblich ist

die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht deren zutreffende

rechtliche Würdigung (BGHZ 138, 247, 252). Aufgrund des Schreibens des Be-

klagten vom 28. Oktober 1994 wußte die Klägerin, daß sie mit ihrer Werklohn-

forderung teilweise ausfallen würde. Aus diesem Schreiben ergab sich nämlich,

daß der Beklagte den in Rechnung gestellten Werklohn nicht oder jedenfalls

nicht in voller Höhe aus der Masse zahlen konnte. Die Klägerin hätte bereits zu

diesem Zeitpunkt Feststellungsklage gegen den Beklagten persönlich erheben

(vgl. dazu BGH, Urt. v. 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, ZIP 2004, 763, 764; Urt.

v. 23. September 2004 - IX ZR 421/00, NJW-RR 2005, 69 ff) oder aber - was

vielleicht noch näher gelegen hätte - dem Beklagten persönlich im Prozeß ge-

gen ihn als Verwalter den Streit verkünden können (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB

a.F.).

b) Verjährung ist auch hinsichtlich der Kosten des Vorprozesses einge-

treten. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit (RGZ 119, 204, 208; BGHZ

33, 112, 116; 67, 372, 373; BGH, Urt. v. 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96, BGHR

§ 852 Abs. 1 Folgeschäden 1) genügt bereits die allgemeine Kenntnis vom Ein-

tritt eines Schadens, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Wer sie erlangt,

dem gelten auch solche Folgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung

jener Kenntnis überhaupt nur als möglich vorhersehbar waren. Der Geschädigte

muß weder die jeweiligen Schadenspositionen noch den Umfang oder die ge-

naue Höhe des Schadens kennen. Ausnahmen gelten nur für solche Nachteile,

mit denen zunächst nicht zu rechnen war. Für diese läuft die Verjährungsfrist ab

dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von ihnen und ihrem Kausalzusammen-

hang mit der unerlaubten Handlung Kenntnis hatte. An die Kosten eines späte-

ren Prozesses mag die Klägerin nach Erhalt des Schreibens vom 28. Oktober

1994 noch nicht gedacht haben. War die Hauptforderung jedoch nicht oder

nicht in voller Höhe durchsetzbar, lag ein entsprechender Nachteil nicht fern;

gleiches gilt auch für Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten.

III.

Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat in der

Sache selbst zu entscheiden und die Klage abzuweisen (§ 565 Abs. 3 ZPO

a.F.).

Fischer

Ganter

Neškovi(cid:1)

Vill

Lohmann