BGH Beschluß vom 24.09.2004 – IXa ZB 10/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. September 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
Der Gerichtsvollzieher kann nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden.
BGH, Beschluß vom 24. September 2004 - IXa ZB 10/04 - LG Stuttgart
AG Nürtingen
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, v. Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf
und Roggenbuck
am 24. September 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2003 wird auf Ko-
sten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
1.112 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Mobiliarzwangsvoll-
streckung wegen einer Forderung in Höhe von 3.217,90 €.
Die Schuldnerin
lehnte den zuständigen Obergerichtsvollzieher H. , der bereits wiederholt
auch im Auftrag anderer Gläubiger gegen die Schuldnerin tätig geworden ist,
wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Amtsgericht Nürtingen hat das Ab-
lehnungsgesuch als unzulässig verworfen. Das Landgericht Stuttgart hat die
sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich
die Schuldnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hält, wie das Amtsgericht, den Befangen-
heitsantrag der Schuldnerin für unzulässig. Das Rechtsinstitut der Ablehnung
eines Gerichtsvollziehers wegen der Besorgnis der Befangenheit kenne das
Gesetz nicht. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Ablehnung
von Richtern, Rechtspflegern und Urkundsbeamten sei nicht geboten, auch
nicht im Hinblick auf die durch die ZPO-Novelle 1998 dem Gerichtsvollzieher
übertragenen weiteren Aufgaben, da der Gerichtsvollzieher im Zwangsvoll-
streckungsverfahren lediglich die Sachentscheidungen anderer Entscheidungs-
träger zu vollziehen habe. Das Gesetz gebe den an einem Zwangsvollstrek-
kungsverfahren beteiligten Personen die Erinnerung gemäß § 766 ZPO und die
nach Beamtenrecht statthafte Dienstaufsichtsbeschwerde an die Hand. Eines
weiteren Rechtsbehelfs bedürfe es nicht.
2. Demgegenüber hält die Rechtsbeschwerde eine entsprechende An-
wendung der Vorschriften über die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern
und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für geboten. Es sei zum einen kein
Grund dafür ersichtlich, warum etwa der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
der Sachverständige und der Dolmetscher wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt werden könnten, nicht aber der Gerichtsvollzieher, der ungleich stär-
kere Befugnisse für Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen habe. Es
leuchte zum anderen nicht ein, daß der Gerichtsvollzieher in den in § 155 GVG
genannten Fällen stets und automatisch ausgeschlossen sei, in anderen Fäl-
len, in denen seine Unparteilichkeit nicht gewährleistet sei, aber hoheitliche
Befugnisse ausüben dürfe. Der Gerichtsvollzieher handle weisungsunabhängig
und habe zumindest einen Spielraum, seine Tätigkeit auszugestalten. Durch
die Zwangsvollstreckungsnovelle 1998 seien ihm bislang vom Rechtspfleger
wahrgenommene Aufgaben übertragen worden. Weder die Dienstaufsichtsbe-
schwerde noch die Erinnerung nach § 766 ZPO seien geeignet, die Gefahren
für den Schuldner aus einer etwaigen Voreingenommenheit des Gerichtsvoll-
ziehers abzuwenden. Nach § 766 ZPO könne nur die Art und Weise der
Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher zu beachtende Verfah-
ren beanstandet werden, und zwar nach herrschender Meinung nur so lange,
wie die Vollstreckung noch nicht beendet sei. Maßnahmen der Dienstaufsicht
gälten nicht für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers bei der Zwangsvollstrek-
kung.
3. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Im geltenden Recht fehlt ein förm-
liches Recht der Verfahrensbeteiligten, den Gerichtsvollzieher wegen Besorg-
nis der Befangenheit abzulehnen. Nach ganz überwiegender Meinung in
Rechtsprechung und Literatur (vgl. LG Köln, MDR 2001, 649; LG Coburg,
DGVZ 1990, 89; Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO 3. Aufl. GVG § 155 Rn. 2;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. GVG § 155 Rn. 1; Zöl-
Rn. 5; Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz 3. Aufl. § 155 Rn. 2; Wolf, Gerichts-
verfassungsrecht 6. Aufl. § 30 III 1, S. 288; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangs-
vollstreckungsrecht 12. Aufl. § 25 IV Nr. 2; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivil-
prozeßrecht 16. Aufl. § 26 Rn. 14) ist die Ablehnung eines Gerichtsvollziehers
unzulässig.
Ein förmliches Ablehnungsrecht kann auch nicht in entsprechender An-
wendung der Ablehnungsvorschriften bezüglich der Richter (§ 42 ZPO),
Rechtspfleger (§ 10 RPflG), Urkundsbeamten (§ 49 ZPO), Sachverständigen
planwidrige Gesetzeslücke. Die Neutralität des Gerichtsvollziehers wird durch
die Sonderregelung des § 155 GVG gewährleistet. Eine darüber hinausgehen-
de Ablehnungsbefugnis wegen Besorgnis der Befangenheit hat der Gesetzge-
ber ebensowenig geschaffen wie Regelungen hinsichtlich seiner sachlichen
Unabhängigkeit (vgl. Art. 97 GG, § 25 DRiG für den Richter und § 9 RPflG für
den Rechtspfleger). Dies zeigt, daß der Gesetzgeber wegen der Formalisie-
rung des Zwangsvollstreckungsrechts und der umfassenden richterlichen Kon-
trolle aufgrund einer Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ein Ablehnungs-
recht nicht für erforderlich gehalten hat. Durch die weite Formulierung des
§ 766 ZPO ist das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Beteiligten in der
Lage, Maßnahmen des Gerichtsvollziehers in weitestem Umfang auf Rechtmä-
ßigkeit und Zweckmäßigkeit zu kontrollieren. Hinsichtlich des persönlichen Ver-
haltens des Gerichtsvollziehers steht den Betroffenen zudem die Dienstauf-
sichtsbeschwerde offen.
Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß sich mit der 2. Zwangsvoll-
streckungsnovelle vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) der Aufgabenbe-
reich des Gerichtsvollziehers erweitert hat. Unter anderem ist das gesamte Of-
fenbarungsversicherungsverfahren gemäß §§ 899 ff ZPO vom Rechtspfleger
auf den Gerichtsvollzieher übertragen worden, der auch die Entscheidungen
gemäß § 900 Abs. 3 ZPO oder § 902 Abs. 3 ZPO zu treffen hat. Entgegen ei-
ner Mindermeinung (MünchKomm-ZPO/Wolf 2. Aufl. GVG § 155 Rn. 6; Schil-
ken, Gerichtsverfassungsrecht 3. Aufl. Rn. 562; eine Ablehnung wegen Befan-
genheit bejahend auch Alisch, DGVZ 1983 1, 3) spricht dies nicht für eine ent-
sprechende Anwendung der §§ 42 ff ZPO. Der Gesetzgeber hat selbst die Re-
form des Zwangsvollstreckungsrechts nicht zum Anlaß genommen, eine Be-
fangenheitsablehnung oder sogar die organisationsrechtliche Stellung des Ge-
richtsvollziehers insgesamt neu zu regeln. Die dem Gerichtsvollzieher einge-
räumten Entscheidungsbefugnisse sind denen eines Rechtspflegers nicht ver-
gleichbar. Es ist auch nicht erkennbar, daß das fehlende Ablehnungsrecht die
Rechte der Verfahrensbeteiligten unzumutbar verkürzt, die mittels der Voll-
streckungserinnerung nach § 766 ZPO die Diensthandlungen des Gerichtsvoll-
ziehers umfassend richterlich überprüfen lassen können. Die Bejahung eines
Ablehnungsrechts würde demgegenüber, wie der vorliegende Fall zeigt, zu ei-
ner zusätzlichen Verzögerung des Vollstreckungsverfahrens führen, weil für die
Entscheidung über den Ablehnungsantrag nicht das Vollstreckungsgericht,
sondern der aufsichtsführende Richter des Amtsgerichts als Dienstvorgesetzter
zuständig wäre (§ 2 Abs. 2 GVO).
4. Den Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat auf ein
Drittel des zu vollstreckenden Gesamtbetrages bemessen (vgl. BGH, Beschl. v.
15. Dezember 2003 - II ZB 32/03).
Fischer Raebel v. Lienen
Kessal-Wulf Roggenbuck