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BGH Beschluss vom 15.12.2003 – II ZB 32/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2003 wird auf Kosten
des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 81.806,00
Gründe:
I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um Schadensersatz nach
Beendigung ihrer Zusammenarbeit in der von der Klägerin betriebenen ärztli-
chen Gemeinschaftspraxis. Das Oberlandesgericht hat die Einholung eines
Sachverständigengutachtens beschlossen
und
den Sachverständigen
F. mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt. Der
Beschwerdeführer hat den Sachverständigen wegen Befangenheit abgelehnt.
Mit Beschluß vom 27. Juni 2003 hat das Berufungsgericht die Ablehnung für
unbegründet erklärt; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Gegen
den Beschluß legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein, die er
nach Hinweis durch das Berufungsgericht als außerordentliches Rechtsmittel
wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs bezeichnet. Das Oberlandesgericht
hat vor der Weiterleitung an den Bundesgerichtshof mit Beschluß vom
10. November 2003 entschieden, eine Abänderung der angefochtenen Ent-
scheidung komme weder nach § 321 a ZPO n.F. analog noch auf Grund einer
Umdeutung der Beschwerde in eine Gegenvorstellung in Betracht.
II. Die Beschwerde ist weder als Rechtsbeschwerde noch als außeror-
dentliche Beschwerde statthaft.
1. Die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde scheitert im gegebenen
Fall schon daran, daß eine solche weder gesetzlich vorgesehen noch in der
angefochtenen Entscheidung zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO
n.F.).
2. Eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist nach
der Neugestaltung des Beschwerderechts und der Einführung der Rechtsbe-
schwerde durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1887, 1902 ff.) nicht mehr gegeben. Dies gilt selbst dann, wenn die Ent-
scheidung des Beschwerdegerichts greifbar gesetzwidrig ist, insbesondere ein
Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt (BGH, Beschl. v. 7. März
2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133; Beschl. v. 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, BB
2003, 2314). Vielmehr hat der Gesetzgeber, indem er eine Nichtzulassungsbe-
schwerde gegen die Entscheidungen der Beschwerdegerichte nicht eröffnet
hat, unter Hinweis auf die regelmäßig geringere Bedeutung des Beschwerde-
verfahrens für die Parteien und aus Gründen der Entlastung des Bundesge-
richtshofs (BT-Drucks. 14/4722 S. 116 re.Sp.) bewußt davon abgesehen, eine
dem § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. vergleichbare Regelung - Zulassung der Re-
vision auch bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (BT-Drucks.
14/4722 S. 104 re.Sp.) - zu schaffen, obwohl die Zulassungsgründe sich bei
Revision und Rechtsbeschwerde nicht unterscheiden (BGHZ 150, 133).
3. Die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, zu denen vor allem das
Recht auf rechtliches Gehör zählt, dessen Verletzung der Beschwerdeführer
hier rügt, ist daher vor dem Gericht, das den Verfahrensfehler begangen haben
soll, im Wege der Gegenvorstellung zu rügen; die Einräumung einer Rechts-
schutzmöglichkeit bei einem anderen oder gar höheren Gericht ist dahingegen
verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfG, ZIP 2003, 1102). Der Beklagte ist
daher auf die von ihm bereits erhobene Gegenvorstellung, über die das Beru-
fungsgericht mit Beschluß vom 10. November 2003 entschieden hat, zu verwei-
sen.
4. Der Beschwerdewert ist nach § 3 ZPO auf ein Drittel des Hauptsache-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:12)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:13)(cid:1)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:10)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:1)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:26)
(cid:1)(cid:27)(cid:29)(cid:15)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:10)(cid:22)(cid:21)(cid:30) (cid:31)"!(cid:4)!$#%(cid:29)%(cid:31)"&(cid:4)!(cid:27)’(cid:15)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:10)(cid:22)
streitwertes von 245.420,00
Bamberg, BauR 2000, 773). Die Gegenauffassung, die Festsetzung richte sich
nach § 12 Abs. 2 GKG, weil es sich bei der Ablehnung des Sachverständigen
um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handele (OLG Koblenz, NJW-RR
1998, 1222 m.w.N.), vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es sich
bei der Entscheidung nach § 406 Abs. 4 und 5 ZPO nicht um eine eigenständi-
ge Streitigkeit, sondern eine das Verfahren betreffende Entscheidung im Rah-
men des Rechtsstreits handelt, der keine selbständige Bedeutung zukommt.
Bemißt sich somit der Beschwerdewert nach § 3 ZPO nach dem Interesse an
der begehrten Entscheidung, ist dieses nicht mit dem Hauptsachestreitwert
gleichzusetzen (a.A. OLG Naumburg, OLGR 1998, 323; OLG Koblenz,
NJW-RR 1998, 1222), sondern nur mit einem Bruchteil von etwa einem Drittel
(OLG Celle, OLGR 1994, 109; OLG Bamberg, BauR 2000, 773; a.A. OLG
Dresden, JurBüro 1998, 318: 1/10), weil dies der eingeschränkten Bedeutung
und Rolle des Sachverständigen im Prozeß entspricht: Sein Gutachten be-
stimmt nicht allein den Ausgang des Verfahrens, sondern dient dem Gericht
lediglich als Entscheidungshilfe, indem es ihm die für die Entscheidung notwen-
digen Fachkenntnisse vermittelt; das Gericht wiederum ist an die Meinung des
Sachverständigen nicht gebunden, sondern kann weitere Sachverständige be-
auftragen. Daran ändert es nichts, daß in vielen Verfahren, in denen es um
spezielle und schwierige Fachfragen geht, die Stellung des Sachverständigen
so stark sein mag, daß das Gericht kaum umhin kommt, seiner Auffassung zu
folgen, weil dies an seiner nach dem Gesetz beschränkten Aufgabe nichts än-
dert (OLG Bamberg aaO).
Röhricht
Goette
Kraemer
Graf
Strohn