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BGH Beschluss vom 15.12.2003 – II ZB 32/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 32/03

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Dezember 2003

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2003 wird auf Kosten

des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 81.806,00

Gründe:

I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um Schadensersatz nach

Beendigung ihrer Zusammenarbeit in der von der Klägerin betriebenen ärztli-

chen Gemeinschaftspraxis. Das Oberlandesgericht hat die Einholung eines

Sachverständigengutachtens beschlossen

und

den Sachverständigen

F. mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt. Der

Beschwerdeführer hat den Sachverständigen wegen Befangenheit abgelehnt.

Mit Beschluß vom 27. Juni 2003 hat das Berufungsgericht die Ablehnung für

unbegründet erklärt; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Gegen

den Beschluß legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein, die er

nach Hinweis durch das Berufungsgericht als außerordentliches Rechtsmittel

wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs bezeichnet. Das Oberlandesgericht

hat vor der Weiterleitung an den Bundesgerichtshof mit Beschluß vom

10. November 2003 entschieden, eine Abänderung der angefochtenen Ent-

scheidung komme weder nach § 321 a ZPO n.F. analog noch auf Grund einer

Umdeutung der Beschwerde in eine Gegenvorstellung in Betracht.

II. Die Beschwerde ist weder als Rechtsbeschwerde noch als außeror-

dentliche Beschwerde statthaft.

1. Die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde scheitert im gegebenen

Fall schon daran, daß eine solche weder gesetzlich vorgesehen noch in der

angefochtenen Entscheidung zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO

n.F.).

2. Eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist nach

der Neugestaltung des Beschwerderechts und der Einführung der Rechtsbe-

schwerde durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I

S. 1887, 1902 ff.) nicht mehr gegeben. Dies gilt selbst dann, wenn die Ent-

scheidung des Beschwerdegerichts greifbar gesetzwidrig ist, insbesondere ein

Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt (BGH, Beschl. v. 7. März

2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133; Beschl. v. 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, BB

2003, 2314). Vielmehr hat der Gesetzgeber, indem er eine Nichtzulassungsbe-

schwerde gegen die Entscheidungen der Beschwerdegerichte nicht eröffnet

hat, unter Hinweis auf die regelmäßig geringere Bedeutung des Beschwerde-

verfahrens für die Parteien und aus Gründen der Entlastung des Bundesge-

richtshofs (BT-Drucks. 14/4722 S. 116 re.Sp.) bewußt davon abgesehen, eine

dem § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. vergleichbare Regelung - Zulassung der Re-

vision auch bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (BT-Drucks.

14/4722 S. 104 re.Sp.) - zu schaffen, obwohl die Zulassungsgründe sich bei

Revision und Rechtsbeschwerde nicht unterscheiden (BGHZ 150, 133).

3. Die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, zu denen vor allem das

Recht auf rechtliches Gehör zählt, dessen Verletzung der Beschwerdeführer

hier rügt, ist daher vor dem Gericht, das den Verfahrensfehler begangen haben

soll, im Wege der Gegenvorstellung zu rügen; die Einräumung einer Rechts-

schutzmöglichkeit bei einem anderen oder gar höheren Gericht ist dahingegen

verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfG, ZIP 2003, 1102). Der Beklagte ist

daher auf die von ihm bereits erhobene Gegenvorstellung, über die das Beru-

fungsgericht mit Beschluß vom 10. November 2003 entschieden hat, zu verwei-

sen.

4. Der Beschwerdewert ist nach § 3 ZPO auf ein Drittel des Hauptsache-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:12)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:13)(cid:1)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:10)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:1)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:26)

(cid:1)(cid:27)(cid:29)(cid:15)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:10)(cid:22)(cid:21)(cid:30) (cid:31)"!(cid:4)!$#%(cid:29)%(cid:31)"&(cid:4)!(cid:27)’(cid:15)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:10)(cid:22)

streitwertes von 245.420,00

Bamberg, BauR 2000, 773). Die Gegenauffassung, die Festsetzung richte sich

nach § 12 Abs. 2 GKG, weil es sich bei der Ablehnung des Sachverständigen

um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handele (OLG Koblenz, NJW-RR

1998, 1222 m.w.N.), vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es sich

bei der Entscheidung nach § 406 Abs. 4 und 5 ZPO nicht um eine eigenständi-

ge Streitigkeit, sondern eine das Verfahren betreffende Entscheidung im Rah-

men des Rechtsstreits handelt, der keine selbständige Bedeutung zukommt.

Bemißt sich somit der Beschwerdewert nach § 3 ZPO nach dem Interesse an

der begehrten Entscheidung, ist dieses nicht mit dem Hauptsachestreitwert

gleichzusetzen (a.A. OLG Naumburg, OLGR 1998, 323; OLG Koblenz,

NJW-RR 1998, 1222), sondern nur mit einem Bruchteil von etwa einem Drittel

(OLG Celle, OLGR 1994, 109; OLG Bamberg, BauR 2000, 773; a.A. OLG

Dresden, JurBüro 1998, 318: 1/10), weil dies der eingeschränkten Bedeutung

und Rolle des Sachverständigen im Prozeß entspricht: Sein Gutachten be-

stimmt nicht allein den Ausgang des Verfahrens, sondern dient dem Gericht

lediglich als Entscheidungshilfe, indem es ihm die für die Entscheidung notwen-

digen Fachkenntnisse vermittelt; das Gericht wiederum ist an die Meinung des

Sachverständigen nicht gebunden, sondern kann weitere Sachverständige be-

auftragen. Daran ändert es nichts, daß in vielen Verfahren, in denen es um

spezielle und schwierige Fachfragen geht, die Stellung des Sachverständigen

so stark sein mag, daß das Gericht kaum umhin kommt, seiner Auffassung zu

folgen, weil dies an seiner nach dem Gesetz beschränkten Aufgabe nichts än-

dert (OLG Bamberg aaO).

Röhricht

Goette

Kraemer

Graf

Strohn