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BGH Beschluss vom 24.09.2004 – IXa ZB 56/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. September 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, v. Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf

und Roggenbuck

am 24. September 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2004 wird auf Kosten

der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

1.107 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Mobiliarzwangsvoll-

streckung wegen einer Forderung in Höhe von zuletzt 3.320,46 €. Die Schuld-

nerin lehnte den zuständigen Obergerichtsvollzieher H. , der bereits wieder-

holt auch im Auftrag anderer Gläubiger gegen die Schuldnerin tätig geworden

ist, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Amtsgericht Nürtingen hat das

Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen. Das Landgericht Stuttgart hat die

sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich

die Schuldnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hält, wie das Amtsgericht, den Befangen-

heitsantrag der Schuldnerin für unzulässig. Das Rechtsinstitut der Ablehnung

eines Gerichtsvollziehers wegen der Besorgnis der Befangenheit kenne das

Gesetz nicht. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Ablehnung

von Richtern, Rechtspflegern und Urkundsbeamten sei nicht geboten, auch

nicht im Hinblick auf die durch die ZPO-Novelle 1998 dem Gerichtsvollzieher

übertragenen weiteren Aufgaben, da der Gerichtsvollzieher im Zwangsvoll-

streckungsverfahren lediglich die Sachentscheidungen anderer Entscheidungs-

träger zu vollziehen habe. Das Gesetz gebe den an einem Zwangsvollstrek-

kungsverfahren beteiligten Personen die Erinnerung gemäß § 766 ZPO und die

nach Beamtenrecht statthafte Dienstaufsichtsbeschwerde an die Hand. Eines

weiteren Rechtsbehelfs bedürfe es nicht.

2. Demgegenüber hält die Rechtsbeschwerde eine entsprechende An-

wendung der Vorschriften über die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern

und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für geboten. Es sei zum einen kein

Grund dafür ersichtlich, warum etwa der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

der Sachverständige und der Dolmetscher wegen Besorgnis der Befangenheit

abgelehnt werden könnten, nicht aber der Gerichtsvollzieher, der ungleich stär-

kere Befugnisse für Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen habe. Es

leuchte zum anderen nicht ein, daß der Gerichtsvollzieher in den in § 155 GVG

genannten Fällen stets und automatisch ausgeschlossen sei, in anderen Fäl-

len, in denen seine Unparteilichkeit nicht gewährleistet sei, aber hoheitliche

Befugnisse ausüben dürfe. Der Gerichtsvollzieher handle weisungsunabhängig

und habe zumindest einen Spielraum, seine Tätigkeit auszugestalten. Durch

die Zwangsvollstreckungsnovelle 1998 seien ihm bislang vom Rechtspfleger

wahrgenommene Aufgaben übertragen worden. Weder die Dienstaufsichtsbe-

schwerde noch die Erinnerung nach § 766 ZPO seien geeignet, die Gefahren

für den Schuldner aus einer etwaigen Voreingenommenheit des Gerichtsvoll-

ziehers abzuwenden. Nach § 766 ZPO könne nur die Art und Weise der

Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher zu beachtende Verfah-

ren beanstandet werden, und zwar nach herrschender Meinung nur so lange,

wie die Vollstreckung noch nicht beendet sei. Maßnahmen der Dienstaufsicht

gälten nicht für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers bei der Zwangsvollstrek-

kung.

3. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Das Interesse der Schuldnerin,

eine Entscheidung über die Befangenheit des zuständigen Gerichtsvollziehers

herbeizuführen, besteht solange, bis die Vollstreckung beendet ist. Die Bestel-

lung eines Vertreters für den abgelehnten Gerichtsvollzieher führt nicht zum

Wegfall des Rechtsschutzinteresses, zumal die Schuldnerin der Tätigkeit des

Vertreters unter Hinweis auf § 47 ZPO widersprochen hat.

4. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Im geltenden Recht fehlt ein förm-

liches Recht der Verfahrensbeteiligten, den Gerichtsvollzieher wegen Besorg-

nis der Befangenheit abzulehnen. Nach ganz überwiegender Meinung in

Rechtsprechung und Literatur (vgl. LG Köln, MDR 2001, 649; LG Coburg,

DGVZ 1990, 89; Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO 3. Aufl. GVG § 155

Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. GVG § 155

Rdn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 49 Rdn. 6; Zöller/Gummer GVG

§ 155 Rdn. 1; Musielak/Weth, ZPO 3. Aufl. § 49 Rdn. 3; Stein/Jonas/Bork,

ZPO, 21. Aufl. § 49 Rdn. 5; Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz 3. Aufl. § 155

Rdn. 2; Wolf, Gerichtsverfassungsrecht 6. Aufl. § 30 III 1, S. 288; Rosen-

berg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht 12. Aufl. § 25 IV Nr. 2; Rosen-

berg/Schwab/

Gottwald, Zivilprozeßrecht 16. Aufl. § 26 Rdn. 14) ist die Ablehnung eines Ge-

richtsvollziehers unzulässig.

Ein förmliches Ablehnungsrecht kann auch nicht in entsprechender An-

wendung der Ablehnungsvorschriften bezüglich der Richter (§ 42 ZPO),

Rechtspfleger (§ 10 RPflG), Urkundsbeamten (§ 49 ZPO), Sachverständigen

(§ 406 ZPO) und Dolmetscher (§ 191 GVG) bejaht werden. Es besteht keine

planwidrige Gesetzeslücke. Die Neutralität des Gerichtsvollziehers wird durch

die Sonderregelung des § 155 GVG gewährleistet. Eine darüber hinausgehen-

de Ablehnungsbefugnis wegen Besorgnis der Befangenheit hat der Gesetzge-

ber ebensowenig geschaffen wie Regelungen hinsichtlich seiner sachlichen

Unabhängigkeit (vgl. Art. 97 GG, § 25 DRiG für den Richter und § 9 RPflG für

den Rechtspfleger). Dies zeigt, daß der Gesetzgeber wegen der Formalisie-

rung des Zwangsvollstreckungsrechts und der umfassenden richterlichen Kon-

trolle aufgrund einer Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ein weitergehen-

des Ablehnungsrecht nicht für erforderlich gehalten hat. Durch die weite For-

mulierung des § 766 ZPO ist jedenfalls das Vollstreckungsgericht auf Antrag

eines Beteiligten in der Lage, Maßnahmen des Gerichtsvollziehers in weite-

stem Umfang auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu kontrollieren. Hin-

sichtlich des persönlichen Verhaltens des Gerichtsvollziehers steht den Betrof-

fenen zudem die Dienstaufsichtsbeschwerde offen.

Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß sich mit der 2. Zwangsvoll-

streckungsnovelle vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) der Aufgabenbe-

reich des Gerichtsvollziehers erweitert hat. Unter anderem ist das gesamte Of-

fenbarungsversicherungsverfahren gemäß §§ 899 ff ZPO vom Rechtspfleger

auf den Gerichtsvollzieher übertragen worden, der auch die Entscheidungen

gemäß § 900 Abs. 3 ZPO oder § 902 Abs. 3 ZPO zu treffen hat. Entgegen ei-

ner Mindermeinung (MünchKomm-ZPO/Wolf 2. Aufl. GVG § 155 Rdn. 6; Schil-

ken, Gerichtsverfassungsrecht 3. Aufl. Rdn. 562; eine Ablehnung wegen Be-

fangenheit bejahend auch Alisch, DGVZ 1983 1, 3) spricht dies nicht für eine

entsprechende Anwendung der §§ 42 ff ZPO. Der Gesetzgeber hat selbst die

Reform des Zwangsvollstreckungsrechts nicht zum Anlaß genommen, eine Be-

fangenheitsablehnung oder sogar die organisationsrechtliche Stellung des Ge-

richtsvollziehers insgesamt neu zu regeln. Die dem Gerichtsvollzieher einge-

räumten Entscheidungsbefugnisse sind denen eines Rechtspflegers nicht ver-

gleichbar. Es ist auch nicht erkennbar, daß das fehlende Ablehnungsrecht die

Rechte der Verfahrensbeteiligten unzumutbar verkürzt, die mittels der Voll-

streckungserinnerung nach § 766 ZPO die Diensthandlungen des Gerichtsvoll-

ziehers umfassend richterlich überprüfen lassen können. Die Bejahung eines

Ablehnungsrechts würde demgegenüber, wie der vorliegende Fall zeigt, zu ei-

ner zusätzlichen Verzögerung des Vollstreckungsverfahrens führen, weil für die

Entscheidung über den Ablehnungsantrag nicht das Vollstreckungsgericht,

sondern der aufsichtsführende Richter des Amtsgerichts als Dienstvorgesetzter

zuständig wäre (§ 2 Abs. 2 GVO).

5. Den Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat auf ein

Drittel des zu vollstreckenden Gesamtbetrages bemessen (vgl. BGH, Beschl. v.

15. Dezember 2003 - II ZB 32/03).

Fischer Raebel v. Lienen

Kessal-Wulf Roggenbuck