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BGH Beschluss vom 24.09.2004 – IXa ZB 89/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. September 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Boetticher, v. Lienen, die Richterin Roggenbuck

und den Richter Zoll

am 24. September 2004

beschlossen:

Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung

der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-

schluß der 5. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Ge-

ra vom 4. Februar 2004 gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorgenannte

Beschluß aufgehoben und die Sache zu erneuter Entscheidung

an das Landgericht Gera zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht erließ am 16. Juli 2003 einen Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschluß wegen rückständigen und laufenden Kindesunterhalts und

setzte den pfändungsfreien Betrag des Schuldners auf 615 Euro fest. Dagegen

wandte sich der Schuldner mit der rechtzeitig eingelegten sofortigen Be-

schwerde und beantragte eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages auf

775 Euro. Das Landgericht (Einzelrichterin) wies die sofortige Beschwerde zu-

Das Landgericht (Einzelrichterin) wies die sofortige Beschwerde zurück und

lehnte die Anhebung des pfändungsfreien Betrags ab. Die Einzelrichterin ließ

die Rechtsbeschwerde zu.

Der Senat hat durch Beschluß vom 20. April 2004 - IXa ZA 3/04 - dem

Schuldner zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten

Beschluß Prozeßkostenhilfe gewährt. Der Verfahrensbevollmächtigte des

Schuldners, dem der Beschluß des Senats am 29. April 2004 zugestellt wurde,

hat mit seinem am selben Tage beim Bundesgerichtshof eingegangenen

Schriftsatz vom 3. Mai 2004 Rechtsbeschwerde eingelegt, diese begründet und

beantragt, dem Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Fristen zu gewähren.

II.

Dem Schuldner ist auf seinen innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO

gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-

mung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil er oh-

ne sein Verschulden, nämlich wegen seiner Mittellosigkeit, verhindert war, die-

se Frist einzuhalten (§ 233 ZPO).

III.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Entscheidet - wie hier - die Einzelrichterin in einer Sache, der sie

rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die

Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unter-

liegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Be-

schwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. vom

13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 = NJW 2003, 1254).

2. Nach Zurückverweisung der Sache wird sich die Einzelrichterin erneut

mit den Rügen des Schuldners unter Beachtung der Entscheidung des Senats

vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, BGHZ 156, 30 = NJW 2003, 2918, ausein-

andersetzen müssen und in diesem Zusammenhang auch die Übertragung des

Verfahrens auf die Kammer zu erwägen haben (§ 568 Satz 2 ZPO).

Fischer

Boetticher

von Lienen

Roggenbuck

Zoll