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BGH Beschluß vom 27.09.2004 – II ZB 17/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 233 Ha, 520 Abs. 2 Satz 3

Einer mittellosen Partei darf nicht deshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung versagt

werden, weil sie das Prozeßkostenhilfegesuch erst kurz vor Ablauf der (verlän-

gerten) Begründungsfrist eingereicht hat. Das gilt auch dann, wenn das Gesuch

erst nach einem Mandatswechsel durch den neuen Prozeßbevollmächtigten

gestellt wird und dieser seine weitere Tätigkeit von der Gewährung der Prozeß-

kostenhilfe abhängig gemacht hat (im Anschl. an BGHZ 38, 376).

BGH, Beschluß vom 27. September 2004 - II ZB 17/03 - OLG Karlsruhe

LG Konstanz

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 2004

durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und

Dr. Strohn

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des

Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom

23. Juni 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung

gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landge-

richts Konstanz mit Sitz

in Villingen-Schwenningen vom

14. Februar 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt

und die Berufung als unzulässig verworfen worden ist.

Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung

der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Sache wird zur weiteren Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Beschwerdewert: 75.624,96 €

Gründe

I. Der Kläger macht als Konkursverwalter einer GmbH (Gemeinschuldne-

rin) gegen den Beklagten zu 1 als deren ehemaligen Gesellschafter und die

Beklagte zu 2 als Mitverpflichtete aus einem Darlehen Zahlungsansprüche

wegen ungerechtfertigter Bereicherung und Verstoßes gegen das Kapitalerhal-

tungsgebot geltend; der Beklagte zu 1 verlangt im Wege der Widerklage vom

Kläger Schadensersatz.

Nachdem dem Kläger Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, hat das

Landgericht Klage und Widerklage abgewiesen. Gegen das

ihnen am

19. Februar 2002 zugestellte Landgerichtsurteil haben die erstinstanzlichen

Prozeßbevollmächtigten des Klägers - die mit ihm in überörtlicher Sozietät ver-

bundenen Rechtsanwälte E. und Partner - fristgerecht am 18. März 2002

Berufung eingelegt und zugleich angezeigt, daß sie den Kläger auch in der Be-

rufungsinstanz vertreten. Auf ihren Antrag vom 16. April 2002 wurde die Beru-

fungsbegründungsfrist bis zum 19. Mai 2002 verlängert; die Beklagten wider-

sprachen daraufhin vorsorglich einer weiteren Fristverlängerung. Am 10. Mai

2002 zeigte Rechtsanwalt Dr. Er. als Mitglied der Sozietät B. und

Partner die Vertretung des Klägers im Berufungsrechtszug an und teilte zu-

gleich die Beendigung des Mandats der früheren Bevollmächtigten mit; außer-

dem beantragte er - formal ordnungsgemäß - Prozeßkostenhilfe für den Kläger,

wobei er darauf hinwies, zur Übernahme des Mandats nur unter der Vorausset-

zung ihrer Bewilligung bereit zu sein. Ein gleichzeitig gestelltes Gesuch um wei-

tere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wurde im Hinblick auf die

fehlende Zustimmung der Beklagten am 15. Mai 2002 zurückgewiesen. Nach-

dem dem Kläger durch Beschluß des Berufungsgerichts vom 21. Juni 2002

Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Er. bewilligt worden

war, hat dieser durch Schriftsatz vom 10. Juli 2002 fristgerecht Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Berufung begründet. Der

Beklagte zu 1 hat mit am 30. September 2002 bei Gericht eingegangenem

Schriftsatz Anschlußberufung gegen das Landgerichtsurteil eingelegt. Das Be-

rufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiederein-

setzungsantrag in den Beschlußgründen zurückgewiesen; zugleich hat es die

Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger und in der Annahme, der Beklagte

zu 1 habe die Frist zur Anschließung versäumt, diesem nach Maßgabe des an-

teiligen Mißerfolgs ihrer wechselseitigen Rechtsmittel auferlegt.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger mit der Rechtsbe-

schwerde, mit der er sein Berufungsbegehren weiterverfolgt.

II. Die fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574

Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO) und auch im

übrigen zulässig. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine

Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2

ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil der Kläger ohne sein Ver-

schulden gehindert war, seine Berufung innerhalb der bis zum 19. Mai 2002

verlängerten Berufungsbegründungsfrist zu begründen (§ 233 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung im wesentli-

chen darauf gestützt, daß der Kläger - zumal selbst Rechtsanwalt - gehalten

gewesen sei, das ihm bekannte Hindernis der Mittellosigkeit durch rechtzeitige

Stellung eines Prozeßkostenhilfeantrags schon während des Laufs der gesetz-

lichen Berufungsbegründungsfrist auszuräumen, so daß es noch innerhalb der

verlängerten Frist hätte beschieden und damit ein Wiedereinsetzungsverfahren

hätte vermieden werden können. Das Untätigbleiben bis zum Anwaltswechsel

wie auch die Beendigung des Mandats seiner ursprünglichen Bevollmächtigten

legten ein Verschulden an der Fristversäumung unbeschadet der Mittellosigkeit

nahe.

2. Diese Auffassung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Durch

die Überspannung der zeitlichen Anforderungen bewirkt sie für die im Sinne des

§ 114 ZPO arme Partei eine unzumutbare Verkürzung der jedem Rechtsmittel-

kläger eingeräumten Möglichkeit zur eingehenden Überlegung und sorgfältigen

Begründung des Rechtsmittels. Damit hat das Oberlandesgericht dem Kläger

die Durchführung des Berufungsverfahrens in einer von höchstrichterlicher

Rechtsprechung abweichenden Weise unzulässig erschwert und so dessen

Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG

i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003,

281) verletzt.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann

eine unbemittelte Partei, für die ein Anwalt zwar formularmäßig Berufung einge-

legt hat, ohne sie zu begründen, die aber keinen Prozeßbevollmächtigten hat,

der gewillt ist, für sie weiter tätig zu werden, selbst am letzten Tag der Rechts-

mittelbegründungsfrist noch ein Prozeßkostenhilfegesuch einreichen mit der

Folge, daß die Berufung nicht deshalb verworfen werden darf, weil innerhalb

der Begründungsfrist noch keine Berufungsbegründung eingereicht wurde

(st.Rspr. seit BGHZ 38, 376, 377 f.; BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2003

- VIII ZB 80/03, BGH-Report 2004, 623 f.). Maßgebliche Erwägung für diese

Rechtsprechung ist, daß die Begründungsfrist auch dem mittellosen Rechtsmit-

telkläger die Möglichkeit sorgfältiger Begründung geben soll. Da die mittellose

Partei häufig nur aufgrund eines eingehend vorbereiteten und begründeten Ge-

suchs mit einer Bewilligung der Prozeßkostenhilfe rechnen kann, würde für sie

im Ergebnis diese Frist unzumutbar abgekürzt, wenn sie gezwungen wäre, das

mit einer Begründung versehene Prozeßkostenhilfegesuch so zeitig vor Ablauf

der Berufungsbegründungsfrist zu stellen, daß der beigeordnete Rechtsanwalt

in der Lage ist, vor Fristablauf tätig zu werden und das Rechtsmittel zu begrün-

den. Eine Abkürzung der Überlegungsfrist für die unbemittelte Partei läßt sich

um so weniger rechtfertigen, als die Gerichte wegen ihrer starken Belastung in

der Regel gar nicht in der Lage sind, selbst über ein frühzeitig gestelltes Pro-

zeßkostenhilfegesuch rechtzeitig vor Ablauf der Frist zu entscheiden. Vor allem

aber würde es zu erheblicher Rechtsunklarheit und -unsicherheit führen, wenn

die Gerichte für die Einreichung des Prozeßkostenhilfegesuchs je nach der

Lage des Einzelfalls unterschiedliche Fristen berechnen würden; das Gebot der

Rechtssicherheit erfordert es daher, - ebenso wie bei der Rechtsmitteleinlegung

(vgl. dazu: BGHZ 16, 1, 3 f.) - auf eine solche besondere Frist für die Beantra-

gung der Prozeßkostenhilfe ganz zu verzichten und der unbemittelten Partei zu

gestatten, ihr Gesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist einzu-

reichen (BGHZ 38, 376, 378).

Von diesen höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen ist das Be-

rufungsgericht in unzulässiger Weise schon dadurch abgewichen, daß es den

Kläger trotz der Verlängerung der Begründungsfrist für verpflichtet gehalten hat,

den Prozeßkostenhilfeantrag bereits innerhalb der gesetzlichen Frist des § 520

Abs. 2 ZPO zu stellen, um so frühzeitig das Hindernis der Mittellosigkeit zu be-

heben und ein Wiedereinsetzungsverfahren zu vermeiden. Mit dieser Vorverla-

gerung der Pflicht zur Einleitung des Prozeßkostenhilfeverfahrens werden die

vorstehenden Rechtsprechungsgrundsätze durchbrochen und wird die betref-

fende mittellose Partei schlechter gestellt als ein nicht auf Prozeßkostenhilfe

angewiesener Rechtsmittelkläger.

b) Die vorliegende Besonderheit des Mandatswechsels innerhalb des

Laufes der verlängerten Frist beseitigt die Ursächlichkeit (vgl. dazu auch BGH,

Beschl. v. 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271) der Mittellosigkeit für

die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht und rechtfertigt deshalb

keine Abweichung von dem genannten höchstrichterlichen Rechtsprechungs-

grundsatz.

Das Berufungsgericht geht - insoweit zutreffend - selbst davon aus, daß

die (unverschuldete) Mittellosigkeit der vom Kläger verwalteten Vermögens-

masse (§ 116 ZPO) dafür ursächlich geworden ist, daß die Berufungsbegrün-

dung durch ihren jetzigen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rechts-

anwalt Dr. Er. erst nach Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist

erfolgen konnte, weil dieser - in zulässiger Weise - die Mandatsübernahme von

der Gewährung der von ihm beantragten Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht

hatte. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger hingegen ein Untätigbleiben bis

zum Anwaltswechsel sowie die Beendigung des seinen früheren Bevollmächtig-

ten erteilten Mandats als verschuldete Umstände anlasten will, die die unver-

schuldete Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die Fristversäumung ausschlie-

ßen, ist dies - wie ausgeführt - von Rechtsirrtum beeinflußt.

Darauf, daß das Berufungsgericht sich mit dem angefochtenen Beschluß

zu seiner dem Prozeßkostenhilfegesuch stattgebenden Entscheidung in Wider-

spruch gesetzt hat, weil es die Frage der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen

im Rahmen der Bewilligung bejaht haben muß, kommt es nicht mehr an.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Münke

Strohn