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BGH Beschluss vom 02.06.2026 – VI ZB 90/23
6. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:020626BVIZB90.23.0
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. November 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden ist.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen - 12. Zivilkammer - vom 4. Mai 2023 gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 721.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 29. November 2011 geborene, unter einer Cerebralparese leidende und in Pflegegrad 5 eingestufte Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern im Zuge seiner Geburt in Anspruch.
Das Landgericht, das dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlungen in Höhe von 100 € monatlich bewilligt hat, hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 8. Mai 2023 zugestellt worden. Mit einem am Freitag, den 2. Juni 2023 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts beantragt. Neben einem Entwurf einer Berufungsbegründung hat er für sich und seine Eltern eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, letztere samt Belegen, insbesondere einem Grundbuchauszug bezüglich der Grundstücke seiner Mutter, eingereicht.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 28. August 2023 zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels eines Wiedereinsetzungsgrundes in die zu diesem Zeitpunkt abgelaufene Berufungsfrist keine Aussicht auf Erfolg biete. Dem Kläger müsse vernünftigerweise bewusst gewesen sein, dass es Vortrags und Belegen zu solchen Vermögenspositionen seiner Eltern bedurft habe, die einzusetzendes Vermögen darstellten und sich zwischen seinem ursprünglichen Antrag und dem nunmehrigen Antrag geändert hätten. Insoweit seien insbesondere Angaben zu Verkehrswert, Größe und Alter der Immobilie sowie zum Verkehrswert der Grundstücke erforderlich gewesen. Es sei auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Belastung der Immobilie sowie der weiteren hierzu gehörigen Flächen zur Aufbringung der Prozesskosten von vorliegend - gerundet - 34.000 € aus sonstigen Gründen unzumutbar sei. Es sei nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Immobilie bereits belastet wäre. Eine dingliche Belastung finde sich in dem vorgelegten Grundbuchauszug nicht.
Dieser Beschluss ist dem Kläger am 31. August 2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11. September 2023 hat der Kläger die Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist beantragt, Anhörungsrüge erhoben, unbedingte Berufung eingelegt und diese begründet. Das bebaute Grundstück seiner Mutter, welches - wie sich aus seiner identischen Anschrift ergebe - von der Familie bewohnt werde, stelle Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII dar und sei im Übrigen nicht verwertbar, da es - was das Berufungsgericht trotz des vorgelegten Grundbuchauszuges verkannt habe - mit zwei dinglichen Rechten (Wohnungsrechte für die Eltern der Mutter) belastet sei. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass seine Eltern schon aufgrund ersichtlich laufender Kreditlinie nicht kreditwürdig seien. Das Berufungsgericht habe ihm jedenfalls einen Hinweis erteilen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen müssen.
Das Berufungsgericht hat die Anhörungsrüge und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Soweit es im angegriffenen Beschluss heiße, dass die Immobilie nicht belastet sei, müsse es offensichtlich richtig heißen "die zu der Immobilie gehörigen Flächen" seien nicht belastet, was sich unmittelbar aus dem vorhergehenden Satz ergebe. Im Übrigen enthalte der Beschluss die unabhängig tragende Begründung, dass sich aus den Angaben des Klägers - unter Berücksichtigung der vorgelegten Belege - der Schutz des angegebenen Wohneigentums nach § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII nicht ergebe. Die Werte der Immobilie und des Grundeigentums seien weder angegeben noch belegt. Eine Hinweispflicht habe, zumal ein Hinweis im ordentlichen Geschäftsgang nicht mehr rechtzeitig hätte erteilt werden können, nicht bestanden.
Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (stRspr, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2026 - VI ZB 17/25, juris Rn. 5; vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727 Rn. 6; vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06, FamRZ 2008, 400 Rn. 13; jeweils mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Kläger bis zur Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrages nicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen durfte, und dem Kläger daher rechtsfehlerhaft die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist versagt sowie die Berufung als unzulässig verworfen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung zu bewilligen, wenn sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17, VersR 2018, 1533 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 23. September 2020 - XII ZB 94/20, NJW-RR 2020, 1457 Rn. 13; vom 25. April 2019 - III ZB 104/18, juris Rn. 6; jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Partei sich für bedürftig halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (vgl. Senatsbeschluss vom 21. August 2018 - VI ZA 20/18, juris Rn. 5 mwN; BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 104/18, juris Rn. 6). Hierfür ist erforderlich, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist eine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Vordruck nach § 117 Abs. 4 ZPO) nebst den insoweit notwendigen Unterlagen (Belegen) zu den Akten gereicht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2019 - III ZB 104/18, juris Rn. 6; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 12). Enthalten die Angaben in dem Vordruck einzelne Lücken, darf die Partei unter Umständen gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hinreichend dargetan zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 104/18, juris Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 2 BvR 1514/21, juris Rn. 59). Dies kommt in Betracht, wenn die Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, geschlossen beziehungsweise ausgeräumt werden können. Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht beantwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871 Rn. 11 mwN), oder wenn der Prozesspartei auf der Grundlage eines in der Vorinstanz ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks bereits für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und die in der späteren Erklärung aufgetretenen Lücken nicht den Schluss nahe legen, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erheblichen Weise geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 2 BvR 1514/21, juris Rn. 59).
b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht dem Kläger die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt. Der Kläger musste nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen. Er hatte die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan.
aa) Der minderjährige Kläger, dem bereits erstinstanzlich Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlungen in Höhe von 100 € monatlich bewilligt worden war, hatte mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts innerhalb der Berufungsfrist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem von ihm gemäß § 117 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 PKHFV zu verwendenden Vordruck zu den Akten gereicht. Soweit er dabei die Frage nach Angehörigen, die ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind, verneint hat, handelt es sich um einen offensichtlichen Irrtum. Aufgrund der Angabe seines Geburtsdatums in der Erklärung ist ohne weiteres ersichtlich, dass er im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung erst 11 Jahre alt war. Sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist von seinen namentlich benannten und als solche bezeichneten Eltern als gesetzliche Vertreter gestellt und mit den Worten eingeleitet worden, der Kläger sei ein schwerstbehindertes minderjähriges Kind und außer Stande, die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz aus eigenen Mitteln oder Mitteln seiner Eltern zu tragen.
Ausweislich der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verfügt der Kläger selbst nicht über Einkommen, das berücksichtigt werden könnte (§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO).
bb) Der Kläger hat auch hinreichend dargetan, dass er nicht über einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO verfügt.
(1) Zum Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO gehört - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt und die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen hat - auch der realisierbare Anspruch eines unverheirateten Minderjährigen gegen seine Eltern auf Prozesskostenvorschuss analog § 1360a Abs. 4 BGB. Der Anspruch hat seinen Grund in den unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und ergibt sich aus einer besonderen Verantwortung des Unterhaltspflichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8; vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 13 mwN; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 115 Rn. 55, 59, 64).
Wie bei der im Gesetz ausdrücklich geregelten Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses an den Ehegatten (§ 1360a Abs. 4 BGB) schulden auch die Eltern einen solchen Vorschuss aber nur dann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei der Prüfung der Billigkeit sind insbesondere die persönlichen Beziehungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten und des Verpflichteten zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss setzt deshalb insbesondere voraus, dass der Unterhaltspflichtige hinreichend leistungsfähig ist. Zur Beurteilung dieser Frage ist nicht auf § 115 ZPO, sondern auf unterhaltsrechtliche Maßstäbe, insbesondere die Selbstbehaltssätze der Leitlinien zurückzugreifen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 13/05, FamRZ 2005, 883, juris Rn. 10 ff.; vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 14, 18 mwN; OLG Düsseldorf, FamRZ 2019, 992, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, JurBüro 2022, 661, juris Rn. 12; Staudinger/Voppel (2024), BGB, § 1360a Rn. 75; Grüneberg/von Pückler, BGB, 86. Auflage, § 1360a Rn. 7, 12; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 115 Rn. 63). Kann der Unterhaltspflichtige den Kostenvorschuss ohne Gefährdung seines jeweils maßgeblichen Selbstbehalts zwar nicht in einer Summe, wohl aber in Raten aufbringen, entfällt die Verpflichtung zum Kostenvorschuss nicht vollständig; vielmehr hat der Unterhaltspflichtige den Kostenvorschuss in entsprechenden Raten zu leisten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 17 ff.; VGH Baden-Württemberg, JurBüro 2022, 661, juris Rn. 13; jeweils mwN; BeckOGK/Preisner, BGB, Stand: 1. Mai 2026, § 1360a Rn. 274 ff.; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 115 ZPO Rn. 63). Eine weitergehende Belastung des Unterhaltspflichtigen als sie nach § 115 Abs. 1 ZPO in Betracht käme, ist allerdings ausgeschlossen, da dies dem unterhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit widersprechen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 20; Dose/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 11. Auflage, § 6 Rn. 30).
Hat der im Übrigen bedürftige Unterhaltsberechtigte lediglich einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in Form von Ratenzahlungen, ist ihm Prozesskostenhilfe mit entsprechender Ratenzahlung zu bewilligen (BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 19, 21; BeckOGK/Preisner, BGB, Stand: 1. Mai 2026, § 1360a Rn. 276).
(2) Der unterhaltsrechtliche Anspruch auf Prozesskostenvorschuss stellt aber nur dann einen zu berücksichtigenden Vermögenswert im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar, wenn er zweifelsfrei besteht und alsbald realisiert werden kann. Bei zweifelhafter Realisierbarkeit des Vorschussanspruchs ist eine Verweisung darauf unzumutbar und Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8; BAGE 117, 344 Rn. 10; OLG Düsseldorf, FamRZ 2019, 992, juris Rn. 8; Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2014, 784, juris Rn. 6; OLG Nürnberg, FamRZ 2013, 1325, juris Rn. 6 f.; OLG Celle, FamRZ 2007, 762, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, JurBüro 2022, 661, juris Rn. 7 f.; BeckOGK/Preisner, BGB, Stand: 1. Mai 2026, § 1360a Rn. 224; MünchKommBGB/Pernice, BGB, 10. Auflage, § 1360a Rn. 22; Staudinger/Voppel (2024), BGB, § 1360a Rn. 84; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 115 Rn. 64).
(3) Kommt in Betracht, dass die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, muss sie darlegen, dass der Unterhaltspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann oder es ihr nicht zuzumuten ist, den Vorschuss geltend zu machen (BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, FamRZ 2005, 1901, juris Rn. 15; OLG Celle, FamRZ 2007, 762, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, JurBüro 2022, 661, juris Rn. 8; Dose/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 11. Auflage, § 6 Rn. 30). Sie muss die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen vollständig dartun und gemäß § 117 Abs. 2 ZPO entsprechende Belege vorlegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, FamRZ 2005, 1901, juris Rn. 15; vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, FamRZ 2004, 99, juris Rn. 2). Allerdings dürfen die Anforderungen hieran nicht überspannt werden, damit der Zugang zu den Gerichten nicht übermäßig erschwert wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2026, 293 Rn. 8; Beschluss vom 23. März 2022 - 2 BvR 1514/21, juris Rn. 58; NVwZ 2004, 334, juris Rn. 17).
(4) Diesen Anforderungen hat der Kläger genügt. Seinen Angaben war mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass das Bestehen eines Prozesskostenvorschussanspruches gegen seine Eltern zweifelhaft, ein etwaiger Anspruch jedenfalls nicht in absehbarer Zeit realisierbar war.
(a) Der Kläger hat seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erklärungen seiner Eltern über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse samt Belegen beigefügt, die umfassende Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen enthalten und offen zu Tage treten lassen, dass die Eltern - vorbehaltlich des noch zu erörternden Grundbesitzes der Mutter - nicht in der Lage sind, unter Wahrung ihres notwendigen Selbstbehalts und Berücksichtigung ihrer vorrangigen Verpflichtung auf Elementarunterhalt einen Vorschuss für die Prozesskosten in Höhe von rund 34.000 € in einer Summe (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 18, 21) zu zahlen. Eine etwaige - angesichts ihrer geringen Einkünfte und des behinderungsbedingten Mehrbedarfs des Klägers allerdings fernliegende - Fähigkeit der Eltern, den Prozesskostenvorschuss ohne Gefährdung ihres eigenen Selbstbehalts ratenweise zu leisten, würde die Bedürftigkeit des Klägers nicht in Frage stellen. In diesem Fall wäre dem Kläger - wie unter Ziffer (1) ausgeführt - vielmehr Prozesskostenhilfe unter Anordnung einer Ratenzahlung zu bewilligen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 19).
(b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Angaben des Klägers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Mutter auch nicht deshalb unzureichend, weil er zunächst keine Angaben zum Wert, zur Größe und zum Alter des Hauses und zum Wert der Grundstücke gemacht hatte, an denen seine Mutter zwischenzeitlich Eigentum erlangt hatte. Zwar obliegt es dem Unterhaltsschuldner grundsätzlich, wenn die Nutzung seines Vermögens und seiner Einkünfte nicht ausreicht, um den geschuldeten Unterhalt zu leisten, auch den Stamm seines Vermögens einzusetzen. Er kann insbesondere zur Verwertung etwaigen Grundeigentums gehalten sein (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04, BGHZ 169, 59 Rn. 27; Staudinger/Klinkhammer (2022), BGB, § 1603 Rn. 299 ff.). Den Angaben des Klägers war aber mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen seine Mutter auch unter diesem Gesichtspunkt zweifelhaft und die alsbaldige Realisierbarkeit ausgeschlossen war.
(aa) Der Kläger hatte seinem Prozesskostenhilfeantrag einen Grundbuchauszug aus dem Grundbuch B. , Blatt 1473 beigefügt, aus dem ersichtlich ist, dass seine Mutter, K. D. , durch Auflassung vom 10. Februar 2021, eingetragen am 30. März 2021, Eigentümerin der Gebäude- und Freifläche in der T straße 3 (434 qm), der Waldfläche S. (2250 qm) und der Landwirtschaftsfläche Auf der So. (1160 qm) in B. geworden war, wobei die Gebäude- und Freifläche in der T straße 3 mit zwei Wohnungsrechten gemäß § 1093 BGB zugunsten von R. und S. D. belastet war. Den vorgelegten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist zu entnehmen, dass der Kläger und seine Eltern jedenfalls seit Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens im Jahre 2020 in der T straße 3 in B. leben und dort eine 80 qm große 3-Zimmer-Wohnung bewohnen. Ausweislich des vom Kläger erstinstanzlich zum Beweis der monatlichen Zahlungen seiner Mutter an R. D. vorgelegten Darlehensvertrags vom 7. Juli 2014 (Förderkredit) wohnten die Darlehensnehmer R. und S. D. ebenfalls in der T straße 3; der Darlehensbetrag in Höhe von 30.000 € war ihnen zweckgebunden zur Modernisierung einer Wohneinheit (Anpassung der Raumgeometrie) in der T straße 3 überlassen worden.
(bb) Es kann dahinstehen, ob es der Mutter des Klägers im Streitfall unterhaltsrechtlich zumutbar gewesen wäre, das von ihr, ihrem Mann, ihrem Sohn und ihren Eltern bewohnte Hausgrundstück zu veräußern, auch wenn sich in dem Wohngebäude - was mangels näherer Angaben des Klägers zur Größe des Gebäudes und der Anzahl der Wohneinheiten in seinem Prozesskostenhilfeantrag bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht ausgeschlossen war - noch weiterer, unvermieteter Wohnraum befunden haben sollte. Offenbleiben kann auch, ob es der Mutter des Klägers angesichts ihrer Vermögensverhältnisse zumutbar gewesen wäre, unter Beleihung ihres Grundeigentums ein Darlehen zur Finanzierung der Prozesskosten aufzunehmen. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob durch den Verkauf von einer - in einer kleinen ländlichen Gemeinde an der niedersächsisch/thüringischen Landesgrenze gelegenen - 2250 qm großen Waldfläche und einer 1160 qm großen Landwirtschaftsfläche ein die Prozesskosten von rund 34.000 € deckender Erlös hätte erzielt werden können.
(cc) Denn auch wenn man eine entsprechende Verwertungsobliegenheit der Mutter des Klägers unterstellt, wäre dem Kläger hieraus kein zweifelsfrei und alsbald realisierbarer Prozesskostenvorschussanspruch erwachsen. Selbst bei uneingeschränkter Verwertungsbereitschaft der Mutter hätte sie sich die zur Zahlung des Vorschusses erforderlichen Mittel bereits nicht problemlos und zeitnah verschaffen können. Es war überaus zweifelhaft, ob es ihr angesichts ihres deutlich unterhalb der Pfändungsgrenze (§ 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) liegenden Einkommens und der bestehenden Belastungen möglich sein würde, Zins oder gar Tilgung eines möglichen Darlehens zur Finanzierung der Prozesskosten von circa 34.000 € zu leisten. Es war mindestens ebenso zweifelhaft, ob sie unter diesen wirtschaftlichen Voraussetzungen eine Bank finden würde, die ihr - selbst bei einer möglichen Belastung von Grundeigentum - ein Darlehen gewähren würde (vgl. auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 654 Rn. 7). Sowohl die Aufnahme eines dinglich gesicherten Darlehens als auch eine Veräußerung des Grundeigentums waren zudem nicht zeitnah - insbesondere nicht innerhalb der noch laufenden Berufungsfrist - zu realisieren. Der Kläger hatte seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an einem Freitagabend eingereicht; die Berufungsfrist lief am Donnerstag der darauf folgenden Woche ab. Eine Veräußerung der Grundstücke war der Mutter des Klägers - unabhängig von deren Verkehrswert und selbst wenn sie in so kurzer Zeit einen Käufer gefunden hätte - schon deshalb nicht möglich, weil ein Notar bei einem Verbrauchervertrag - wie er hier vorgelegen hätte - im Regelfall vor der für den Veräußerungsvertrag erforderlichen notariellen Beurkundung eine Zwei-Wochen-Frist als Übereilungsschutz einzuhalten gehabt hätte (§ 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG). Diese Frist steht nicht zur Disposition der Vertragsparteien (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2018 - III ZR 506/16, DNotZ 2019, 37 Rn. 17 mwN) und es war auch nicht ersichtlich, dass ein Notar gegenüber der Mutter des Klägers ausnahmsweise von der Frist hätte absehen dürfen.
Bei dieser Sachlage war dem Kläger jedenfalls eine zeitnahe Verwirklichung eines etwaigen Prozesskostenvorschussanspruchs gegen seine Mutter nicht möglich (vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2019, 992, juris Rn. 8; OLG Nürnberg, FamRZ 2013, 1325, juris Rn. 6 f.), ohne dass ihm deshalb ein Vorwurf gemacht werden darf. Die mittellose Partei darf ebenso wie die nicht bedürftige Partei die Frist für die Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpfen; sie darf noch am letzten Tag der Frist die Entscheidung treffen, ob sie das Rechtsmittel einlegen will, und ist nicht verpflichtet, bereits vor der Entscheidung einen etwaigen Prozesskostenvorschussanspruch gegen ihr unterhaltspflichtige Personen geltend zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, NJW 2017, 1179 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 27. September 2004 - II ZB 17/03, NJW-RR 2005, 926, juris Rn. 8).
c) Da der Kläger nach Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags Wiedereinsetzung innerhalb der Fristen des § 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO ordnungsgemäß beantragt und zugleich die versäumten Handlungen nachgeholt hat, war ihm Wiedereinsetzung zu gewähren.
III.
Der Senat weist darauf hin, dass der Beschluss des Berufungsgerichts vom 28. August 2023, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe versagt worden ist, lediglich formelle, aber keine materielle Rechtskraft erlangt (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, FamRZ 2004, 940, juris Rn. 7 ff.; vom 10. März 2005 - XII ZB 19/04, FamRZ 2005, 788, juris Rn. 17; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, FamRZ 2005, 1901, juris Rn. 21). Der Kläger ist deswegen nicht gehindert, erneut Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu beantragen.
Seiters von Pentz Allgayer Böhm Linder