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BGH Beschluß vom 28.09.2004 – 1 StR 317/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 317/04

URTEIL

vom

28. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

28. September 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt und

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Coburg vom 15. März 2004 im Strafausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-

dere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Die Angeklagte wurde wegen Mordes, begangen im Zustand erheblich

verminderter Schuldfähigkeit, zu zwölf Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe

verurteilt.

Mit ihrer Revision zum Nachteil der Angeklagten wendet sich die Staats-

anwaltschaft allein gegen die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit.

Das auch vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Folgendes ist festgestellt:

Tatopfer ist der Ehemann der Angeklagten. Vorangegangen waren jah-

relange Streitigkeiten um Geld. Die Angeklagte hatte sich - ursprünglich als

Reaktion auf schlechte Behandlung durch ihren Ehemann - seit langem ange-

wöhnt, deutlich mehr Geld auszugeben, als zur Verfügung stand. Trotz an sich

gut auskömmlicher Verhältnisse (der letzte Monatsverdienst des Ehemannes

betrug über 3.300 DM; die Familie wohnte mietfrei und hatte noch Mieteinnah-

men) führte dies zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten und damit verbundenen

vielfältigen Komplikationen. Zuletzt war die Angeklagte dazu übergegangen,

immer wieder heimlich die EC-Karte ihres Ehemanns an sich zu bringen und

unberechtigt Geld von dessen Konto abzuheben. Häufigen heftigen Vorwürfen

des Ehemanns setzte sie zwar nichts entgegen, sie war aber auch nicht bereit,

"ihr gewohntes Geldausgabeverhalten zu ändern". Nachdem es wieder über

mehrere Tage hin derartige Streitigkeiten gegeben hatte, beschloß die Ange-

klagte, wie sie dies auch schon früher erwogen hatte, ihren Ehemann zu töten,

da sie ihn "nicht mehr ertragen konnte".

Als er in der Mittagszeit des Tattages ahnungslos in einem Sessel saß,

betrat sie das Zimmer und führte dabei einen im Haushalt vorhandenen guß-

eisernen Fleischklopfer mit sich, den sie entweder am Körper oder in einer Ein-

kaufstasche verborgen hatte. Sie ging an ihrem Ehemann zunächst vorbei und

schlug ihm dann von hinten den Fleischklopfer mindestens sechsmal wuchtig

auf den Kopf, wodurch alsbald der Tod eintrat. Anschließend wickelte sie ihm

ein Tischtuch um den Hinterkopf.

Zur Tatzeit war sie allein mit dem Ehemann in der Wohnung. Der älteste

Sohn war abwesend, die beiden jüngeren Söhne warteten vor dem Haus auf

sie, um mit ihr zu einem für 14.00 Uhr vereinbarten Friseurtermin zu gehen.

Einer war schon aus der Wohnung vorausgegangen, der andere war zuvor un-

terwegs gewesen; diesen hatte sie aufgefordert, nicht mehr in die Wohnung zu

kommen, sondern unten zu warten, als er nach seiner Rückkehr geklingelt hat-

te.

Die Angeklagte nahm dann mit ihren Söhnen den Friseurtermin wahr

und verhielt sich dabei unauffällig. Nach ihrer Rückkehr nach Hause spielte sie

vor, unvermutet ihren Ehemann erschlagen vorzufinden. Es war ihr auch ge-

lungen, den Fleischklopfer, der seither nicht wieder aufgetaucht ist, unbemerkt

fortzuschaffen.

2. Zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten hat die Strafkammer

einen Sachverständigen gehört, der - abstrakt - die für und gegen eine im Sin-

ne des § 21 StGB bedeutsamen Affekt sprechenden Gesichtspunkte genannt

hat.

Bei diesen in den Urteilsgründen enthaltenen Aufzählungen handelt es

sich um das Prüfschema nach Prof. Saß (sog. "Saß-Kriterien", im Wortlaut wie-

dergegeben z.B. bei Theune NStZ 1999, 273, 274 und bei Tondorf in Anwalts-

handbuch Strafrecht Kap. D, Rz. 44), auf das die Rechtsprechung schon viel-

fach hingewiesen hat (vgl. z.B. BGH StV 1990, 439; BGHR StGB § 20 Affekt 3;

BGH NStZ-RR 1997, 296 jew. m.w.Nachw.).

Konkrete, auf die Angeklagte und die Tat bezogene Ausführungen des

Sachverständigen ergeben die Urteilsgründe dagegen nicht. Die Strafkammer

legt vielmehr im einzelnen dar, was nach ihrer Auffassung dafür und dagegen

spricht, daß die Schuldfähigkeit der Angeklagten bei der Tat i.S.d. § 21 StGB

beeinträchtigt war. Sie kommt letztlich zu dem Ergebnis, der Zweifelssatz ge-

biete die Annahme, daß affektbedingt bei der Tat eine erhebliche Verminde-

rung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe.

3. Im Grundsatz bestehen keine Bedenken, wenn - etwa mangels unge-

wöhnlicher Besonderheiten - der Richter im Rahmen der Schuldfähigkeitsprü-

fung auch die Vorfrage nach medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsa-

chen auf Grund eigenen Wissens beantwortet (BGH StV 1999, 309, 310; vgl.

auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 244 Rdn. 74b m.w.Nachw.). Zumindest

ungewöhnlich ist es dann jedoch, wenn der Richter zugleich sachverständiger

Beratung hinsichtlich der an sich geläufigen Frage bedarf, welche Gesichts-

punkte generell bei der Prüfung eines schuldmindernden Affekts Gewicht ge-

winnen können (vgl. zusammenfassend z.B. Streng in Münch/Komm StGB § 20

Rdn. 75 ff.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 20 Rdn. 15

jew. m.w.Nachw.). Zumal, da die Strafkammer mitteilt, der Sachverständige ha-

be die Angeklagte eingehend untersucht, erscheint in diesem Zusammenhang

auch eine Darlegungslücke - hierauf hebt die Beschwerdeführerin ab - nicht

ausgeschlossen (vgl. Boetticher in NJW-Sonderheft für G. Schäfer 2002, 8, 10

m.w.Nachw.).

4. Der Senat braucht alledem aber unter keinem Aspekt näher nachzu-

gehen, da die Erwägungen der Strafkammer schon aus anderen Gründen

rechtlicher Überprüfung nicht standhalten:

a) Im Ansatz zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß Anzeichen

für einen Affekt auch das Fehlen einer "Sicherheitstendenz" - also im Kern eine

Tatbegehung ohne Vorkehrungen gegen eine Entdeckung - beim Täter sein

kann.

Die Strafkammer führt aus, dies liege hier vor, wie sich aus der Art der

Tatbegehung - sechs wuchtige Schläge auf den Kopf - ergebe. Dies ist nicht

näher begründet und so nicht nachvollziehbar. Jedenfalls fehlt die Erörterung

sich aufdrängender Gesichtspunkte, die eine gegenteilige Bewertung nahele-

gen. Die Angeklagte hat ihren Ehemann von hinten mit dem Fleischklopfer er-

schlagen, den sie zuvor vor ihm verborgen hatte. Dabei nutzte sie aus, daß die

beiden Söhne nicht in der Wohnung waren, wenn sie nicht sogar selbst dafür

gesorgt hat. Nach der Tat ging sie mit den Söhnen zum Friseur, ohne daß da-

bei irgend etwas aufgefallen wäre, um bei der Heimkehr dann so zu tun, als ob

sie vom Tode ihres Mannes völlig überrascht sei. All dies spricht im hohen Ma-

ße für eine "Sicherheitstendenz", und auch sonst für wohlüberlegtes und nicht

für affektbedingtes Verhalten. Ohne Erörterung dieser Gesichtspunkte kann die

gegenteilige Annahme nicht Grundlage der Bewertung der Schuldfähigkeit

sein.

b) Schon dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Unabhängig

davon bemerkt der Senat, daß die ergänzende Erwägung der Strafkammer, es

spreche ebenfalls für einen Affekt, daß die Angeklagte nach der Tat der Leiche

ein Tuch um den Kopf wickelte, da dies auf Entschuldigung nach Affektabbau

hindeute, ohne nähere Begründung ebenfalls nicht tragfähig erscheint, auch

wenn sich die Strafkammer, wie sie ausführt, in dieser Bewertung durch die

- nicht näher dargelegten - Ausführungen eines als "kriminalistischen" Sach-

verständigen gehörten Kriminalhauptkommissars "gestützt" sieht.

5. Ebenso wie die Feststellungen zu den sogenannten Eingangsmerk-

malen von §§ 20, 21 StGB halten auch die sonstigen Ausführungen der Straf-

kammer zur Schuldfähigkeit rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Frage, ob eine Beeinträchtigung im Sinne von § 21 StGB "erheblich"

ist, ist eine Rechtsfrage. Eine Rechtsfrage kann aber nicht, wie es die Straf-

kammer getan hat, auf der Grundlage des Zweifelssatzes beantwortet werden

(st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 3. August 2004 - 1 StR 293/04;

BGHR StGB § 21 in dubio pro reo 1 m.w.N.). Bei der Beurteilung der Erheb-

lichkeit

fließen normative Gesichtspunkte ein. Entscheidend sind die

Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt. Diese sind um so

höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist (st. Rspr., vgl.

zuletzt BGH NStZ 2004, 437 f. m.w.N.), bei vorsätzlichen Tötungsdelikten also

besonders hoch (vgl. BGH, Beschluß vom 3. August 2004 - 1 StR 293/04).

6. Der Strafausspruch war nach alledem aufzuheben. Anhaltspunkte da-

für, daß die Angeklagte bei der Tat schuldunfähig gewesen sein könnte, sind

dagegen nicht ersichtlich. Daher erweist sich hier die sich aus der maßgebli-

chen Revisionsbegründung ergebende Beschränkung der Revision auf den

Strafausspruch als wirksam.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Elf