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BGH Beschluss vom 03.08.2004 – 1 StR 293/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 293/04

BESCHLUSS

vom

3. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bayreuth vom 19. Februar 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1. Für den Angeklagten war es jahrelang „selbstverständlich“, seine Le-

bensgefährtin W. zu ohrfeigen. Als er drohte, sie umzubringen, und

die gemeinsame Tochter mißhandelte, trennte sie sich von ihm. Als er sie

nicht umstimmen konnte, gab sich der Angeklagte „vordergründig“ einsichtig,

wollte sie aber töten, wenn er keine „weitere Chance“ erhielte. Am 12. Ge-

burtstag der Tochter traf man sich in einem Lokal, wobei er verborgen eine

Waffe mit sich führte. Es kam alsbald zum Streit, die Tochter ging. W.

wiederholte, sie ziehe einen „Schlußstrich“. Jetzt wollte er „verwirklichen, was

er sich ... vorgenommen hatte, nämlich W. zu töten“. Er sagte, sie

könne gehen, bezahlte und verließ mit ihr das Lokal. Beim Ausgang „erbat er

einen letzten Kuß“, was sie ablehnte. Darauf schoß er die überraschte

W. nieder. Als sie auf dem Boden lag, schlug er mit der Waffe auf sie ein

und setzte sie ihr dann an die Schläfe, um sein „Werk“ zu „vollenden“. Wegen

eines Defekts löste sich jedoch kein Schuß mehr. Daran scheiterte auch sein

Versuch, den herbeigeeilten Küchenhelfer K. niederzuschießen, um

fliehen zu können. W. ist seither im Wachkoma und vollständig ge-

lähmt.

2. Deshalb wurde der Angeklagte wegen (heimtückisch begangenen)

versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung z. N.

W. und wegen versuchten Totschlags z. N. K. verurteilt. Nicht zuletzt

wegen der schweren Folgen hat die Strafkammer die Strafe für den Mordver-

such nicht gemäß §§ 23, 49 StGB gemildert, jedoch bei beiden Taten wegen

erheblich verminderter Schuldfähigkeit gemäß §§ 21, 49 StGB.

3. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO),

wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat.

4. Der Senat sieht Anlaß zu folgenden Hinweisen:

a) Es hätte nahe gelegen zu prüfen, ob der Angeklagte im Sinne des

§ 211 StGB niedrige Beweggründe hatte, sowohl bei dem sorgfältig vorgeplan-

ten Versuch, W. zu töten, weil sie ihn verlassen hat (vgl. Jähnke in LK

11. Aufl. § 211 Rdn. 28; Schneider in MüKom StGB § 211 Rdn. 91 jew.

m. w. N.), als auch bei dem Versuch, K. zur Ermöglichung der Flucht

niederzuschießen (vgl. Jähnke aaO Rdn. 17, 25; Schneider aaO Rdn. 173 jew.

m. w. N.).

b) Die Strafkammer führt aus, der Sachverständige hielte für „gut vor-

stellbar“, daß der Angeklagte wegen der Zurückweisungen im Hinblick auf sei-

ne narzißtische und histrionische Persönlichkeit so sehr gekränkt war, daß dies

in „Fremdaggression“ umschlug. Dabei müsse auch der verweigerte Kuß be-

rücksichtigt werden. Zwar sei die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten von alle-

dem nicht berührt, es sei aber nicht auszuschließen, daß seine Steuerungsfä-

higkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB vermindert gewesen sei. Diese Aus-

führungen erscheinen der Strafkammer „vertretbar“, weshalb sie zu Gunsten

des Angeklagten von einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähig-

keit (§ 21 StGB) wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit (§ 20

StGB) ausgeht.

Hiergegen bestehen in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedenken:

(1) Unbeschadet der Frage, ob hier für den Angeklagten mit der Ableh-

nung des Kusses zu rechnen war, wollte er ihn, als er sich endgültig

zur Tötung entschlossen hatte. Schon deshalb liegt fern, daß sich

hieraus für ihn günstige Folgen ergeben könnten. Demgegenüber hät-

te die Erörterung nahegelegen, ob diese „Bitte“ nicht ebenso wie sei-

ne Äußerung zu W. , sie könne gehen und das gemeinsame

Verlassen des Lokals sie nur in Sicherheit wiegen sollte.

(2) Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sagt nichts darüber aus,

ob sie im Sinne der §§ 20, 21 StGB „schwer“ ist. Hierfür ist maßge-

bend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu Ein-

schränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens

gekommen ist (vgl. hierzu im einzelnen Senatsurteil vom 21. Januar

2004 – 1 StR 346/03 = NStZ 2004, 437, 438; zur Veröffentlichung in

BGHSt bestimmt). Dafür sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der

zur Tatzeit 53 Jahre alte Angeklagte lebte in geordneten Verhältnis-

sen und war nahezu durchgängig, teils als Karosseriebaumeister, teils

in der Gastronomie, berufstätig. In den Tagen vor der Tat wirkte er

„positiv verändert“ und „gestärkt“, nachdem er sich erfolgreich um ei-

ne neue Wohnung bemüht hatte. Auch seine Vorstrafen, jeweils zu

Geldstrafe wegen eines Verkehrsunfalls, Verleumdung eines Rechts-

anwalts in einem Zivilprozeß und Betrugs z. N. des Arbeitsamts deu-

ten nicht auf eine schwere Persönlichkeitsstörung hin.

(3) Schuldfähigkeit bezieht sich auf den konkreten Rechtsverstoß (BGH

Beschluß vom 27. Juni 2000 – 1 StR 242/00; Jähnke in LK 11. Aufl.

§ 20 Rdn. 72), ist also für jede Tat gesondert zu prüfen. Selbst wenn

man wegen der Enttäuschung des Angeklagten über W. von

seiner erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit bei dem Versuch,

sie zu töten, ausgeht, wäre zu erörtern gewesen, ob sich dies auch

bei der anders motivierten Tat z. N. K. ausgewirkt hat.

(4) Von alledem abgesehen ist die Frage, ob eine Beeinträchtigung im

Sinne des § 21 StGB „erheblich“ ist, eine Rechtsfrage. Sie ist daher

nicht dem Zweifelssatz zugänglich (vgl. BGHR StGB § 21 in dubio

pro reo 1 m. w. N.). Sie ist vom Richter ohne Bindung von Äußerun-

gen des Sachverständigen in eigener Verantwortung zu entscheiden

(st. Rspr., vgl. BGH aaO m. w. N.). Der Sachverständige hat den

Richter nur zur Beurteilung der Vorfrage nach den medizinisch-

psychiatrischen Anknüpfungstatsachen zu beraten, sofern der Rich-

ter hierüber nicht auf Grund seines Allgemeinwissens selbst befin-

den kann (BGHSt 43, 66, 77; BGH StV 1999, 309, 310; jew.

m. w. N.). Bei der Beurteilung der Erheblichkeit fließen normative

Gesichtspunkte ein. Entscheidend sind die Anforderungen, die die

Rechtsordnung an jedermann stellt. Diese sind um so höher, je

schwerwiegender das in Rede stehend Delikt ist (vgl. BGH aaO

m. w. N.), bei (versuchten) vorsätzlichen Tötungsdelikten also hoch.

All dies gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Weder die unterbliebe-

ne Prüfung niedriger Beweggründe noch die Annahme erheblich verminderter

Schuld haben sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.

Wahl Boetticher Schluckebier

Elf Hubert