Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.09.2004 – IX ZR 157/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 28. September 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-

ter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Bautzen vom 18. Juni 2003 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts

Kamenz vom 22. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch aus

Insolvenzanfechtung geltend. Die A. GmbH (fortan: Schuldnerin) be-

fand sich Ende 1998 in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Mit Rund-

schreiben vom 28. April 1999 wandte sich die Schuldnerin an insgesamt

101 Gläubiger, darunter auch die Beklagte. In dem Schreiben hieß es unter

anderem, die Schuldnerin sei "durch erhebliche Forderungsverluste sowie

durch den Preisverfall der Baustoffe, der Transportleistungen und der erheblich

gestiegenen Lohnnebenkosten unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten

geraten. [...] Die erheblichen Forderungsausfälle und die, die bis Mitte 1999

noch zu erwarten sind, konnten bzw. können wir nicht kurzfristig verkraften. [...]

Obwohl eine vollständige Zahlung der Verbindlichkeiten aus Lieferung und Lei-

stung nicht möglich ist, freuen wir uns, Ihnen eine dreißigprozentige Ablösung

der einzelnen Hauptforderungen anbieten zu können. Um aber die Liquiditäts-

situation des Unternehmens nicht zu gefährden, erlauben Sie uns, die Zah-

lungsquote von 30 % der Hauptforderung in Raten [...] zu begleichen. [...] Soll-

ten allerdings nicht alle Gläubiger den vorgeschlagenen Maßnahmen zustim-

men und auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten, ist ein Insolvenzverfah-

ren zu erwarten. Ein hundertprozentiger Forderungsausfall der einzelnen

Gläubiger ist in diesem Fall zu befürchten."

Unter dem 11. Mai 1999 übersandte die Schuldnerin den einzelnen

Gläubigern einschließlich der Beklagten eine "Vereinbarung über einen Forde-

rungsverzicht", in der jeweils die bestehenden Hauptforderungen gegenüber

der Schuldnerin sowie die Höhe des Vergleichsbetrages angegeben war. In der

Folgezeit unterzeichnete die Beklagte die Vereinbarung, wonach sich die

Schuldnerin dazu verpflichtete, einen Betrag in Höhe von 6.000 DM an die Be-

klagte zu bezahlen. Am 23. November 1999 stellte die Schuldnerin der Beklag-

ten einen Verrechnungsscheck über diese Summe aus, den die Beklagte einlö-

ste. Auf einen am 14. Februar 2000 eingegangenen Antrag hin eröffnete das

Amtsgericht Leipzig am 4. April 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermö-

gen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.

Mit einem am 2. April 2002 beim Oberlandesgericht Dresden eingegan-

gen Schriftsatz beantragte der Kläger, ein gemeinsames Gericht für eine Klage

gegen 68 Gläubiger der Schuldnerin - darunter die Beklagte - zu bestimmen,

von denen der Kläger Beträge im Wege der Insolvenzanfechtung zurückforder-

te. Das Oberlandesgericht wies den Antrag mit Beschluß vom 6. Mai 2002 zu-

rück, weil seiner Ansicht nach weder die Voraussetzungen für eine notwendige

noch für eine einfache Streitgenossenschaft vorlagen. Der Beschluß ging dem

Kläger am 16. Mai 2002 zu. Gegenüber der vom Kläger am 14. August 2002

eingereichten und der Beklagten am 20. August 2002 zugestellten Klage beruft

sich die Beklagte auf Verjährung.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht sie wegen

Verjährung abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger

sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und

zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

I.

Das Berufungsgericht meint, der Anfechtungsanspruch sei gemäß § 146

InsO verjährt. Der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung beim Oberlandesge-

richt Dresden habe die Verjährung nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB hem-

men können, weil das Oberlandesgericht keine Sachentscheidung getroffen,

sondern eine Gerichtsstandsbestimmung mangels Vorliegens der Vorausset-

zungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abgelehnt habe. Nach dem Wortlaut des

§ 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB hemme ein Zuständigkeitsbestimmungsantrag die

Verjährung nur, wenn das angerufene Gericht "das zuständige Gericht zu

bestimmen hat". Zwar sei die Entscheidung des Gerichts in den Fällen des

§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht immer sicher vorhersehbar, doch habe der Ge-

setzgeber dieses Risiko für den Fall, daß doch kein Hemmungstatbestand vor-

liege, dem Gläubiger zugewiesen.

II.

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der Anfechtungsanspruch ist nicht verjährt. Das Berufungsgericht hat

zwar zu Recht das seit 1. Januar 2002 geltende Verjährungsrecht angewendet

(Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), dabei jedoch § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB zu

eng ausgelegt. Der Gerichtsstandsbestimmungsantrag hemmt nach dieser Vor-

schrift die Verjährung auch dann, wenn er erfolglos bleibt. Zur näheren Be-

gründung verweist der Senat auf sein heute verkündetes Urteil in der Sache

IX ZR 155/03 (z.V.b. in BGHZ).

Die Verjährungsfrist des § 146 InsO lief am 4. April 2002 ab. Der am

2. April 2002 eingegangene Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung war daher

noch rechtzeitig. Die am 14. August 2002 eingereichte und demnächst zuge-

stellte Klage (§ 167 ZPO) wahrte die Drei-Monats-Frist des § 204 Abs. 1 Nr. 13

BGB, weil der Beschluß des Oberlandesgerichts dem Kläger erst am 16. Mai

2002 zugegangen ist.

III.

Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die maß-

geblichen Tatsachen sind festgestellt; weiterer Sachvortrag ist nicht zu erwar-

ten.

1. Allerdings dürfte die Zahlung der Schuldnerin nicht nach § 131 Abs. 1

Nr. 2 InsO anfechtbar sein. Die Erfüllung durch eigenen Scheck war kongruent

(MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 35). Für die Annahme des Amtsge-

richts, daß die Schuldnerin unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden

Zwangsvollstreckung gezahlt habe (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11. April 2000

- IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159, 1160 f), fehlen Feststellungen. Auch dem

Sachvortrag der Parteien läßt sich nicht entnehmen, daß die Beklagte im Besitz

eines Vollstreckungstitels war oder mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder

einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nur gedroht hat. Der

Kläger hat nur allgemein auf die Rechtsprechung zur Zahlung bei Zwangsvoll-

streckungsmaßnahmen und darauf hingewiesen, daß andere Gläubiger einen

Titel erstritten hatten.

2. Der Kläger hat aber einen Anfechtungsanspruch nach § 130 Abs. 1

Nr. 1 InsO. Die Scheckzahlung ist innerhalb von drei Monaten vor dem Antrag

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Das Amtsgericht, auf dessen

Ausführungen das Berufungsgericht insoweit Bezug genommen hat, hat fest-

gestellt, daß die Schuldnerin zur Zeit der Scheckübergabe am 23. November

1999 zahlungsunfähig war. Die Beklagte kannte zu diesem Zeitpunkt die Zah-

lungsunfähigkeit der Schuldnerin. Eine falsche Deutung des Rechtsbegriffs der

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) durch das Amtsgericht ist nicht erkenn-

bar. Den schlüssigen Vortrag des Klägers zur Zahlungsunfähigkeit der Schuld-

nerin hat die Beklagte nicht bestritten, so daß er als zugestanden anzusehen

ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat sich vielmehr in beiden Instanzen aus-

schließlich mit dem Verjährungseinwand verteidigt. Ein anderer Sachvortrag

der Beklagten ist auch nach Zurückverweisung nicht zu erwarten, weil bereits

das Berufungsgericht die Parteien darauf hingewiesen hat, daß der Anfech-

tungstatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO wohl erfüllt sei. Die Beklagte hat

hierauf nicht reagiert.

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann