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BGH Urteil vom 11.04.2002 – IX ZR 211/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 211/01

URTEIL

Verkündet am: 11. April 2002 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

in dem Rechtsstreit

InsO § 131 Abs. 1

Eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zur

Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt

hat, stellt eine inkongruente Deckung dar.

BGH, Urteil vom 11. April 2002 - IX ZR 211/01 - OLG Brandenburg

LG Neuruppin

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenbur-

gischen Oberlandesgerichts vom 12. Juli 2001 wird auf Kosten

der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Verwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen

des H. W. . Der Schuldner betrieb ein Bauunternehmen. Zehn seiner Ar-

beitnehmer waren bei der Beklagten sozialversichert.

Der Schuldner entrichtete für die Monate November und Dezember 1998

fällig gewordene Sozialversicherungsbeiträge nicht fristgerecht. Nach schriftli-

cher Mahnung erschien am 14. Januar 1999 in den Geschäftsräumen des

Schuldners ein Vollstreckungsbeamter der Beklagten, um die Beiträge für No-

vember 1998 beizutreiben. Der Schuldner übergab ihm zum Ausgleich der For-

derung einen Verrechnungsscheck über 11.785,57 DM, der eingelöst wurde.

Am 11. Februar 1999 erhielt der Vollstreckungsbeamte der Beklagten einen

weiteren Scheck in Höhe von 14.810,50 DM, durch den die Beiträge für De-

zember 1998 beglichen wurden.

Der Schuldner hat mit einem am 6. April 1999 bei Gericht eingegange-

nen Schreiben die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Das Verfah-

ren wurde am 9. Juli 1999 eröffnet. Die Klägerin verlangt von der Beklagten im

Wege der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr der Scheckzahlungen. Sie

behauptet, der Schuldner sei jedenfalls seit Januar 1999 zahlungsunfähig ge-

wesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung gegen das der Klage stattge-

bende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die

Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen und in den Entschei-

dungsgründen ausgeführt, die Zulassung werde auf die Frage beschränkt, ob

durch die Abführung von Arbeitnehmeranteilen eine Gläubigerbenachteiligung

eintrete. Die Revision ist gleichwohl insgesamt zulässig.

Das Berufungsgericht kann in den Entscheidungsgründen eine wirksame

Beschränkung der Revision vornehmen, wenn diese sich auf einen abtrennba-

ren Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht (BGH, Urt. v. 16. März 1988 - VIII ZR

184/87, NJW 1988, 1788; v. 19. November 1997 - XII ZR 1/96, BGHR ZPO

§ 621 d Abs. 1 Zulassung, beschränkte 1). Wird der Beklagte zur Zahlung ver-

urteilt, muß sich demnach der Teil der Urteilssumme, der mit der Revision an-

gegriffen werden kann, betragsmäßig exakt beziffern lassen (BGH, Beschl. v.

10. Januar 1979 - IV ZR 76/78, NJW 1979, 767; Urt. v. 21. April 1982 - IVb ZR

741/80, FamRZ 1982, 684, 685). Daran fehlt es im Streitfall. Das angefochtene

Urteil enthält keine Angabe dazu, wie hoch die an die Beklagte geleisteten Ar-

beitnehmeranteile sind. Dieser Teil des Klageanspruchs läßt sich im übrigen

auch nicht aus dem Parteivorbringen entnehmen, weil die Beitragsnachweise

vom Arbeitgeber allein zu tragende Umlagen enthalten und die Beklagte mit

dem im Januar 1999 übergebenen Scheck wegen Berücksichtigung einer Gut-

schrift in Höhe von 1.490,60 DM weniger, als im Beitragsnachweis für Novem-

ber 1998 ermittelt, erhalten hat. Die Parteien haben nicht vorgetragen, mit wel-

chen Beitragsschulden die Gutschrift verrechnet wurde.

II.

Die Revision ist jedoch nicht begründet.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht die erhaltenen Zahlungen insge-

samt als gemäß §§ 129 ff InsO anfechtbar angesehen.

a) Wie der Senat nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden hat,

benachteiligen Beitragszahlungen des späteren Gesamtvollstreckungsschuld-

ners an einen Sozialversicherungsträger die Gesamtheit der Gläubiger in der

Regel auch insoweit, als sie Arbeitnehmeranteile betreffen, weil diese aus dem

Vermögen des Arbeitgebers aufgebracht werden (BGH, Urt. v. 25. Oktober

2001 - IX ZR 17/01, WM 2001, 2398, 2399 f, z.V.b. in BGHZ). Die Insol-

venzordnung versteht den Begriff der Gläubigerbenachteiligung nicht anders

als die Gesamtvollstreckungsordnung; daher gilt diese Rechtsprechung in glei-

cher Weise für das neue Recht (vgl. auch BGH, Urt. v. 20. November 2001

- IX ZR 48/01, WM 2002, 137, z.V.b. in BGHZ; Gundlach/Frenzel/Schmidt

DZWIR 2002, 89 ff).

b) Eine andere Beurteilung kommt lediglich dann in Betracht, wenn die

Arbeitnehmer im Wege eines Treuhandverhältnisses an bestimmten abzufüh-

renden Vermögenswerten eine rechtlich geschützte Position errungen haben.

Dazu wäre mindestens erforderlich, daß der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer

eine Lohnabrechnung vorgenommen hat, die bestimmte Beträge als Abzüge

bezeichnet; diese müßten zudem als Guthaben des einzelnen Arbeitnehmers

in den Buchhaltungsunterlagen des Arbeitgebers ausgewiesen sowie tatsäch-

lich vorhanden sein (Senatsurt. v. 25. Oktober 2001, aaO S. 2400). Entspre-

chende Umstände hat die Beklagte nicht dargetan. Die Übergabe und Einlö-

sung des vom Schuldner ausgestellten Schecks belegt nur die Leistung aus

seinem Vermögen, nicht dagegen die Begründung eines Treuhandverhältnis-

ses zwischen ihm und den Arbeitnehmern oder der Beklagten hinsichtlich die-

ses Teils der Beiträge.

2. Das Berufungsgericht hat § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO angewandt, weil die

Scheckzahlungen als inkongruente Deckungen zu werten seien. Der Vollstrek-

kungsbeamte der Beklagten sei jeweils beim Schuldner erschienen, um die

rückständigen Sozialversicherungsbeiträge notfalls zwangsweise beizutreiben.

Der Schuldner habe die Leistungen zur Vermeidung der unmittelbar drohenden

Zwangsvollstreckung erbracht und damit der Beklagten eine Befriedigung ver-

schafft, die sie ohne Einschaltung der Zwangsvollstreckungsorgane nicht er-

langt hätte.

Die dagegen von der Revision erhobenen Rügen greifen nicht durch.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine

während der "kritischen" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Si-

cherung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGHZ 136, 309, 311 ff;

BGH, Urt. v. 15. November 1990 - IX ZR 92/90, WM 1991, 150; v. 15. Dezem-

ber 1994 - IX ZR 24/94, WM 1995, 446, 450; v. 20. November 2001 - IX ZR

159/00, ZIP 2002, 228, 229). Das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschen-

de Prioritätsprinzip wird durch das System der insolvenzrechtlichen Anfech-

tungsregeln eingeschränkt, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr

die Aussicht besteht, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu

erhalten. Dann tritt die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher

Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen

fälligen Forderungen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamt-

heit zurück (BGHZ 136, 309, 312 f).

b) Diese schon im bisherigen Recht angelegte Ordnung ist durch § 131

InsO zeitlich deutlich nach vorn verlagert worden. Die Vorschrift verdrängt in

den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag den Prioritätsgrundsatz

zugunsten der Gleichbehandlung der Gläubiger (MünchKomm-InsO/Kirchhof,

§ 131 Rn. 26; Kreft in H.K.-InsO, 2. Aufl. § 131 Rn. 15). Rechtshandlungen, die

während des von dieser Vorschrift erfaßten Zeitraums auf hoheitlichem Zwang

beruhen, können daher entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen

Auffassung (Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 131 Rn. 18; Paulus/Allgayer ZInsO

2001, 241 ff) nicht mit der Erwägung als kongruent angesehen werden, dem

Anfechtungsgegner habe ein fälliger Anspruch zugestanden, für den die

Rechtsordnung das Instrumentarium der Einzelzwangsvollstreckung zur Verfü-

gung stelle.

c) Für die Beurteilung der Anfechtbarkeit ist es nicht wesentlich, ob die

Zwangsvollstreckung im formalrechtlichen Sinne schon begonnen hat. Da

§ 131 InsO die Rechtsstellung der Masse stärkt, ist eine Befriedigung oder Si-

cherung auch dann inkongruent, wenn diese unter dem Druck einer unmittelbar

drohenden Zwangsvollstreckung gewährt wurde, der Gläubiger also zum Aus-

druck gebracht hatte, er werde alsbald die Mittel der Vollstreckung einsetzen,

wenn der Schuldner die Forderung nicht erfülle (MünchKomm-InsO/Kirchhof,

aaO m.w.N.).

Entsprechende Voraussetzungen waren nach den tatrichterlichen Fest-

stellungen im Streitfall gegeben. Die Beklagte hatte die Vollstreckung aus dem

von ihr erlassenen Bescheid angekündigt (§ 66 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB X).

Die Schecks wurden jeweils dem in den Geschäftsräumen des Schuldners er-

schienen Bediensteten der Beklagten übergeben, der andernfalls sofort mit

einem Vollstreckungsversuch begonnen hätte. Die Würdigung des Berufungs-

gerichts, der Schuldner habe diese Schecks hingegeben, um die ansonsten

bevorstehende Vollstreckung zu vermeiden, ist daher rechtlich nicht zu bean-

standen. Entgegen der Meinung der Revision ist es demgegenüber unerheb-

lich, daß im Zeitpunkt der Übergabe der Schecks Vollstreckungskosten noch

nicht angefallen waren.

d) Der Senat ist nicht durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom

17. Juni 1997 (9 AZR 753/95, ZIP 1998, 33, 35) gehindert, die der Beklagten

gewährte Deckung als inkongruent zu behandeln.

Das Bundesarbeitsgericht hat dort unter Berufung auf ein Urteil des

Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1969 (VIII ZR 41/67, LM KO § 31 Nr. 4)

die Auffassung vertreten, die Erfüllung einer Geldschuld sei nicht schon des-

halb als inkongruente Deckung anzusehen, weil der Gemeinschuldner mögli-

cherweise unter dem Druck einer vom Gläubiger eingeleiteten oder angedroh-

ten Zwangsvollstreckung gehandelt habe. Diesem Urteil ist schon nicht zu ent-

nehmen, daß es einen Sachverhalt, wie er hier vom Berufungsgericht festge-

stellt wurde, anders als der erkennende Senat beurteilt; denn die Entscheidung

bringt lediglich zum Ausdruck, daß Zahlungen, die der Schuldner zur Vermei-

dung einer Vollstreckung leistet, nicht generell als inkongruente Deckung ge-

wertet werden könnten. Diese Frage ist im Streitfall nicht zu entscheiden. Da-

von abgesehen ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum ausgelaufenen

Recht (§ 30 Nr. 2 KO) ergangen und schon deshalb für die Auslegung von

§ 131 InsO nicht unmittelbar einschlägig. Außerdem wurde in jenem Fall nicht

das Verhalten des Gläubigers, sondern die Reaktion der Hausbank als das für

die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners letztlich wesentliche Ereig-

nis angesehen (vgl. BAG aaO S. 35).

3. Die Zahlungen des Schuldners fallen in den von § 131 Abs. 1 Nr. 2

InsO erfaßten 3-Monats-Zeitraum vor dem Eröffnungsantrag. Das Berufungs-

gericht hat die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Vornahme der Rechts-

handlungen bejaht und zur Begründung ausgeführt: Der Schuldner habe For-

derungen Dritter aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von mehr als

200.000 DM nicht mehr begleichen können. Die Beklagte behaupte nicht, daß

der Schuldner in der Lage gewesen sei, diese fälligen, ernsthaft eingeforderten

Verbindlichkeiten durch Inanspruchnahme weiteren Kredits zu decken. Daß der

Schuldner noch einzelne Zahlungen erbracht habe, ändere nichts an seiner

Zahlungsunfähigkeit.

Auch gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision vergeblich.

Das Berufungsgericht ist bei seiner Würdigung von einer Zahlungsein-

stellung zum maßgeblichen Zeitpunkt als dem gesetzlichen Regelfall der Zah-

lungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) ausgegangen. Zahlungseinstellung

liegt vor, wenn der Schuldner einen nicht unwesentlichen Teil der ernsthaft

eingeforderten Verbindlichkeiten nicht bloß vorübergehend nicht zu erfüllen

vermag (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, ZIP 2001,

524, 525; v. 20. November 2001, aaO S. 139). Das hat das Berufungsgericht

für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verschiedener Gläubiger so-

wie darüber hinaus für den größten Teil der im Januar 1999 fällig gewordenen

Lohnansprüche der Arbeitnehmer des Schuldners rechtsfehlerfrei festgestellt.

Die Revision macht zu Unrecht geltend, der Schuldner sei in der Lage

gewesen, diese Forderungen durch Inanspruchnahme eines weiteren Kredits

zu tilgen. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von der Klägerin vorgelegten

Urkunden verfahrensfehlerfrei angenommen, der dem Schuldner eingeräumte

Kontokorrentkredit von 260.000 DM sei am 11. Januar 1999 voll ausgeschöpft

gewesen und habe am 25. Februar 1999 einen Sollsaldo von über 327.000 DM

aufgewiesen. Der Umstand, daß die Hausbank des Schuldners die an die Be-

klagte gegebenen Schecks eingelöst hat, deutet nicht schon darauf hin, daß

sie bereit war, dem Schuldner zusätzliche, weit darüber hinausgehende Kre-

ditmittel zur Tilgung der übrigen fälligen Forderungen einzuräumen. Da die Be-

klagte keine Tatsachen dargelegt hat, die geeignet sein können, das Vorbrin-

gen der Klägerin zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu erschüttern, ist

die tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Raebel

Kayser