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BGH Urteil vom 28.09.2004 – VI ZR 303/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 303/03

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 28. September 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. September 2004 durch den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-

richsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammerge-

richts Berlin vom 2. September 2003 wird auf Kosten der Beklag-

ten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, eine Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, nimmt

die Beklagte auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos in An-

spruch.

Die Beklagte ist Verlegerin der BILD-Zeitung. In deren Ausgabe vom

7. Mai 2002 erschien unter der Überschrift "Das Märchen von den drei Reiterin-

nen" ein Beitrag, der sich u.a. mit der Teilnahme der Klägerin und zweier ande-

rer prominenter Reiterinnen an einem Reitturnier befaßt. Der Bericht ist mit

mehreren Fotos, darunter auch mit einem Bild der Klägerin illustriert, das diese

- ohne erkennbaren Hintergrund - in Reitkleidung darstellt. Neben dem Porträt

der Klägerin ist ein kleineres Foto ihrer Mutter abgedruckt. Darunter heißt es:

"Charlotte Casiraghi (15), Tochter von Caroline von Monaco (35, Foto oben):

Single, pferdeverrückt, bildhübsch, grazil-sinnlich". Der dazugehörige Textbei-

trag lautet:

"Fontainebleau. Es waren einmal drei wunderschöne Mädchen - süß,

reich, hochwohlgeboren und bislang lediglich in ihre vierbeinigen Freun-

de verknallt...

Beim "Jumping de Fontainebleau" im "Hippodrome du Parquet" hoch zu

Roß: Charlotte Casiraghi (15, einfach umwerfend süß), Haya von Jorda-

nien (28, unverheiratet-schöner Single) und Athina Onassis (erbt an ih-

rem 18. Geburtstag am 31. Januar 2003 zwei Milliarden - und saß beim

Turnier auf einem 1-Mio.-Euro-Wallach). Das Trio landete weder unter

den ersten Zehn, noch fand es einen Prinzen, überzeugte aber in Hal-

tung (kein Bodenkontakt), Ausdruck (diese Augen...) und Kür (Lippen-

spiel...).

Streicheleinheiten gab's nur für die Gäule. Schade!"

Die Beklagte hat sich in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

dazu verpflichtet, den Textbeitrag, soweit er sich auf die Klägerin bezieht, nicht

erneut zu verbreiten. Die Klägerin hält auch die Veröffentlichung des Bildes für

unzulässig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-

klagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision

verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint eine Einwilligung der Klägerin und ihrer

Mutter im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG und führt aus, von einem still-

schweigenden Einverständnis, das Bild der Klägerin in der erfolgten Weise zu

veröffentlichen, könne nicht ausgegangen werden. Zwar habe die Klägerin bei

ihrer Teilnahme an dem internationalen CSI-Reitturnier, d.h. einem Wettbewerb

mit gehobenem Leistungsstandard, mit der Fertigung von Bildern zu Veröffentli-

chungszwecken rechnen müssen. Da das Recht am eigenen Bild im Zweifel nur

für einen beschränkten Zweck übertragen werde, erstrecke sich eine konklu-

dente Einwilligung der Klägerin aber nur auf eine Bildberichterstattung über die

Veranstaltung. Der Artikel der Beklagten liefere jedoch - abgesehen von der

Bezeichnung des Turniers und des Veranstaltungsortes, der Erwähnung der

Teilnahme der Klägerin und zweier weiterer prominenter Reiterinnen sowie der

Mitteilung, daß keine von ihnen unter den ersten Zehn gelandet sei - keine nä-

heren Informationen über die Veranstaltung. Im Vordergrund stehe vielmehr die

Präsentation der Klägerin. Eine Veröffentlichung ohne deren Einwilligung sei

nicht zulässig. Es sei bereits zweifelhaft, ob das Foto als Bildnis aus dem Be-

reich der Zeitgeschichte angesehen werden könne. Die Klägerin sei keine "ab-

solute Person der Zeitgeschichte", deren Bild die Öffentlichkeit um der darge-

stellten Person willen der Beachtung wert finde. Zwar falle auch die vertraute

Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte unter § 23 Abs. 1 Nr. 1

KUG, doch lasse sich dem Artikel eine Begleitsituation nicht entnehmen. Die

gleichzeitige Anwesenheit der Klägerin und ihrer Mutter gehe weder aus dem

Text noch aus dessen Bebilderung hervor. Als zeitgeschichtliches Ereignis mö-

ge es aber ausreichen, daß die Klägerin an dem internationalen Turnier teilge-

nommen habe und dabei in einem Rahmen aufgetreten sei, der Teile der Öf-

fentlichkeit interessiere. Die gebotene Abwägung des Persönlichkeitsrechts der

Klägerin einerseits und des öffentlichen Informationsbedürfnisses andererseits

ergebe jedenfalls, daß durch die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse der

Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde.

II.

Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Klä-

gerin kann der Beklagten die erneute Veröffentlichung des beanstandeten Fo-

tos untersagen.

1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung

verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine be-

sondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt

sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber

zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt

wird (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 332, 336 m.w.N.). Ist der Abgebilde-

te minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich

der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (Löffler/Steffen, Presserecht,

Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der

Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 69).

a) Im Streitfall ist eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses

ausdrücklich weder von der Klägerin selbst noch von ihrer Mutter in deren Ei-

genschaft als gesetzlicher Vertreterin erteilt worden.

b) Allerdings kann eine Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG auch still-

schweigend erteilt werden (Senatsurteile BGHZ 49, 288, 295; vom 14. Oktober

1986 - VI ZR 10/86 - NJW-RR 1987, 231 und vom 14. November 1995

- VI ZR 410/94 - VersR 1996, 204, 205 [Abschiedsmedaille]). Zutreffend nimmt

das Berufungsgericht jedoch an, daß die Klägerin durch die Teilnahme an dem

internationalen Reitturnier zwar stillschweigend ihr Einverständnis mit der

Verbreitung von Bildnissen über ihre Teilnahme an dieser Veranstaltung erklärt

hat, diese Einwilligung aber nicht über eine Verbreitung im Rahmen einer Be-

richterstattung über dieses Turnier hinausging. Die Reichweite einer Einwilli-

gung gemäß § 22 Satz 1 KUG ist durch Auslegung nach den Umständen des

Einzelfalles zu ermitteln. Sie hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung

ab, die den unmittelbaren Anstoß für ihre Erteilung gegeben hat; ihr darüber

hinaus Bedeutung auch für spätere Veröffentlichungen eines anderen Zu-

schnitts beizulegen, ist in aller Regel nur aufgrund eines dahingehenden be-

sonderen Interesses des Betroffenen möglich (Senatsurteile vom 6. Februar

1979 - VI ZR 46/77 - NJW 1979, 2203 [Fußballkalender] und vom 14. Novem-

ber 1995 - VI ZR 410/94 - aaO). Einer ausdrücklichen Beschränkung seitens

des Betroffenen bedarf es entgegen der Auffassung der Revision nicht.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht auf

der Grundlage der von ihm in rechtsfehlerfreier Weise getroffenen Feststellun-

gen mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß die Veröffentlichung des Fotos

der Klägerin in der BILD-Zeitung vom 7. Mai 2002 ohne die dafür erforderliche

Einwilligung erfolgt ist. Der mit dem Bildnis der Klägerin illustrierte Artikel ist

keine Berichterstattung über das Reitturnier. Zutreffend stellt das Berufungsge-

richt darauf ab, daß weder die beanstandete Abbildung selbst noch der beglei-

tende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hin-

sichtlich des Turniers zu befriedigen, sondern sich nahezu ausschließlich mit

der äußeren Erscheinung und persönlichen Belangen der Klägerin befassen. In

dem für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel wird ledig-

lich über das Auftreten von drei prominenten Reiterinnen berichtet. Der Beitrag

liefert keinerlei Informationen über weitere Teilnehmer des Turniers, dessen

Verlauf oder die Plazierungen anderer Reiter. Völlig im Vordergrund steht die

Präsentation der Klägerin, die mit den Attributen "Single", "pferdeverrückt",

"bildhübsch", "grazil-sinnlich" und "einfach umwerfend süß" beschrieben und als

eines von "drei wunderschöne(n) Mädchen - süß, reich, hochwohlgeboren und

bislang lediglich in ihre vierbeinigen Freunde verknallt" dargestellt wird, die

"keinen Prinzen" fanden, "aber in Haltung (kein Bodenkontakt), Ausdruck (diese

Augen...) und Kür (Lippenspiel...)" überzeugten. Ferner wird bedauert, daß es

"Streicheleinheiten... nur für die Gäule" gab. Zu Recht hat das Berufungsgericht

angenommen, daß die Beklagte von einem Einverständnis der Klägerin und

ihrer Mutter, das Foto zur Illustration eines solchen Artikels zu verwenden, nicht

ausgehen konnte. Revisionsrechtlich unbedenklich ist auch die Auffassung des

Berufungsgerichts, für den Umfang der stillschweigenden Einwilligung sei un-

wesentlich, daß die Klägerin einem von der Firma M. P. ge-

sponserten Team angehört habe.

2. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht

angenommen, daß ohne Einwilligung eine erneute Veröffentlichung des betref-

fenden Fotos nicht zulässig ist. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1

KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei

veröffentlicht werden dürfen, greift vorliegend nicht durch (§ 23 Abs. 2 KUG).

a) Die Klägerin zählt nicht zu einem Kreis von Personen, deren Bildnisse

allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden

dürfen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von

einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, erfor-

dert stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlich-

keit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (vgl. BVerfGE

101, 361, 392 = NJW 2000, 1021, 1025; BVerfG NJW 2001, 1921, 1922; Se-

natsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentli-

chung in BGHZ vorgesehen). Wenn eine Person - wie die Klägerin - weder ein

Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, kommt

regelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informati-

onsinteresse der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu (vgl. Senatsurteil vom

12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986). Das Interesse der

Öffentlichkeit und der Presse an der Bildberichterstattung ist in den Fällen we-

niger schutzwürdig, in denen es wie hier ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu

einer Herrscherfamilie gestützt ist, während die abgebildete Person selbst keine

offiziellen Funktionen ausübt, mag sie auch in die „internationale Gesellschaft

(Jet-Set)“ eingeführt sein (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647, 2650, Tz. 72). Eine

andere Beurteilung wäre vorliegend auch dann nicht geboten, wenn die Kläge-

rin, wie die Revision geltend macht, in anderen Fällen und zu bestimmten

Zwecken in die Veröffentlichung anderer Fotos von sich eingewilligt hätte. Des-

wegen kann offenbleiben, ob die Veröffentlichung von Fotos der Klägerin in der

französischen Publikation "Oh La!" mit Billigung ihrer Mutter erfolgte. Ebenso-

wenig ist entscheidungserheblich, welche Funktion die Klägerin in dem Junio-

ren-Reitteam der Firma bekleidet, die für den von ihr gesponserten Wettbewerb

"Prix d'Amérique" Abbildungen der Klägerin in einem Programmheft verwandt

hat und deren Logo auf dem Halstuch der Klägerin zu erkennen ist. Diese Um-

stände wären nicht geeignet, eine generell einwilligungsfreie Verbreitung von

Bildnissen der Klägerin zu erlauben.

b) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es sich bei der beanstan-

deten Abbildung der Klägerin um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschich-

te im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handele. Für die weitere Prüfung kann

mit der Revision deswegen davon ausgegangen werden, daß dies der Fall ist.

Das Foto entstand bei einer öffentlichen Sportveranstaltung, nämlich bei einem

CSI-Reitturnier, d.h. einem internationalen Springturnier. Eine Bildberichterstat-

tung über eine solche Veranstaltung ist grundsätzlich zulässig. Das verhilft der

Revision jedoch nicht zum Erfolg.

c) Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung

zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin (Art. 2 Abs. 1

i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit ge-

mäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Beklagten darauf ab, daß der Zei-

tungsartikel hier keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis

ist. Die beanstandete Abbildung hat für sich allein keinen Ereignisbezug, denn

das Foto zeigt die Klägerin lediglich als Reiterin; die Örtlichkeit oder ein Hinter-

grund sind nicht zu erkennen. Auch der begleitende Textbeitrag liefert - abgese-

hen von der namentlichen Bezeichnung des Turniers, der Erwähnung der An-

wesenheit der Klägerin und zweier weiterer prominenter Teilnehmerinnen sowie

der Mitteilung, daß sich keine von ihnen unter den ersten Zehn plaziert habe -

keinerlei Informationen über die Sportveranstaltung, sondern nimmt diese und

das dort aufgenommene Foto lediglich zum Anlaß zu Ausführungen über die

Person der Klägerin und ihr Aussehen.

Die Verwendung ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels,

der keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, son-

dern nahezu ausschließlich persönliche Belange zum Inhalt hat und dadurch in

besonderem Maße das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte

Recht der Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit tangiert,

muß diese nicht hinnehmen

(vgl. Senatsurteil vom 9. März 2004

- VI ZR 217/03 - aaO, S. 864). Auch Bildnisse der Zeitgeschichte dürfen näm-

lich nicht uneingeschränkt verbreitet werden. So erstreckt sich die Befugnis zur

Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 2 KUG nicht auf eine Verbreitung und Veröf-

fentlichung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.

Im Rahmen der nach dieser Vorschrift erforderlichen Prüfung ist die Bildbericht-

erstattung grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das bedeutet, daß

sich die Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung im Einzelfall auch allein oder

im wesentlichen aus dem begleitenden Text ergeben kann (vgl. Senatsurteile

vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206 und vom

9. März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8,

Rdn. 102 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die schutzwürdigen Belange der Kläge-

rin werden dadurch tangiert, daß das veröffentlichte Foto keinen Bezug auf das

konkrete Ereignis erkennen läßt und einen Begleittext illustriert, der keine Be-

richterstattung über dieses Ereignis liefert, sondern sich nahezu ausschließlich

mit der äußeren Erscheinung der Klägerin befaßt. Diese Art der Verwendung

des Bildnisses verletzt die berechtigten Interessen der Klägerin. Auch wenn

diese als mittlerweile Achtzehnjährige heute nicht mehr in demselben Maße des

besonderen Schutzes bedarf, wie er Kindern und Jugendlichen hinsichtlich der

Gefahren gebührt, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbil-

dungen von ihnen ausgehen (vgl. BVerfGE aaO, S. 385 = NJW 2000, 1021,

1023; BVerfG NJW 2000, 2191 und 2191 f.), so genießt ihr Persönlichkeitsrecht

bei dieser Sachlage Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Beklagten auf

Presse- und Informationsfreiheit.

3. Da es für eine erneute Veröffentlichung des Bildnisses als Illustration

einer Berichterstattung über das damalige Reitturnier an der dafür grundsätzlich

erforderlichen Aktualität fehlen würde (vgl. dazu Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO,

Rdn. 18; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 851; Soehring, Presserecht,

3. Aufl., Rdn. 21.8), kann die Klägerin der Beklagten die Verbreitung des Fotos

uneingeschränkt verbieten. Konkrete Umstände, unter denen eine erneute Ver-

öffentlichung dieses Bildes in anderem Zusammenhang erlaubnisfrei zulässig

sein könnte, zeigt die Revision nicht auf. Insofern unterscheidet sich der vorlie-

gende Sachverhalt von der dem Senatsurteil vom 9. März 2004 (VI ZR 217/03 -

aaO) zugrunde liegenden Fallgestaltung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Greiner

Diederichsen

Pauge

Stöhr

Zoll