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BGH Urteil vom 30.09.2003 – VI ZR 89/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

ja

BGHR: ja

Verkündet am: 30. September 2003 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 823 Ah, 1004; KUG §§ 22, 23

Zur Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf

freie Meinungsäußerung bei einer satirischen Fotomontage, die ein Thema von

öffentlichem Interesse betrifft.

BGH, Urteil vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die

Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivil-

senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom

12. Februar 2002 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts

Hamburg vom 6. Juli 2001 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung der Verbreitung ei-

ner Fotomontage, die sie im Jahr 2000 auf mehreren Seiten einer von ihr ver-

legten Publikation veröffentlicht hat. Sie zeigt den Kläger - damals noch Vor-

standsvorsitzender der Deutschen Telekom AG - auf einem von Rissen durch-

zogenen, bröckelnden "T" sitzend, welches dem Firmenemblem der Telekom

entnommen worden war. Die Darstellung des Klägers selbst bestand aus zwei

Teilen. Sein einem Foto entnommener Kopf saß auf einem fremden Körper. Für

diese Anpassung war das Foto des Kopfes in einem zwischen den Parteien

streitigen Umfang verändert worden.

Der Kläger will nicht hinnehmen, daß sein Gesicht insgesamt länger er-

scheine, die Wangen fleischiger und breiter, der Kinnbereich fülliger, der Hals

kürzer und dicker und die Hautfarbe blasser.

Seine auf Unterlassung der Veröffentlichung bei Vermeidung von Ord-

nungsmitteln gerichtete Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg. Das Oberlan-

desgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Nichtzu-

lassungsbeschwerde der Beklagten hat der erkennende Senat die Revision

zugelassen, mit der die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage wei-

terverfolgt.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger gegen die Be-

klagte einen Anspruch auf Unterlassung aus einer entsprechenden Anwendung

der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB wegen rechtswidriger Verletzung sei-

nes allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Diesem

Recht sei der Vorrang gegenüber der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) ein-

zuräumen, selbst wenn man unterstelle, daß es sich bei der Fotomontage um

ein Kunstwerk handele. Weil der Kopf des Klägers mittels unterschwelliger Ma-

nipulation erheblich negativ verändert worden sei, nehme der durchschnittliche

Betrachter an, der Kläger sehe tatsächlich so aus wie abgebildet. Diese

nachteilige Veränderung werde nicht als satirisches Stilmittel wahrgenommen

und habe auch nach Auffassung der Beklagten keine eigene satirische Aussa-

ge. Deshalb stelle sich die Abbildung auch unter Berücksichtigung der Abgren-

zung zwischen dem Aussagekern der Satire und ihrer Einkleidung als unwahre

Aussage über das Aussehen des Klägers dar, die diesen erheblich in seinem

allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Insoweit sei eine Einzelbetrachtung

der Bestandteile der Darstellung - einerseits des satirisch verfremdeten "T"s,

andererseits des ohne eigene satirische Aussage unterschwellig manipulierten

Kopfes des Klägers - geboten, da die Bestandteile einer Einzelbetrachtung zu-

gänglich seien und in Teilen grundrechtlich geschützte Rechte des Klägers

verletzten. Hinzu komme, daß bei technischer Sicht das Bild vom Kopf des

Klägers in den richtigen Proportionen hätte eingefügt werden können und dies

die satirische Aussage der gesamten Fotomontage nicht verändert hätte. Diese

Verletzung wiege bei der gebotenen Interessenabwägung schwerer als die

durch die Kunstfreiheit geschützten Belange der Beklagten. Zudem sei das In-

teresse des Klägers an "wirklichkeitsgetreuer" Darstellung seines Porträts um

so schutzwürdiger, je stärker die Darstellung den Anschein erwecke, der Wirk-

lichkeit zu entsprechen.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand.

Der Kläger hat weder nach §§ 823, 1004 BGB wegen einer Verletzung

seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch wegen einer Verletzung des

§ 22 KUG einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der von ihm bean-

standeten Fotomontage, da er diese Abbildung seiner Person als in eine satiri-

sche Darstellung gekleidete Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

hinnehmen muß.

1. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Fotomontage um Kunst han-

delt, wie das Berufungsgericht unterstellt hat. Insoweit würde allein der Um-

stand, daß es sich bei der Veröffentlichung um eine satirische Darstellung

handelt, noch nicht den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG eröffnen, weil Sati-

re zwar Kunst sein kann, nicht aber jede Satire zugleich Kunst ist (BVerfGE 86,

1, 9; BVerfG, NJW 2002, 3767; anders wohl Gounalakis, NJW 1995, 809, 813,

wonach Karikatur und Satire grundsätzlich den Schutz der Kunstfreiheit genie-

ßen). Die Eigenheit der Satire, mit Verfremdungen, Verzerrungen und Übertrei-

bungen zu arbeiten, kann nämlich ohne weiteres auch bei Meinungsäußerun-

gen verwirklicht sein, die nicht dem Kunstbegriff unterfallen (BVerfGE 86, 1, 9).

Das Berufungsgericht hat verkannt, daß die beanstandete Fotomontage

in ihrer Eigenschaft als Satire jedenfalls unter dem Schutz der Meinungsfreiheit

nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG steht (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 199, 208).

2. Allerdings ist die Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährleistet,

sondern unterliegt den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG. Zu diesen gehört das

allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf welches das Berufungsgericht die ange-

griffene Entscheidung stützt ebenso wie die §§ 22, 23 Abs. 2 KUG, die neben

den §§ 823, 1004 BGB gleichfalls in Betracht zu ziehen sind (zuletzt BVerfG,

NJW 2003, 1855, 1856).

a) Durch die Veröffentlichung der Fotomontage mit dem veränderten

Abbild des Kopfes des Klägers wird dessen Recht am eigenen Bild berührt (zu

§ 22 KUG als besonderer Ausformung des Persönlichkeitsrechts vgl. Senats-

urteile vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - VersR 1985, 391, 392 und vom

12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - NJW 1994, 124, 125 - Greenpeace). Eine

solche Montage unter Verwendung eines Bildes vom Kopf des Klägers stellt

nämlich ein Bildnis im Sinne des § 22 KUG dar, ohne daß es insoweit auf den

Grad der Verfremdung ankommt. Ausschlaggebend ist die Erkennbarkeit der

abgebildeten Person, die hier außer Zweifel steht.

b) Daß das Bildnis ohne Einwilligung des Klägers verbreitet worden ist,

berührt die Rechtmäßigkeit seiner Veröffentlichung nicht. Denn die Zustim-

mung des Klägers war gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG entbehrlich, da er jeden-

falls eine „relative Person der Zeitgeschichte“ ist. Diese Ausnahmevorschrift gilt

auch für satirische Bildveröffentlichungen (Löffler/Ricker, Handbuch des Pres-

serechts, 4. Aufl. 2000, Kap. 43, Rdn. 16) und damit für die beanstandete Fo-

tomontage. Diese illustriert in satirischer Weise eine Wortberichterstattung

über ein die Öffentlichkeit interessierendes Thema, nämlich den Zustand der

Deutschen Telekom AG und die Verantwortlichkeit des Klägers hierfür. Ein

breites öffentliches Interesse wird dadurch hervorgerufen, daß das vom Kläger

geleitete Unternehmen aufgrund seiner Größe über einen hohen Bekanntheits-

grad, durch die frühere Monopolstellung über eine hohe Kundendichte und

durch die Propagierung der Beteiligung an ihr als "Volksaktie" über viele An-

teilseigner verfügt. Die Verknüpfung des Klägers mit diesem Ereignis der Zeit-

geschichte ist durch seine damalige Stellung als Vorstandsvorsitzender offen-

sichtlich.

c) Die Einschränkung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG tritt jedoch nach § 23

Abs. 2 KUG zurück, wenn durch die Verbreitung des Bildnisses ein berechtig-

tes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich

nach einer Abwägung, in der darüber zu befinden ist, ob dem Stellenwert des

allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten, das die Rechte aus

§§ 22 f. KUG umfaßt, gegenüber der Rechtsposition der Gegenpartei der Vor-

rang gebührt (BVerfG 2001, 1921, 1923; Senatsurteil vom 12. Oktober 1993

aaO m.w.N.). Hierfür ist eine umfassende, am Einzelfall orientierte Güter- und

Interessenabwägung vorzunehmen; denn wegen der Eigenart des Persönlich-

keitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest,

sondern muß grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwür-

digen Interessen der anderen Seite bestimmt werden (BVerfGE 101, 361, 388;

BVerfG, NJW 2002, 3767, 3768; Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 aaO

m.w.N.). Deshalb kommt es darauf an, ob dem allgemeinen Persönlichkeits-

recht des Klägers ein größeres Gewicht beizumessen ist als der Rechtspositi-

on, auf die sich die Beklagte bei der fraglichen Veröffentlichung beruft, nämlich

die Freiheit zu einer satirischen Darstellung als Äußerung der grundrechtlich

gewährleisteten Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

3. Das Berufungsgericht meint, daß die Fotomontage nicht in den

Schutzbereich des Art. 5 GG falle, weil die Veränderungen am Foto des Klä-

gers keinen eigenen satirischen Gehalt hätten, sondern das Persönlichkeits-

recht des Klägers in einer Weise beeinträchtigten, die dieser nicht hinnehmen

müsse. Diese Auffassung vermag der erkennende Senat nicht zu teilen.

a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,

daß die rechtliche Beurteilung einer Satire zunächst die Trennung zwischen

dem Aussagegehalt und dem satirischen Gewand erfordert, damit ihr eigentli-

cher Inhalt ermittelt wird (Senatsurteil BGHZ 143, 199, 209 m.w.N.). Dieser

Aussagekern und seine Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu über-

prüfen, ob sie eine Kundgabe der Mißachtung gegenüber der betroffenen Per-

son enthalten. Zum Aussagekern der Fotomontage führt das Berufungsgericht

aus, der durchschnittliche Betrachter verstehe die Abbildung im Zusammen-

hang mit der beigefügten Wortberichterstattung dahin, daß der Kläger selbst-

herrlich über den Problemen throne und nicht wahrnehme, was unter ihm ge-

schehe, daß sich nämlich das von ihm geleitete Unternehmen in krisenhaften

Schwierigkeiten befinde. Nach dieser Würdigung setzt sich die Darstellung kri-

tisch mit dem Wirken des Klägers als Vorstandsvorsitzender auseinander. Die-

sen Aussagekern hält das Berufungsgericht ersichtlich für zulässig. Er wird

vom Kläger nicht beanstandet und begegnet auch von seiten des erkennenden

Senats keinen Bedenken.

b) Im Ansatz richtig unterscheidet das Berufungsgericht von diesem

Aussagekern die satirische Einkleidung durch die Fotomontage. Durchgreifen-

den Bedenken begegnet jedoch seine Auffassung, durch die "unterschwellige

Manipulation" am Foto des Klägers werde der geschützte Bereich der Satire

verlassen. Dabei versteht das Berufungsgericht unter dem von ihm mehrfach

verwendeten Begriff der "unterschwelligen Manipulation" ersichtlich die zum

Zweck der Anpassung an den Körper der sitzenden Figur bewirkte Verände-

rung der unteren Gesichtshälfte des Klägers, die für den unbefangenen Be-

trachter nicht als solche erkennbar sei, jedoch eine unvorteilhafte und der Rea-

lität nicht entsprechende Wirkung habe. Das muß zwar nicht, wie die Revision

aufzuzeigen versucht, in sich widersprüchlich sein, weil jedenfalls denkbar ist,

daß beim Betrachter der Eindruck entsteht, daß das Foto der Wirklichkeit ent-

spreche, soweit es um die Gesichtszüge des Klägers geht. Gleichwohl vermag

dieser Aspekt ein Verbot der Fotomontage nicht zu rechtfertigen.

Zum einen erkennt das Berufungsgericht selbst, der durchschnittliche

Betrachter sehe ohne weiteres, daß es sich um eine Fotomontage handele,

weil er nicht annehmen werde, der Kläger habe sich tatsächlich auf einem

bröckelnden und rissigen "T" fotografieren lassen. Wird also der Betrachter

einer solchen Fotomontage eine in vollem Umfang realistische Abbildung gar

nicht erwarten, so hat das Berufungsgericht bereits den Erwartungshorizont

verkannt. Deshalb ist auch die vom Berufungsgericht gezogene Parallele zu

einer unwahren Tatsachenbehauptung - nämlich dahingehend, der Kläger sehe

so aus wie auf der Fotomontage abgebildet - bereits im Ansatz verfehlt.

Zum anderen sind die vom Berufungsgericht festgestellten Veränderun-

gen derart geringfügig, daß sie nur bei besonders aufmerksamer Betrachtung

unter Vergleich mit dem Originalfoto des Klägers bemerkbar sein dürften und

wohl aus diesem Grund vom Berufungsgericht mehrfach als "unterschwellig"

bezeichnet werden. Schon deshalb kann es zweifelhaft erscheinen, ob sie von

der Intensität her überhaupt geeignet sind, das Persönlichkeitsrecht des Klä-

gers nennenswert zu verletzen. Das bedarf aber hier keiner abschließenden

Beurteilung, weil die Fotomontage infolge ihrer Eigenschaft als satirische Mei-

nungsäußerung insgesamt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs.1 GG fällt.

c) Dies will das Berufungsgericht mit der Begründung verneinen, daß die

Veränderung vom Betrachter gar nicht als satirische Verfremdung wahrge-

nommen werde, sondern als eine unvorteilhafte realistische Abbildung des

Klägers. Damit wird jedoch nicht nur die gebotene Gesamtbetrachtung der Fo-

tomontage verfehlt, sondern auch der Rahmen der satirischen Einkleidung er-

kennbar zu eng gezogen und deren Bedeutung verkannt.

aa) Nach Auffassung des Berufungsgerichts wäre im Rahmen einer Fo-

tomontage eine Veränderung der Gesichtszüge des Klägers nur dann zulässig,

wenn ihr eine eigenständige satirische Aussage beizumessen wäre. Eine sol-

che Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, daß jeder Teil der Fotomontage

eine eigenständige satirische Bedeutung haben müßte, wenn der Gesamtdar-

stellung der für die Satire geltende Schutz zugute kommen soll. Das kann je-

doch schon deshalb nicht richtig sein, weil damit Teile der satirischen Einklei-

dung aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG herausgenommen würden,

während im Gegenteil die satirische Einkleidung gegenüber dem Aussagekern

erhöhten Schutz genießt. Ersichtlich hat das Berufungsgericht verkannt, daß

die satirische Einkleidung weniger strengen Prüfmaßstäben unterliegt, als sie

für die Beurteilung des Aussagekerns gelten, weil es der Satire wesenseigen

ist, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten (BVerf-

GE 75, 369, 378; Senatsurteil BGHZ 143, 199, 210 f.). Ist sie im Fall der Wort-

satire durch eine erkennbar unernste, durch Wortwitz bis hin zu Albernheiten

geprägte Sprache gekennzeichnet, weil sie vordergründig zum Lachen reizen

will, um zum Lesen anzuregen und hierdurch die Aufmerksamkeit des Lesers

auf ihren Gegenstand zu lenken, so gilt Entsprechendes für eine Fotomontage

der vorliegenden Art. Diese will ersichtlich die Aufmerksamkeit des Betrachters

durch eine "ins Auge springende“ Darstellung fesseln und muß hierfür den Klä-

ger in einer vom Betrachter als komisch empfundenen Situation lediglich

kenntlich machen, ohne daß es dazu einer in vollem Umfang der Realität ent-

sprechenden und womöglich optisch vorteilhaften Abbildung bedarf. Ebenso

wie bei einer Wortsatire die Grenzen des guten Geschmacks und des ein-

wandfreien Sprachgebrauchs überschritten werden dürfen, weil eine Niveau-

kontrolle nicht stattfinden darf (BVerfGE 75, 369, 377; Senatsurteil BGHZ 143,

199, 210 f.), ist der Abgebildete bei einer Fotomontage der vorliegenden Art

jedenfalls dann nicht vor einer karikierenden und möglicherweise qualitativ

schlechten Darstellung geschützt, wenn diese nicht die von der Rechtsordnung

gezogenen Grenzen, wie etwa das Verbot unzulässiger Schmähkritik oder der

Beleidigung überschreitet (hierzu Senatsurteile BGHZ 139, 95, 101; BGHZ

143, 199, 208 sowie vom 12. Oktober 1993 aaO S. 126). Davon kann nach La-

ge des Falles nicht die Rede sein. Auch das Berufungsgericht nimmt nicht an,

daß die Veränderungen etwa in der Absicht erfolgt seien, den Kläger zu ent-

stellen oder verächtlich zu machen, sondern meint lediglich, daß bei Anwen-

dung besserer technischer Möglichkeiten eine Veränderung der Gesichtszüge

nicht erforderlich gewesen sei, um die erstrebte satirische Wirkung zu errei-

chen. Das mag sein, kann aber nicht ausreichen, um der Fotomontage insge-

samt den Charakter einer Satire abzusprechen. Insofern hat das Berufungsge-

richt an die Beurteilung der satirischen Einkleidung einen zu engen Maßstab

angelegt.

bb) Zudem ist die von ihm vorgenommene "Einzelbetrachtung" der Be-

standteile der Fotomontage bereits im Ansatz verfehlt. Nach der ständigen

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats

dürfen nämlich die Einzelteile einer Satire nicht isoliert betrachtet werden, son-

dern sind im Gesamtzusammenhang zu bewerten (BVerfGE 86, 1, 12; Senats-

urteile BGHZ 132, 13, 20; 139, 95, 102; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 -

NJW-RR 1994, 1242, 1243 und vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR

1997, 842, 843 vgl. auch Gounalakis, NJW 1995, 809, 813; Kübler, in Fest-

schrift für Mahrenholz, 1994, S. 303, 309; Mahrenholz in Handbuch des Ver-

fassungsrechts, 2. Aufl. 1994, § 26 Rdn. 83, S. 1315). Dieser für die Ermittlung

des Aussageinhalts entwickelte Grundsatz muß in gleicher Weise für die Be-

urteilung der Einkleidung gelten. Ebenso wie eine Äußerung in ihrem jeweiligen

Kontext zu beurteilen ist, kann eine satirische Abbildung wie die vorliegende

Fotomontage nicht in ihre Einzelteile zerlegt werden, um den Schutzbereich

des Art. 5 Abs. 1 GG zu bestimmen. Andernfalls könnte bei einer solchen iso-

lierten Betrachtung einzelnen Teilen der Einkleidung der Schutz des Grund-

rechts versagt werden mit der Folge daß die gesamte Satire unzulässig wäre.

Eine derart "sezierende Betrachtungsweise", gegen die sich die Revision mit

Recht wendet, würde den Gestaltungsspielraum des Äußernden in grund-

rechtswidriger Weise verengen. Eine Aufspaltung, wie das Berufungsgericht

sie vorgenommen hat, birgt deshalb schon von der Methode her die Gefahr in

sich, die Ermittlung des satirischen Gehalts der Darstellung zu verfehlen, und

ist deshalb fehlerhaft. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl eine Einzelbe-

trachtung für zulässig hält und sich hierfür auf ein in NJW-RR 1990, 1116 ab-

gedrucktes Urteil des OLG Düsseldorf stützen will, hat es offenbar übersehen,

daß dieses Urteil vom Bundesverfassungsgericht gerade wegen Mißachtung

des Gebots einer Gesamtbetrachtung aufgehoben worden ist (vgl. BVerfGE 86,

1, 12).

cc) Das Berufungsgericht kann sich für seine Auffassung auch nicht auf

das in BGHZ 84, 237 abgedruckte Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juni

1982 berufen, weil jener Fall einen ganz anders gelagerten Sachverhalt betraf.

Dort hat der Senat ausgeführt, je stärker das entworfene Persönlichkeitsbild

beanspruche, sich mit der sozialen Wirklichkeit des Dargestellten zu identifizie-

ren, desto schutzwürdiger sei dessen Interesse an "wirklichkeitsgetreuer" Dar-

stellung seiner Person. Diese Erwägungen treffen für eine Fotomontage satiri-

schen Charakters schon vom Ansatz her nicht zu, weil diese gerade nicht be-

ansprucht, sich mit der sozialen Wirklichkeit des Klägers zu identifizieren. Für

sie ist kennzeichnend nicht die Aussage, der Kläger sehe so aus wie abgebil-

det, sondern sie stellt die Illustrierung der satirischen Aussage dar und macht

von daher nur erforderlich, daß der Betrachter den Kläger wiedererkennt.

4. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die gebotene Abwä-

gung zwischen den Grundrechten der Parteien nicht zu einem Verbot der be-

anstandeten Fotomontage führen. Diese Abwägung kann der erkennende Se-

nat selbst vornehmen, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht be-

darf. Wie bereits ausgeführt, wird der Kläger durch die vom Berufungsgericht

festgestellten Veränderungen bei der Darstellung seines Kopfes innerhalb der

Fotomontage nicht im Sinne einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik beein-

trächtigt. Insoweit ist es unerheblich, welche Bearbeitungsvorgänge im Einzel-

nen von der Beklagten vorgenommen worden sind, so daß dem entsprechen-

den Parteivortrag nicht weiter nachgegangen zu werden braucht. Ausschlag-

gebend ist, wie die Darstellung auf den durchschnittlichen Betrachter wirkt.

Selbst wenn die Abbildung den Kläger weniger vorteilhaft zeigen mag als auf

dem zur Montage verwendeten Ausgangsfoto, muß ihm eine damit verbundene

Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Interesse des

Schutzes der Meinungsfreiheit zugemutet werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 84,

237, 243), weil sie die Einkleidung einer satirischen Aussage als einer durch

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsäußerung darstellt und an deren

Schutz teilnimmt. Insoweit fällt auch die oben bereits erwähnte Geringfügigkeit

der Veränderungen am Foto des Klägers zugunsten der Meinungsfreiheit ins

Gewicht, da bei Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen der Parteien

auch die Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts im konkreten Fall

zu würdigen ist (Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 aaO S. 126). Hinzu kommt,

daß die konkrete Abbildung des Klägers nach seiner eigenen Auffassung keine

persönliche Herabwürdigung zum Ausdruck bringt, sondern unstreitig nur zur

optischen Anpassung der einzelnen Teile der Fotomontage erfolgt ist.

Einer etwaigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers steht

jedenfalls gegenüber, daß die Fotomontage im Zusammenhang mit einem Arti-

kel veröffentlicht wurde, der sich mit einem Vorgang von großem öffentlichen

Interesse beschäftigt, wie bereits im Zusammenhang mit der Einordnung des

Klägers als "relative Person der Zeitgeschichte" ausgeführt wurde. Da die Be-

klagte bei dieser Veröffentlichung im Rahmen ihrer Aufgabe gehandelt hat,

über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu berichten und zur öffentlichen

Meinungsbildung beizutragen, kann ihr unter Abwägung der beiderseitigen In-

teressen und Grundrechtspositionen der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

nicht versagt werden.

III.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da für eine ab-

schließende Entscheidung keine weiteren Feststellungen erforderlich sind,

kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und in Ab-

änderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr