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BGH Urteil vom 09.03.2004 – VI ZR 217/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

Verkündet am: 9. März 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 823 Ah, § 1004; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2

a) Die Verbreitung des Bildnisses einer Begleitperson zur Illustration eines Artikels,

der keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, sondern

nahezu ausschließlich persönliche Belange der Begleitperson zum Inhalt hat, ist

regelmäßig ohne deren Einwilligung unzulässig.

b) Ergibt sich die Unzulässigkeit der Veröffentlichung des Bildnisses einer Begleit-

person allein oder im wesentlichen aus dem begleitenden Text, kann der Unter-

lassungsanspruch auf eine erneute Veröffentlichung im Rahmen einer Berichter-

stattung beschränkt sein, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches

Ereignis darstellt.

BGH, Urteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - KG Berlin LG Berlin

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. März 2004 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 9. Zivil-

senats des Kammergerichts vom 13. Mai 2003 teilweise aufgeho-

ben und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. September

2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht

für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungs-

geldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen

am Geschäftsführer der Komplementärin, zu unterlassen, das in

ECHO DER FRAU Nr. 7/02 im Rahmen des Artikels "Charlotte

Casiraghi Die ganze Welt feiert ihre Schönheit" abgedruckte Foto

im Rahmen einer Berichterstattung erneut zu veröffentlichen, die

keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis dar-

stellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der

Klägerin zum Inhalt hat, insbesondere wenn dies wörtlich oder

sinngemäß wie im Begleittext zu diesem Foto in ECHO DER

FRAU Nr. 7/02 erfolgt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden

Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, eine Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, nimmt

die Beklagte auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos in An-

spruch.

Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschrift "E". In deren Ausgabe Nr. 7/02

erschien unter der Überschrift "Charlotte Casiraghi Die ganze Welt feiert ihre

Schönheit" ein Beitrag, der sich mit dem Aussehen der damals 15-jährigen Klä-

gerin befaßt. Der Bericht ist mit einem Foto illustriert, das die Gesichter der Klä-

gerin und ihrer Mutter - ohne erkennbaren Hintergrund - darstellt. Aus dem Bei-

trag geht hervor, daß dieses Foto auf dem Gala-Abend nach den Pferderennen

in Vincennes bei Paris entstand.

Die Klägerin, die der Beklagten durch rechtskräftiges Urteil des Landge-

richts Hamburg die Verbreitung eines Teils des Textbeitrags untersagen ließ,

hält auch die Veröffentlichung des Bildes für unzulässig. Das Landgericht hat

der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der

vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klage-

abweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint eine Einwilligung der Klägerin im Sinne

von § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG und führt aus, von einem stillschweigenden Ein-

verständnis, das Bild der Klägerin in der erfolgten Weise zu veröffentlichen,

könne nicht ausgegangen werden. Ob die Klägerin während des Gala-Abends

im Pariser Rathaus, bei dem zehn Fotografen offiziell akkreditiert gewesen sei-

en, jederzeit mit der Fertigung von Bildern zu Veröffentlichungszwecken habe

rechnen müssen, könne dahinstehen. Da das Recht am eigenen Bild im Zweifel

nur für einen beschränkten Zweck übertragen werde, erstrecke sich eine etwai-

ge konkludente Einwilligung der Klägerin allenfalls auf eine Bildberichterstattung

über die Veranstaltung. Der Artikel der Beklagten liefere jedoch - abgesehen

von der Erwähnung der Anwesenheit und der Wiedergabe des Erscheinungs-

bildes der Klägerin und ihrer Mutter - keine näheren Informationen über den

Abend, sondern befasse sich allein mit dem Aussehen der Klägerin. Eine Veröf-

fentlichung ohne deren Einwilligung sei nicht zulässig. Zwar handele es sich bei

dem Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, weil als zeitge-

schichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch die vertraute

Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte - wie hier der Mutter der

Klägerin - in der Öffentlichkeit anzusehen sei. Die gebotene Abwägung des

Persönlichkeitsrechts der Klägerin einerseits und des öffentlichen Informations-

bedürfnisses andererseits ergebe aber, daß durch die Veröffentlichung ein be-

rechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde.

II.

Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision teilweise nicht

stand.

1. In rechtlich nicht zu beanstandener Weise hat das Berufungsgericht al-

lerdings angenommen, daß die Klägerin - auch unter Berücksichtigung des In-

formationsbedürfnisses der Öffentlichkeit - nicht zu den sogenannten absoluten

Personen der Zeitgeschichte zählt.

Der Begriff "absolute Person der Zeitgeschichte" wird in der Rechtspre-

chung und Literatur allgemein als abkürzende Ausdrucksweise für Personen

verstanden, die unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis

auf Grund ihres Status oder ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerk-

samkeit finden und deren Bildnis die Öffentlichkeit deshalb um der dargestellten

Person willen der Beachtung wert findet. Eine schematische Einordnung verbie-

tet sich allerdings (Löffler/Steffen, Presserecht, Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 130 zu § 6

LPG; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse

und Rundfunk, 2. Aufl., Rdn. 176). Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis ei-

ner Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis

einwilligungsfrei veröffentlicht werden darf, erfordert vielmehr stets eine einzel-

fallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit

und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (BVerfGE 101, 361,

392 = NJW 2000, 1021, 1025; BVerfG NJW 2001, 1921, 1922). Die Revision

verkennt nicht, daß die Klägerin nicht schon allein aufgrund ihrer Abstammung

zu diesem Personenkreis zählt. Der Umstand, daß ihr Großvater der regierende

Fürst des Fürstentums Monaco ist und ihre Eltern, insbesondere ihre Mutter, im

Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, rechtfertigt für sich allein kein anerken-

nenswertes Informationsbedürfnis an der Veröffentlichung von Bildnissen der

Klägerin. Wie der erkennende Senat in einer Entscheidung, die den Bruder der

Klägerin betraf, ausgeführt hat, sind Kinder von Personen der Zeitgeschichte

nur dann in diesen Personenkreis einzubeziehen, wenn sie gleichfalls als An-

gehörige in der Öffentlichkeit auftreten oder im Pflichtenkreis ihrer Eltern öffent-

liche Funktionen wahrnehmen

(Senatsurteil vom 12. Dezember 1995

- VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986). Diese Voraussetzung hat das Beru-

fungsgericht hier rechtsfehlerfrei verneint. Mit Recht weist die Revisionserwide-

rung darauf hin, daß die Klägerin weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige

Position im öffentlichen Leben ausfüllt.

Eine andere Beurteilung ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht

deshalb geboten, weil die Klägerin im vorliegenden Fall bei einem Gala-Abend

- so wie auch schon früher - bewußt mit ihrer Mutter als deren Tochter in die

Öffentlichkeit getreten ist. Nehmen Ehegatten und Kinder prominenter Perso-

nen gemeinsam mit diesen am öffentlichen Leben teil, kann zwar im Einzelfall

die einwilligungsfreie Verbreitung eines Bildnisses zulässig sein, das neben der

absoluten Person der Zeitgeschichte auch deren Begleitperson zeigt. Voraus-

setzung dafür ist aber, daß im Zusammenhang mit einem konkreten zeitge-

schichtlichen Ereignis ein dem Persönlichkeitsrecht der Begleitperson vorge-

hendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Ist das der Fall, kann

die Begleitperson als sogenannte relative Person der Zeitgeschichte anzusehen

sein (vgl. BVerfG NJW 2001, 1921, 1922 f. m.w.N.). Sie wird dadurch aber nicht

selbst zu einer absoluten Person der Zeitgeschichte, sondern muß es gegebe-

nenfalls nur hinnehmen, zusammen mit einer solchen Person abgebildet zu

werden. Der Umstand, daß die Klägerin gelegentlich gemeinsam mit ihrer pro-

minenten Mutter in der Öffentlichkeit auftritt, kann somit nicht generell die ein-

willigungsfreie Verbreitung ihrer Bildnisse rechtfertigen, zumal die Klägerin als

Minderjährige eines erhöhten Schutzes hinsichtlich der Gefahren bedarf, die

von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern

und Jugendlichen ausgehen (vgl. BVerfGE aaO, S. 385 f. = JW 2000, 1021,

1023; BVerfG NJW 2000, 2191 und 2191 f.).

2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der beanstandeten Ab-

bildung der Klägerin handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeit-

geschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Das wird von der Revision als

ihr günstig hingenommen und ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwi-

derung - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat

bei seiner Bewertung mit Recht berücksichtigt, daß das Foto die Klägerin und

ihre Mutter bei einem öffentlichen Auftritt zeigt und die Teilnahme an diesem

Gala-Abend im Pariser Rathaus gerade mit ihrer Prominenz im Zusammenhang

stand. Ein solcher Auftritt ist geeignet, das Interesse der Öffentlichkeit zu wek-

ken. Als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird

in der Rechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten

Person der Zeitgeschichte angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG

Hamburg, NJW-RR 1990, 1000; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 21.7b;

Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 850 m.w.N.; Damm/Rehbock, aaO,

Rdn. 191). Bildnisse der Begleitperson dürfen danach verbreitet werden, wenn

diese zusammen mit dem betreffenden Partner in der Öffentlichkeit auftritt oder

wenn sie mit ihm zusammen oder an seiner statt öffentlich repräsentiert. Maß-

gebend wird ein abgeleitetes Interesse der Öffentlichkeit, das nicht um der ab-

gebildeten Person willen, sondern wegen des Interesses an der absoluten Per-

son der Zeitgeschichte besteht, das aber auf die Person ausstrahlt, von der je-

ne in der Öffentlichkeit begleitet wird (BVerfG NJW 2001, 1921, 1923). Ob nach

diesen Grundsätzen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich der

Mutter der Klägerin eine mit dem beanstandeten Bildnis illustrierte Berichterstat-

tung über den Gala-Abend und über ihr dortiges Auftreten mit der Klägerin ohne

deren Einwilligung rechtfertigen könnte, ist indessen nicht zu entscheiden.

Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung zwi-

schen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin (Art. 2 Abs. 1

i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit ge-

mäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Beklagten darauf ab, daß hier weder

die beanstandete Abbildung selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu die-

nen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich der Mutter der

Klägerin oder dem gesellschaftlichen Ereignis zu befriedigen, sondern sich na-

hezu ausschließlich mit dem Aussehen der Klägerin befassen und Vermutun-

gen über deren Einstellung dazu anstellen. In dem für die Abwägung in seiner

Gesamtheit zu beurteilenden Artikel wird über den "Gala-Abend nach den Pfer-

derennen in Vincennes bei Paris" nämlich nicht näher berichtet. Der Leser er-

fährt allein, daß die Klägerin dort - wie auf dem Foto zu sehen - zusammen mit

ihrer Mutter erschienen ist und die Gäste bei derartigen gemeinsamen Auftritten

"vor lauter Bewunderung schier den Atem anhalten". Auch die Abbildung liefert

keine weitere Information über das Ereignis, denn sie zeigt lediglich die Gesich-

ter der Klägerin und ihrer Mutter. Andere Personen, die Örtlichkeit oder ein Hin-

tergrund sind auf dem Foto nicht zu erkennen. Statt dessen beschäftigt sich der

Artikel vorwiegend mit persönlichen Belangen der Klägerin, was sich insbeson-

dere aus folgendem Teil des Textbeitrags ergibt, dessen weitere Verbreitung

der Beklagten durch Urteil des Landgerichts Hamburg rechtskräftig untersagt

worden ist: „Nur der Teenager selbst kann den ganzen Wirbel um seine Person

wohl kaum verstehen. Denn Charlotte hat ganz sicher die gleichen kleinen und

großen Sorgen wie jedes Mädchen in diesem Alter. Das, was sie derzeit ver-

mutlich am allermeisten interessiert, sind ihre geliebten Pferde – ihre Schönheit

ist ihr da sicherlich ziemlich egal...“

Der Artikel ist deshalb keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtli-

ches Ereignis, sondern nimmt dieses und das dort aufgenommene Foto ledig-

lich zum Anlaß zu Ausführungen über die Person der Klägerin. Die Verwendung

ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels, der keine Berichterstat-

tung über ein Begleitereignis darstellt (vgl. BVerfG NJW 2001, 1921, 1924),

sondern - wie hier - nahezu ausschließlich persönliche Belange zum Inhalt hat

und dadurch in besonderem Maße das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1

GG geschützte Recht der Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persön-

lichkeit tangiert, muß diese nicht hinnehmen.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil

das Foto in einer Begleitsituation entstanden ist, über die die Medien mögli-

cherweise auch unter Verwendung des Bildnisses der Klägerin als Begleitper-

son berichten dürfen. Auch Bildnisse der Zeitgeschichte dürfen nämlich nicht

uneingeschränkt verbreitet werden. So erstreckt sich die Befugnis zur Veröffent-

lichung gemäß § 23 Abs. 2 KUG nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung,

durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Im Rahmen

der nach dieser Vorschrift erforderlichen Prüfung ist die Bildberichterstattung

grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das bedeutet, daß sich die

Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung im Einzelfall auch allein oder im we-

sentlichen aus dem begleitenden Text ergeben kann (vgl. Senatsurteil vom

30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205; Wenzel/von Strobl-

Albeg, Das Recht der Wort und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 8, Rdn. 102

m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die persönlichen Belange der jugendlichen und

deswegen verstärkt schutzbedürftigen Klägerin (vgl. BVerfGE aaO, S. 385 f.)

werden in besonderem Maße dadurch tangiert, daß das Foto einen Begleittext

illustriert, der nahezu ausschließlich ihr Aussehen thematisiert. Mit dieser Art

der Verwendung des Bildnisses werden die berechtigten Interessen der Kläge-

rin verletzt. Deren Schutzbedürfnis gebietet hier den Vorrang ihres Persönlich-

keitsrechts gegenüber dem Grundrecht der Beklagten auf Presse- und Informa-

tionsfreiheit.

3. Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als der Beklagten mit dem an-

gefochtenen Urteil die erneute Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin ge-

nerell, also auch ohne den hier verwendeten Begleittext, untersagt worden ist.

Für eine erneute Veröffentlichung des Fotos als Illustration einer Be-

richterstattung über die damalige Begleitsituation dürfte es allerdings schon an

der dafür grundsätzlich erforderlichen Aktualität fehlen (vgl. Wenzel/von Strobl-

Albeg, aaO, Rdn. 18; Prinz-Peters, aaO, Rdn. 851; Soehring, aaO, Rdn. 21.8).

Daß die Öffentlichkeit heute oder künftig noch ein berechtigtes Interesse an

Informationen über den Gala-Abend im Pariser Rathaus vom 26. Januar 2002

haben könnte, ist nicht erkennbar und wird von der Revision auch nicht aufge-

zeigt.

Die Revision macht jedoch mit Recht geltend, daß die Veröffentlichung

des Bildes zukünftig, etwa im Rahmen einer Berichterstattung über einen ent-

sprechenden Anlaß, erlaubnisfrei zulässig sein könnte. Sollte die Klägerin näm-

lich ein andermal in ähnlicher Weise wie hier gemeinsam mit ihrer Mutter in der

Öffentlichkeit auftreten und müßte sie unter den dann gegebenen Umständen

als "relative Person der Zeitgeschichte" die Veröffentlichung eines Bildnisses

von sich dulden, so würde sich die Verbreitungsbefugnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1

KUG weder auf ein Foto beschränken, das von dem entsprechenden Ereignis

stammt, noch auf ein sogenanntes "neutrales Porträt" der Klägerin. Die Beklag-

te wäre vielmehr grundsätzlich nicht gehindert, zur Illustration dieser neuen Be-

gleitsituation auf das hier beanstandete Foto zurückzugreifen, solange damit

keine zusätzliche Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung verbunden wäre (vgl.

BVerfG NJW 2001, 1921, 1924 f.). Ob berechtigte Interessen der Klägerin einer

künftigen erneuten Veröffentlichung des Bildes entgegenstehen würden, ist eine

Frage des Einzelfalls. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt

sich die Unzulässigkeit einer erneuten Verwendung des Fotos nicht allein dar-

aus, daß die Klägerin als Jugendliche eines verstärkten Schutzes nach Art. 2

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bedarf und Abbildungen von Kindern

und Jugendlichen zudem naturgemäß nach kurzer Zeit an Aktualität verlieren.

Eine solche generalisierende Betrachtungsweise verbietet sich, weil die im

Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG gebotene Abwägung des Rechts auf ungehin-

derte Entfaltung der Persönlichkeit einerseits und des Rechts auf Presse- und

Informationsfreiheit andererseits stets eine Prüfung des Einzelfalls verlangen.

Die erneute Verbreitung des Bildnisses der Klägerin kann der Beklagten

daher nicht generell verboten werden. Der Unterlassungsausspruch ist vielmehr

dahin einzuschränken, daß eine Veröffentlichung im Rahmen einer Berichter-

stattung untersagt wird, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches

Ereignis darstellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der Klä-

gerin zum Inhalt hat, insbesondere wenn dies wörtlich oder sinngemäß wie hier

im Begleittext zu dem beanstandeten Foto erfolgt.

III.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben. Da für

eine abschließende Entscheidung keine weiteren Feststellungen erforderlich

sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage teilweise abweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

Zoll