BGH Urteil vom 28.09.2004 – VI ZR 305/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 305/03
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
Verkündet am: 28. September 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 823 Ah, 1004; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs.1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2
a) Die (ausdrücklich oder stillschweigend erklärte) Einwilligung in die Verbrei- tung von Bildnissen einer Person über deren Teilnahme an einem internatio- nalen Sportwettbewerb beinhaltet grundsätzlich kein Einverständnis mit der Veröffentlichung der dort entstandenen Fotos in anderem Zusammenhang.
b) Die Verwendung eines bei einem Sportwettbewerb entstandenen Bildnisses zur Illustration eines Pressebeitrags, der keine Berichterstattung über diese Veranstaltung ist, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der abgebildeten Person zum Inhalt hat, ist unzulässig, wenn diese Verbreitung des Fotos die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt. Bei der hierbei gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betrof- fenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kommt dem Schutz- bedürfnis von Kindern und Jugendlichen besonderes Gewicht zu.
BGH, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - KG Berlin LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2004 durch den Richter Dr. Greiner, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammerge-
richts Berlin vom 2. September 2003 wird auf Kosten der Beklag-
ten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, nimmt
die Beklagte auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos in An-
spruch.
Die Beklagte ist Verlegerin der Wochen-Zeitung "Welt am Sonntag". In
deren Ausgabe vom 30. Juni 2002 erschien unter der Überschrift "Immer hoch
zu Roß:
Die begehrtesten Teenager beim Turnier in Paris" ein Beitrag, der sich
u.a. mit der Teilnahme der Klägerin und Athina Onassis' an einem Reitturnier
befaßt. Der Bericht ist mit zwei Fotos, darunter auch mit einem Bild der Klägerin
illustriert, das diese als Reiterin auf einem Pferd darstellt. In dem nebenstehen-
den Textbeitrag heißt es u.a.:
"Im Leben jedes Mädchens gibt es eine Phase, die nur den Pferden ge-
hört. Jungs haben nichts zu melden. Was ist das gegen den Rücken der Pferde,
auf dem ja bekanntlich das Glück dieser Erde liegt - aber das schreiben sich die
Mädchen ins Poesiealbum, das auch zu dieser Phase gehört. Das ist normal,
und insofern sind Charlotte Casiraghi, Tochter von Caroline von Monaco, und
Athina Onassis ganz normale Mädchen. Beide reiten, beide nahmen am Freitag
an einem internationalen Springturnier in Le Touquet in Frankreich teil.
Doch sonst ist manches anders als bei ihren Altersgenossinnen. Denn
Athina, 17, und Charlotte, knapp 16 Jahre alt, dürften die beiden jungen Frauen
sein, denen die internationale High Society derzeit die größte Aufmerksamkeit
schenkt...,Charlotte, bildschön, 'witzig und wirklich cool', wie Karl Lagerfeld ihr
attestierte, gilt als Glamourprinzessin der Zukunft.
Doch wer, wie die beiden jungen Frauen, Springreiten auf Wettbewerbs-
niveau betreibt, braucht Ehrgeiz, Disziplin und muß viel Zeit mit den Pferden
verbringen. Nicht viele kommen so weit, weil die Pferdephase meist schon mit
15 Jahren endet. Aber Athina und Charlotte bleiben offenbar noch lieber hoch
zu Roß, als zu den Jungen hinabzusteigen."
Die Klägerin, die der Beklagten die Verbreitung des Textes untersagen
ließ, hält auch die Veröffentlichung des Bildes für unzulässig. Das Landgericht
hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit
der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klage-
abweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint eine Einwilligung der Klägerin und ihrer
Mutter im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG und führt aus, von einem still-
schweigenden Einverständnis, das Bild der Klägerin in der erfolgten Weise zu
veröffentlichen, könne nicht ausgegangen werden. Zwar habe die Klägerin bei
ihrer Teilnahme an dem internationalen Reitturnier, zu dem Pressefotografen
offiziell zugelassen gewesen seien, mit der Fertigung von Bildern zu Veröffentli-
chungszwecken rechnen müssen. Da das Recht am eigenen Bild im Zweifel nur
für einen beschränkten Zweck übertragen werde, erstrecke sich eine konklu-
dente Einwilligung der Klägerin aber nur auf eine Bildberichterstattung über die
Veranstaltung. Der Artikel der Beklagten liefere jedoch - abgesehen von der
Nennung des Veranstaltungsortes und der Erwähnung der Teilnahme der Klä-
gerin und Athina Onassis' - keine näheren Informationen über die Veranstal-
tung. Im Vordergrund stehe vielmehr, die Klägerin als "bildschön" und "Gla-
mourprinzessin der Zukunft" zu präsentieren und Vermutungen über ihre Bezie-
hung zu Pferden und zu "Jungs" anzustellen. Eine Veröffentlichung ohne deren
Einwilligung sei nicht zulässig. Allerdings handele es sich bei dem Foto um ein
Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Zwar sei die Klägerin keine "abso-
lute Person der Zeitgeschichte", deren Bild die Öffentlichkeit um der dargestell-
ten Person willen der Beachtung wert finde, doch sei das Auftreten der Klägerin
bei dem internationalen CSIJ-Reitturnier als zeitgeschichtliches Ereignis anzu-
sehen. Die gebotene Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin einer-
seits und des öffentlichen Informationsbedürfnisses andererseits ergebe aber,
daß durch die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne
von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Klä-
gerin kann der Beklagten die erneute Veröffentlichung des beanstandeten Fo-
tos untersagen.
1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung
verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine be-
sondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt
sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber
zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt
wird (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 332, 336 m.w.N.). Ist der Abgebilde-
te minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich
der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (Löffler/Steffen, Presserecht,
Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der
Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 69).
a) Im Streitfall ist eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses
ausdrücklich weder von der Klägerin selbst noch von ihrer Mutter in deren Ei-
genschaft als gesetzlicher Vertreterin erteilt worden.
b) Allerdings kann eine Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG auch still-
schweigend erteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 49, 288, 295; vom 14. Ok-
tober 1986 - VI ZR 10/86 - NJW-RR 1987, 231 und vom 14. November 1995
- VI ZR 410/94 - VersR 1996, 204, 205 [Abschiedsmedaille]). Zutreffend nimmt
das Berufungsgericht jedoch an, daß die Klägerin durch die Teilnahme an dem
internationalen Reitturnier, bei dem Pressefotografen offiziell zugelassen waren,
zwar stillschweigend ihr Einverständnis mit der Verbreitung von Bildnissen über
ihre Teilnahme an dieser Veranstaltung erklärt hat, diese Einwilligung aber nicht
über eine Verbreitung im Rahmen einer Berichterstattung über dieses Turnier
hinausging. Die Reichweite einer Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG ist durch
Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Sie hängt we-
sentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren Anstoß für
ihre Erteilung gegeben hat; ihr darüber hinaus Bedeutung auch für spätere Ver-
öffentlichungen eines anderen Zuschnitts beizulegen, ist in aller Regel nur auf-
grund eines dahingehenden besonderen Interesses des Betroffenen möglich
(Senatsurteile vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 - NJW 1979, 2203 [Fußball-
kalender] und vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - aaO). Einer ausdrückli-
chen Beschränkung seitens des Betroffenen bedarf es entgegen der Auffas-
sung der Revision nicht.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht auf
der Grundlage der von ihm in rechtsfehlerfreier Weise getroffenen Feststellun-
gen mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß die Veröffentlichung des Fotos
der Klägerin in der "Welt am Sonntag" vom 30. Juni 2002 ohne die dafür erfor-
derliche Einwilligung erfolgt ist. Der mit dem Bildnis der Klägerin illustrierte Arti-
kel ist keine Berichterstattung über das Reitturnier. Zutreffend stellt das Beru-
fungsgericht darauf ab, daß weder die beanstandete Abbildung selbst noch der
begleitende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlich-
keit hinsichtlich des Turniers zu befriedigen, sondern sich nahezu ausschließ-
lich mit der äußeren Erscheinung und persönlichen Belangen der Klägerin be-
fassen. In dem für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel
wird lediglich über das Auftreten der Klägerin und Athina Onassis' berichtet. Der
Beitrag liefert keinerlei Informationen über weitere Teilnehmer des Turniers,
dessen Verlauf oder die Plazierungen anderer Reiter. Im Vordergrund steht die
Präsentation der Klägerin, die u.a. mit den Attributen "bildschön" und "Glamour-
prinzessin der Zukunft" beschrieben wird. Daneben werden Vermutungen an-
gestellt über ihre Beziehung zu Pferden und zu Jungen. Zu Recht hat das Beru-
fungsgericht angenommen, daß die Beklagte von einem Einverständnis der
Klägerin und ihrer Mutter, das Foto zur Illustration eines solchen Artikels zu
verwenden, nicht ausgehen konnte. Revisionsrechtlich unbedenklich ist auch
die Auffassung des Berufungsgerichts, für den Umfang der stillschweigenden
Einwilligung sei unwesentlich, daß die Klägerin einem von der Firma M.
P. gesponserten Team angehört habe.
2. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht
angenommen, daß ohne Einwilligung eine erneute Veröffentlichung des betref-
fenden Fotos nicht zulässig ist. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1
KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei
veröffentlicht werden dürfen, greift vorliegend nicht durch (§ 23 Abs. 2 KUG).
a) Die Klägerin gehört nicht zu einem Personenkreis, deren Bildnisse al-
lein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden
dürfen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von
einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, erfor-
dert stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlich-
keit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (vgl. BVerfGE
101, 361, 392 = NJW 2000, 1021, 1025; BVerfG NJW 2001, 1921, 1922; Se-
natsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentli-
chung in BGHZ vorgesehen). Wenn eine Person - wie die Klägerin - weder ein
Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, kommt
regelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informati-
onsinteresse der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu (vgl. Senatsurteil vom
12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986). Das Interesse der
Öffentlichkeit und der Presse an der Bildberichterstattung ist in den Fällen we-
niger schutzwürdig, in denen es wie hier ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu
einer Herrscherfamilie gestützt ist, während die abgebildete Person selbst keine
offiziellen Funktionen ausübt, mag sie auch in die "internationale Gesellschaft
(Jet-Set)“ eingeführt sein (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647, 2650, Tz. 72). Eine
andere Beurteilung wäre vorliegend auch dann nicht geboten, wenn die Kläge-
rin, wie die Revision geltend macht, in anderen Fällen und zu bestimmten
Zwecken in die Veröffentlichung anderer Fotos von sich eingewilligt hätte. Des-
wegen kann offenbleiben, ob die Veröffentlichung von Fotos der Klägerin in der
französischen Publikation "Oh La!" mit Billigung ihrer Mutter erfolgte. Ebenso-
wenig ist entscheidungserheblich, welche Funktion die Klägerin in dem Junio-
ren-Reitteam der Firma bekleidet, die für den von ihr gesponserten Wettbewerb
"Prix d'Amérique" Abbildungen der Klägerin in einem Programmheft verwandt
hat und deren Logo auf dem Halstuch der Klägerin zu erkennen ist. Diese Um-
stände wären nicht geeignet, eine generell einwilligungsfreie Verbreitung von
Bildnissen der Klägerin zu erlauben.
b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der beanstandeten Ab-
bildung der Klägerin handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeit-
geschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Das wird von der Revision als
ihr günstig hingenommen und ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwi-
derung - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat
bei seiner Bewertung mit Recht berücksichtigt, daß das Foto die Klägerin als
Teilnehmerin einer öffentlichen Sportveranstaltung zeigt, nämlich einem CSIJ-
Turnier, d.h. einem internationalen Junioren-Springturnier. Eine Bildberichter-
stattung über eine solche Veranstaltung ist grundsätzlich zulässig.
c) Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung
zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin (Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit ge-
mäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Beklagten darauf ab, daß der Zei-
tungsartikel hier keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis
ist. Die beanstandete Abbildung hat für sich allein keinen Ereignisbezug, denn
das Foto zeigt die Klägerin lediglich als Reiterin; die Örtlichkeit ist nicht zu er-
kennen. Auch der begleitende Textbeitrag liefert - abgesehen von der namentli-
chen Nennung des Turnierorts und der Mitteilung, daß neben der Klägerin auch
Athina Onassis an dem Wettbewerb teilgenommen habe - keinerlei Informatio-
nen über die Sportveranstaltung, sondern nimmt diese und das dort aufge-
nommene Foto lediglich zum Anlaß zu Ausführungen über die Person der Klä-
gerin und ihr Aussehen.
Die Verwendung ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels,
der keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, son-
dern nahezu ausschließlich persönliche Belange zum Inhalt hat und dadurch in
besonderem Maße das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte
Recht der Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit tangiert,
muß diese nicht hinnehmen
(vgl. Senatsurteil vom 9. März 2004
- VI ZR 217/03 - aaO, S. 864). Auch Bildnisse der Zeitgeschichte dürfen näm-
lich nicht uneingeschränkt verbreitet werden. So erstreckt sich die Befugnis zur
Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 2 KUG nicht auf eine Verbreitung und Veröf-
fentlichung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.
Im Rahmen der nach dieser Vorschrift erforderlichen Prüfung ist die Bildbericht-
erstattung grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das bedeutet, daß
sich die Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung im Einzelfall auch allein oder
im wesentlichen aus dem begleitenden Text ergeben kann (vgl. Senatsurteile
vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206 und vom
9. März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8,
Rdn. 102 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die schutzwürdigen Belange der Kläge-
rin werden dadurch tangiert, daß das veröffentlichte Foto keinen Bezug auf das
konkrete Ereignis erkennen läßt und einen Begleittext illustriert, der keine Be-
richterstattung über dieses Ereignis selbst liefert, sondern sich nahezu aus-
schließlich mit der äußeren Erscheinung der Klägerin befaßt. Diese Art der
Verwendung des Bildnisses verletzt die berechtigten Interessen der Klägerin.
Auch wenn diese als mittlerweile Achtzehnjährige heute nicht mehr in demsel-
ben Maße des besonderen Schutzes bedarf, wie er Kindern und Jugendlichen
hinsichtlich der Gefahren gebührt, die von dem Interesse der Medien und ihrer
Nutzer an Abbildungen von ihnen ausgehen (vgl. BVerfGE aaO, S. 385 = NJW
2000, 1021, 1023; BVerfG NJW 2000, 2191 und 2191 f.), so genießt ihr Persön-
lichkeitsrecht bei dieser Sachlage Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Be-
klagten auf Presse- und Informationsfreiheit.
3. Da es für eine erneute Veröffentlichung des Bildnisses als Illustration
einer Berichterstattung über das damalige Reitturnier an der dafür grundsätzlich
erforderlichen Aktualität fehlen würde (vgl. dazu Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO,
Rdn. 18; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 851; Soehring, Presserecht,
3. Aufl., Rdn. 21.8), kann die Klägerin der Beklagten die Verbreitung des Fotos
uneingeschränkt verbieten. Konkrete Umstände, unter denen eine erneute Ver-
öffentlichung dieses Bildes in anderem Zusammenhang erlaubnisfrei zulässig
sein könnte, zeigt die Revision nicht auf. Insofern unterscheidet sich der vorlie-
gende Sachverhalt von der dem Senatsurteil vom 9. März 2004 (VI ZR 217/03 -
aaO) zugrunde liegenden Fallgestaltung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Greiner
Diederichsen
Pauge
Stöhr
Zoll