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BGH Urteil vom 28.09.2004 – VI ZR 305/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 305/03

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

Verkündet am: 28. September 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 823 Ah, 1004; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs.1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2

a) Die (ausdrücklich oder stillschweigend erklärte) Einwilligung in die Verbrei- tung von Bildnissen einer Person über deren Teilnahme an einem internatio- nalen Sportwettbewerb beinhaltet grundsätzlich kein Einverständnis mit der Veröffentlichung der dort entstandenen Fotos in anderem Zusammenhang.

b) Die Verwendung eines bei einem Sportwettbewerb entstandenen Bildnisses zur Illustration eines Pressebeitrags, der keine Berichterstattung über diese Veranstaltung ist, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der abgebildeten Person zum Inhalt hat, ist unzulässig, wenn diese Verbreitung des Fotos die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt. Bei der hierbei gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betrof- fenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kommt dem Schutz- bedürfnis von Kindern und Jugendlichen besonderes Gewicht zu.

BGH, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - KG Berlin LG Berlin

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. September 2004 durch den Richter Dr. Greiner, die Richterin

Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammerge-

richts Berlin vom 2. September 2003 wird auf Kosten der Beklag-

ten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, eine Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, nimmt

die Beklagte auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos in An-

spruch.

Die Beklagte ist Verlegerin der Wochen-Zeitung "Welt am Sonntag". In

deren Ausgabe vom 30. Juni 2002 erschien unter der Überschrift "Immer hoch

zu Roß:

Die begehrtesten Teenager beim Turnier in Paris" ein Beitrag, der sich

u.a. mit der Teilnahme der Klägerin und Athina Onassis' an einem Reitturnier

befaßt. Der Bericht ist mit zwei Fotos, darunter auch mit einem Bild der Klägerin

illustriert, das diese als Reiterin auf einem Pferd darstellt. In dem nebenstehen-

den Textbeitrag heißt es u.a.:

"Im Leben jedes Mädchens gibt es eine Phase, die nur den Pferden ge-

hört. Jungs haben nichts zu melden. Was ist das gegen den Rücken der Pferde,

auf dem ja bekanntlich das Glück dieser Erde liegt - aber das schreiben sich die

Mädchen ins Poesiealbum, das auch zu dieser Phase gehört. Das ist normal,

und insofern sind Charlotte Casiraghi, Tochter von Caroline von Monaco, und

Athina Onassis ganz normale Mädchen. Beide reiten, beide nahmen am Freitag

an einem internationalen Springturnier in Le Touquet in Frankreich teil.

Doch sonst ist manches anders als bei ihren Altersgenossinnen. Denn

Athina, 17, und Charlotte, knapp 16 Jahre alt, dürften die beiden jungen Frauen

sein, denen die internationale High Society derzeit die größte Aufmerksamkeit

schenkt...,Charlotte, bildschön, 'witzig und wirklich cool', wie Karl Lagerfeld ihr

attestierte, gilt als Glamourprinzessin der Zukunft.

Doch wer, wie die beiden jungen Frauen, Springreiten auf Wettbewerbs-

niveau betreibt, braucht Ehrgeiz, Disziplin und muß viel Zeit mit den Pferden

verbringen. Nicht viele kommen so weit, weil die Pferdephase meist schon mit

15 Jahren endet. Aber Athina und Charlotte bleiben offenbar noch lieber hoch

zu Roß, als zu den Jungen hinabzusteigen."

Die Klägerin, die der Beklagten die Verbreitung des Textes untersagen

ließ, hält auch die Veröffentlichung des Bildes für unzulässig. Das Landgericht

hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit

der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klage-

abweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint eine Einwilligung der Klägerin und ihrer

Mutter im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG und führt aus, von einem still-

schweigenden Einverständnis, das Bild der Klägerin in der erfolgten Weise zu

veröffentlichen, könne nicht ausgegangen werden. Zwar habe die Klägerin bei

ihrer Teilnahme an dem internationalen Reitturnier, zu dem Pressefotografen

offiziell zugelassen gewesen seien, mit der Fertigung von Bildern zu Veröffentli-

chungszwecken rechnen müssen. Da das Recht am eigenen Bild im Zweifel nur

für einen beschränkten Zweck übertragen werde, erstrecke sich eine konklu-

dente Einwilligung der Klägerin aber nur auf eine Bildberichterstattung über die

Veranstaltung. Der Artikel der Beklagten liefere jedoch - abgesehen von der

Nennung des Veranstaltungsortes und der Erwähnung der Teilnahme der Klä-

gerin und Athina Onassis' - keine näheren Informationen über die Veranstal-

tung. Im Vordergrund stehe vielmehr, die Klägerin als "bildschön" und "Gla-

mourprinzessin der Zukunft" zu präsentieren und Vermutungen über ihre Bezie-

hung zu Pferden und zu "Jungs" anzustellen. Eine Veröffentlichung ohne deren

Einwilligung sei nicht zulässig. Allerdings handele es sich bei dem Foto um ein

Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Zwar sei die Klägerin keine "abso-

lute Person der Zeitgeschichte", deren Bild die Öffentlichkeit um der dargestell-

ten Person willen der Beachtung wert finde, doch sei das Auftreten der Klägerin

bei dem internationalen CSIJ-Reitturnier als zeitgeschichtliches Ereignis anzu-

sehen. Die gebotene Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin einer-

seits und des öffentlichen Informationsbedürfnisses andererseits ergebe aber,

daß durch die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne

von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde.

II.

Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Klä-

gerin kann der Beklagten die erneute Veröffentlichung des beanstandeten Fo-

tos untersagen.

1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung

verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine be-

sondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt

sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber

zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt

wird (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 332, 336 m.w.N.). Ist der Abgebilde-

te minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich

der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (Löffler/Steffen, Presserecht,

Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der

Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 69).

a) Im Streitfall ist eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses

ausdrücklich weder von der Klägerin selbst noch von ihrer Mutter in deren Ei-

genschaft als gesetzlicher Vertreterin erteilt worden.

b) Allerdings kann eine Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG auch still-

schweigend erteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 49, 288, 295; vom 14. Ok-

tober 1986 - VI ZR 10/86 - NJW-RR 1987, 231 und vom 14. November 1995

- VI ZR 410/94 - VersR 1996, 204, 205 [Abschiedsmedaille]). Zutreffend nimmt

das Berufungsgericht jedoch an, daß die Klägerin durch die Teilnahme an dem

internationalen Reitturnier, bei dem Pressefotografen offiziell zugelassen waren,

zwar stillschweigend ihr Einverständnis mit der Verbreitung von Bildnissen über

ihre Teilnahme an dieser Veranstaltung erklärt hat, diese Einwilligung aber nicht

über eine Verbreitung im Rahmen einer Berichterstattung über dieses Turnier

hinausging. Die Reichweite einer Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG ist durch

Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Sie hängt we-

sentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren Anstoß für

ihre Erteilung gegeben hat; ihr darüber hinaus Bedeutung auch für spätere Ver-

öffentlichungen eines anderen Zuschnitts beizulegen, ist in aller Regel nur auf-

grund eines dahingehenden besonderen Interesses des Betroffenen möglich

(Senatsurteile vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 - NJW 1979, 2203 [Fußball-

kalender] und vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - aaO). Einer ausdrückli-

chen Beschränkung seitens des Betroffenen bedarf es entgegen der Auffas-

sung der Revision nicht.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht auf

der Grundlage der von ihm in rechtsfehlerfreier Weise getroffenen Feststellun-

gen mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß die Veröffentlichung des Fotos

der Klägerin in der "Welt am Sonntag" vom 30. Juni 2002 ohne die dafür erfor-

derliche Einwilligung erfolgt ist. Der mit dem Bildnis der Klägerin illustrierte Arti-

kel ist keine Berichterstattung über das Reitturnier. Zutreffend stellt das Beru-

fungsgericht darauf ab, daß weder die beanstandete Abbildung selbst noch der

begleitende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlich-

keit hinsichtlich des Turniers zu befriedigen, sondern sich nahezu ausschließ-

lich mit der äußeren Erscheinung und persönlichen Belangen der Klägerin be-

fassen. In dem für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel

wird lediglich über das Auftreten der Klägerin und Athina Onassis' berichtet. Der

Beitrag liefert keinerlei Informationen über weitere Teilnehmer des Turniers,

dessen Verlauf oder die Plazierungen anderer Reiter. Im Vordergrund steht die

Präsentation der Klägerin, die u.a. mit den Attributen "bildschön" und "Glamour-

prinzessin der Zukunft" beschrieben wird. Daneben werden Vermutungen an-

gestellt über ihre Beziehung zu Pferden und zu Jungen. Zu Recht hat das Beru-

fungsgericht angenommen, daß die Beklagte von einem Einverständnis der

Klägerin und ihrer Mutter, das Foto zur Illustration eines solchen Artikels zu

verwenden, nicht ausgehen konnte. Revisionsrechtlich unbedenklich ist auch

die Auffassung des Berufungsgerichts, für den Umfang der stillschweigenden

Einwilligung sei unwesentlich, daß die Klägerin einem von der Firma M.

P. gesponserten Team angehört habe.

2. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht

angenommen, daß ohne Einwilligung eine erneute Veröffentlichung des betref-

fenden Fotos nicht zulässig ist. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1

KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei

veröffentlicht werden dürfen, greift vorliegend nicht durch (§ 23 Abs. 2 KUG).

a) Die Klägerin gehört nicht zu einem Personenkreis, deren Bildnisse al-

lein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden

dürfen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von

einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, erfor-

dert stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlich-

keit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (vgl. BVerfGE

101, 361, 392 = NJW 2000, 1021, 1025; BVerfG NJW 2001, 1921, 1922; Se-

natsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentli-

chung in BGHZ vorgesehen). Wenn eine Person - wie die Klägerin - weder ein

Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, kommt

regelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informati-

onsinteresse der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu (vgl. Senatsurteil vom

12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986). Das Interesse der

Öffentlichkeit und der Presse an der Bildberichterstattung ist in den Fällen we-

niger schutzwürdig, in denen es wie hier ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu

einer Herrscherfamilie gestützt ist, während die abgebildete Person selbst keine

offiziellen Funktionen ausübt, mag sie auch in die "internationale Gesellschaft

(Jet-Set)“ eingeführt sein (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647, 2650, Tz. 72). Eine

andere Beurteilung wäre vorliegend auch dann nicht geboten, wenn die Kläge-

rin, wie die Revision geltend macht, in anderen Fällen und zu bestimmten

Zwecken in die Veröffentlichung anderer Fotos von sich eingewilligt hätte. Des-

wegen kann offenbleiben, ob die Veröffentlichung von Fotos der Klägerin in der

französischen Publikation "Oh La!" mit Billigung ihrer Mutter erfolgte. Ebenso-

wenig ist entscheidungserheblich, welche Funktion die Klägerin in dem Junio-

ren-Reitteam der Firma bekleidet, die für den von ihr gesponserten Wettbewerb

"Prix d'Amérique" Abbildungen der Klägerin in einem Programmheft verwandt

hat und deren Logo auf dem Halstuch der Klägerin zu erkennen ist. Diese Um-

stände wären nicht geeignet, eine generell einwilligungsfreie Verbreitung von

Bildnissen der Klägerin zu erlauben.

b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der beanstandeten Ab-

bildung der Klägerin handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeit-

geschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Das wird von der Revision als

ihr günstig hingenommen und ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwi-

derung - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat

bei seiner Bewertung mit Recht berücksichtigt, daß das Foto die Klägerin als

Teilnehmerin einer öffentlichen Sportveranstaltung zeigt, nämlich einem CSIJ-

Turnier, d.h. einem internationalen Junioren-Springturnier. Eine Bildberichter-

stattung über eine solche Veranstaltung ist grundsätzlich zulässig.

c) Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung

zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin (Art. 2 Abs. 1

i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit ge-

mäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Beklagten darauf ab, daß der Zei-

tungsartikel hier keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis

ist. Die beanstandete Abbildung hat für sich allein keinen Ereignisbezug, denn

das Foto zeigt die Klägerin lediglich als Reiterin; die Örtlichkeit ist nicht zu er-

kennen. Auch der begleitende Textbeitrag liefert - abgesehen von der namentli-

chen Nennung des Turnierorts und der Mitteilung, daß neben der Klägerin auch

Athina Onassis an dem Wettbewerb teilgenommen habe - keinerlei Informatio-

nen über die Sportveranstaltung, sondern nimmt diese und das dort aufge-

nommene Foto lediglich zum Anlaß zu Ausführungen über die Person der Klä-

gerin und ihr Aussehen.

Die Verwendung ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels,

der keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, son-

dern nahezu ausschließlich persönliche Belange zum Inhalt hat und dadurch in

besonderem Maße das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte

Recht der Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit tangiert,

muß diese nicht hinnehmen

(vgl. Senatsurteil vom 9. März 2004

- VI ZR 217/03 - aaO, S. 864). Auch Bildnisse der Zeitgeschichte dürfen näm-

lich nicht uneingeschränkt verbreitet werden. So erstreckt sich die Befugnis zur

Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 2 KUG nicht auf eine Verbreitung und Veröf-

fentlichung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.

Im Rahmen der nach dieser Vorschrift erforderlichen Prüfung ist die Bildbericht-

erstattung grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das bedeutet, daß

sich die Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung im Einzelfall auch allein oder

im wesentlichen aus dem begleitenden Text ergeben kann (vgl. Senatsurteile

vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206 und vom

9. März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8,

Rdn. 102 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die schutzwürdigen Belange der Kläge-

rin werden dadurch tangiert, daß das veröffentlichte Foto keinen Bezug auf das

konkrete Ereignis erkennen läßt und einen Begleittext illustriert, der keine Be-

richterstattung über dieses Ereignis selbst liefert, sondern sich nahezu aus-

schließlich mit der äußeren Erscheinung der Klägerin befaßt. Diese Art der

Verwendung des Bildnisses verletzt die berechtigten Interessen der Klägerin.

Auch wenn diese als mittlerweile Achtzehnjährige heute nicht mehr in demsel-

ben Maße des besonderen Schutzes bedarf, wie er Kindern und Jugendlichen

hinsichtlich der Gefahren gebührt, die von dem Interesse der Medien und ihrer

Nutzer an Abbildungen von ihnen ausgehen (vgl. BVerfGE aaO, S. 385 = NJW

2000, 1021, 1023; BVerfG NJW 2000, 2191 und 2191 f.), so genießt ihr Persön-

lichkeitsrecht bei dieser Sachlage Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Be-

klagten auf Presse- und Informationsfreiheit.

3. Da es für eine erneute Veröffentlichung des Bildnisses als Illustration

einer Berichterstattung über das damalige Reitturnier an der dafür grundsätzlich

erforderlichen Aktualität fehlen würde (vgl. dazu Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO,

Rdn. 18; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 851; Soehring, Presserecht,

3. Aufl., Rdn. 21.8), kann die Klägerin der Beklagten die Verbreitung des Fotos

uneingeschränkt verbieten. Konkrete Umstände, unter denen eine erneute Ver-

öffentlichung dieses Bildes in anderem Zusammenhang erlaubnisfrei zulässig

sein könnte, zeigt die Revision nicht auf. Insofern unterscheidet sich der vorlie-

gende Sachverhalt von der dem Senatsurteil vom 9. März 2004 (VI ZR 217/03 -

aaO) zugrunde liegenden Fallgestaltung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Greiner

Diederichsen

Pauge

Stöhr

Zoll