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BGH Beschluß vom 29.09.2004 – 1 StR 565/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 565/03

BESCHLUSS

vom

29. September 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Untreue u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2004 be-

schlossen:

1. Dem Angeklagten U. wird auf seine Kosten Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

zur Ergänzung der Verfahrensrüge nach § 244 Abs.3 Satz 2

StPO gegen das Urteil des Landgerichts München II vom

1. April 2003 gewährt.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten U. und B. wird

das vorbezeichnete Urteil

a) in den Fällen II. 11 Nrn. 1, 2, 78 bis 80 der Urteilsgründe

aufgehoben; insoweit wird das Verfahren eingestellt;

b) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß der Angeklag-

te U. der Untreue in 132 Fällen und der Angeklagte

B. der Untreue in 57 Fällen und der Beihilfe zur Un-

treue in 75 Fällen schuldig sind.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten U. und

B. sowie die Revision des Angeklagten L. wer-

den verworfen.

4. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen der Angeklagten U. und

B. der Staatskasse zur Last; im übrigen haben die An-

geklagten die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten U. wegen Untreue in 137 Fäl-

len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren, den Angeklagten

B. wegen Untreue in 60 Fällen sowie Beihilfe zur Untreue in 77 Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und den

Angeklagten L. wegen Beihilfe zur Untreue in 112 Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen wenden sich sämtliche

Angeklagten mit der Sachbeschwerde und Verfahrensrügen. Die Revisionen

der Angeklagten U. und B. haben den aus der Beschlußformel er-

sichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im übrigen sind die Revisionen unbegrün-

det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Dem Angeklagten U. war - unbeschadet der Zulässigkeit der Rü-

ge nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGHSt 42, 365) - Wiedereinsetzung

zur Ergänzung dieser Verfahrensrüge zu gewähren. Zwar kann bei bereits

formgerecht begründeter Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur

Nachholung von Verfahrensrügen nicht gewährt werden (st. Rspr.; vgl. BGHR

StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 9; BGH, Beschluß vom 16. September 1994 - 3

StR 397/94). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jedoch zugelassen wor-

den (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 6, 11,12; BGH, Beschluß vom 13.

September 2000 - 3 StR 342/00). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Rüge

vor Ablauf der Frist erhoben war und lediglich infolge eines Versehens einzel-

ne Seiten des im Rahmen der Verfahrensrüge mitzuteilenden Beweisantrags

nicht übermittelt worden sind.

2. Hinsichtlich der Fälle II. 11 Nrn. 1, 2, 78 bis 80 der Urteilsgründe (Tat-

zeiten 3. Januar bis 1. März 1994) besteht das Verfahrenshindernis der Verjäh-

rung. Der Beschluß des Amtsgerichts Memmingen vom 2. Dezember 1998, mit

dem gemäß §§ 100a, 100b StPO die Überwachung des Fernmeldeverkehrs

angeordnet wurde, hat die Verjährung nicht zu unterbrechen vermocht. Eine

solche Maßnahme steht der Anordnung einer Durchsuchung oder Beschlag-

nahme nach § 78c Abs.1 Satz 1 Nr.4 StGB nicht gleich. Die Vorschriften über

die Unterbrechung der Verjährung sind Ausnahmeregelungen; eine Analogie

ist unzulässig (vgl. BGHSt 28, 381, 382). Da die Verjährung erst durch den

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Memmingen

vom 8. März 1999 unterbrochen wurde, waren die vor dem 8. März 1994 be-

gangenen Taten verjährt. Insoweit war das Verfahren einzustellen. Dies zieht

den Wegfall der für diese Taten verhängten Einzelstrafen sowie die Änderung

der Schuldsprüche nach sich.

3. Die Gesamtstrafen können bestehen bleiben. Schon angesichts der

Vielzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen erscheinen dem Senat

die verhängten Gesamtstrafen angemessen (§ 354 Abs.1a und Abs. 1b Satz 3

StPO), zumal auch verjährte Taten bei der Strafzumessung berücksichtigt wer-

den dürfen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11, BGHR StGB § 54 Seri-

enstraftaten 2).

Zu den Rügen der Verletzung von § 261 StPO und von § 244 Abs. 3

Satz 2 StPO sowie den insoweit erhobenen materiell-rechtlichen Beanstan-

dungen bemerkt der Senat ergänzend:

a) Das Landgericht konnte die eingeführten Urkunden abweichend von

deren Wortlaut würdigen. Der mit den Urkunden erweckte Anschein eines

Rechtsgrundes für die Zahlungen war Teil des Täuschungssystems. Würde

jede vom Wortlaut solcher Urkunden abweichende Feststellung einen Verstoß

gegen § 261 StPO begründen, so ließen sich kaum noch rechtsfehlerfreie

Feststellungen zu Verschleierungshandlungen treffen.

b) Für eine Schadensberechnung mittels Vermögensvergleichs mit den

zu Verschleierungszwecken fingierten und daher tatsächlich nicht geschulde-

ten Leistungen ist kein Raum. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt,

daß einziges Ziel des mit besonders hoher krimineller Energie organisierten

Gesellschafts- und Vertragsgeflechts die Bereicherung der Angeklagten U.

und B. durch die eingenommenen Mitgliedsbeiträge war (vgl. nur UA

S. 46- 47).

Angesichts dessen lag die Absicht einer Steuerersparnis erkennbar fern.

Nack Wahl Kolz

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